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Inhaltsverzeichnis

  • Mindestlohn ab 2022 wenigstens 12 Euro brutto die Stunde!
    • Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
    • Änderungen am Mindestlohngesetz
      • Erhöhung des Mindestlohnes auf 12 Euro brutto ab 2022
      • schnellerer und stetiger Anstieg des gesetzlichen Mindestlohnes
      • keine Anrechnung von Zulagen und Zuschlägen auf den Mindestlohn
      • Abschaffung von Ausnahmen beim Mindestlohn
      • bessere Durchsetzbarkeit des Mindestlohns
      • Darlegung- und Beweislast in Bezug auf die betriebliche Arbeitszeit
      • Arbeitnehmer besser informieren

Mindestlohn ab 2022 wenigstens 12 Euro brutto die Stunde!

Mindestlohn ab 2022 wenigstens 12 Euro brutto!

Den gesetzlichen Mindestlohn gibt es nun bereits seit dem Jahr 2015. Der Lohn steigt ständig und wird durch eine Mindestlohnkommission überprüft und entsprechend angepasst. Beim Bundesministerium für Arbeit und soziales gibt es derzeit Bestrebungen den Mindestlohn kurzfristiger zu erhöhen und diesen sogar ab dem Jahr 2022 auf wenigstens 12 Euro brutto pro Stunde anzuheben. Informationen zum aktuellen Mindestlohn finden Sie hier.

Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Diesbezüglich gibt es ein entsprechendes Eckpunktepapier (“Fairer Mindestlohn- Starke Sozialpartnerschaft”) des Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums für Finanzen, das auch weitere Änderung noch vorsieht. Dies Entwurf sieht mehrere Punkte für die Erhöhung und bessere Durchsetzung des Mindestlohnes vor, so zum Beispiel:

  • höherer Mindestlohn von wenigstens 12 Euro brutto ab 2022
  • stärkere (regelmäßige) Erhöhung des Mindestlohnes
  • keine Anrechnung von Zulagen und Zuschlägen auf den Mindestlohn
  • Abschaffung der Ausnahmen vom Mindestlohngesetz
  • bessere Durchsetzung des Mindestlohnes
  • bessere Informationen für Arbeitnehmer


Hinweis

Auch wenn immer die sozialen Gesichtspunkte im Papier genannt werden, so geht es den Ministerien sicherlich auch um höhere Steuereinnahmen und weniger staatliche Sozialleistungen.

Änderungen am Mindestlohngesetz

Nach dem BMAS soll sowohl das Mindestlohngesetz als auch das Nachweisgesetz geändert werden, um den höheren Mindestlohn sowie dessen bessere Durchsetzung zu realisieren.

Folgende Änderungen sollen in Bezug auf die Mindestlohn nach dem Papier des Bundes Sozialministeriums geändert werden.


Hinweis

Die Änderungen sind geplant, aber noch lange nicht umgesetzt. Das BMAS kann nicht einfach so Gesetze ändern. Dies muss über den Bundestag/ dann Bundesrat geschehen. Ob alles so umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Erhöhung des Mindestlohnes auf 12 Euro brutto ab 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass höhere Löhne, so auch der Mindestlohn, den Konsum insgesamt ankurbeln und damit die gesamtwirtschaftliche Nachfrage erhöhen. Deswegen soll das Mindestlohngesetz weiterentwickelt werden und der Mindestlohn soll im Jahr 2022 auf mindestens zwölf Euro brutto pro Stunde ansteigen.

Zu beachten ist, dass dies eine erhebliche Steigerung des gesetzlichen Mindestlohnes wäre. Seit dem 1. Januar 2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,50 € brutto pro Stunde. Für das Jahr 2022 war eine Steigerung auf 10,45 € brutto vorgesehen. Der Mindestlohn würde dann von 2021 auf 2022 – nach den jetzigen Plänen – um mehr als 2 Euro pro Stunde angehoben werden.

schnellerer und stetiger Anstieg des gesetzlichen Mindestlohnes

Im neuen Mindestlohngesetz soll zukünftig geregelt sein, dass die Mindestlohnkommission bei ihrer Anpassungentscheidung den Medianlohn stärker berücksichtigen muss. Diese starke Berücksichtigung führt dazu, dass der Mindestlohn insgesamt stärker ansteigen wird. Diesbezüglich soll § 9 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes entsprechend angepasst werden.

keine Anrechnung von Zulagen und Zuschlägen auf den Mindestlohn

Mittlerweile ist es so, dass unter Umständen auch Zuschläge und Zulagen auf den Mindestlohn angerechnet werden. D. h., dass der gesetzliche Mindestlohn dann nicht um diese Zulagen und Zuschläge steigt. Dies soll sich zukünftig ändern. Gewährte Zulagen und Zuschläge sollen auf den Mindestlohn voll angerechnet werden, so dass diese dann zu 100% den Mindestlohn erhöhen, also ohne angerechnet zu werden.

Solche Zuschläge sollen sein:

  • Feiertagszuschlag
  • Sonntagszuschlag
  • Schmutzzulage
  • Erschwerniszulage

Die entsprechende Änderung soll in einen neuen § 1a des Mindestlohngesetzes eingefügt werden.

Abschaffung von Ausnahmen beim Mindestlohn

Der Mindestlohn soll faktisch das garantierte Mindesteinkommen eines jeden Arbeitnehmers sein. Von daher soll es keine Ausnahmen mehr zum Mindestlohn geben. Entsprechende Ausnahmen die derzeit noch existieren, wie zum Beispiel für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung sowie für Minderjährige Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, sollen aufgehoben werden.

bessere Durchsetzbarkeit des Mindestlohns

Zukünftig ist vorgesehen, dass bei einer Zoll-Kontrolle die Zollbehörde Arbeitnehmer des Betriebes informiert, wenn es Verstöße gegen das Mindestlohngesetz im Betrieb gegeben hat. Die Arbeitnehmer soll informiert werden darüber, dass es diese Verstöße gibt und dass sie die Möglichkeit haben Mindestlohnansprüche auch noch nachträglich zum Beispiel über eine Lohnklage geltend zu machen.

Darlegung- und Beweislast in Bezug auf die betriebliche Arbeitszeit

Darüber hinaus soll die Darlegungs- und Beweislast für die regelmäßige Arbeitszeit im Niedriglohnbereich nun dem Arbeitgeber auferlegt werden. Dies wird so geschehen, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit zu erfassen hat. Der Arbeitgeber kann sich also später nicht darauf berufen, dass er nicht die Arbeitszeit des Arbeitnehmers genau kennt. Er muss diese aufzeichnen. Darüber soll diese Aufzeichnung auch digitalisiert werden. Zurzeit ist es noch so, dass der Arbeitnehmer – abgesehen von bestimmten Branchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – vor dem Arbeitsgericht darlegen und beweisen muss, wann er gearbeitet hat. Wenn er dies nicht kann, hat er meist mit seiner Lohnklage schlechte Chancen.

Arbeitnehmer besser informieren

Weiter soll es auch einen besseren Informationsfluss geben im Hinblick auf die vom Mindestlohn betroffenen Arbeitnehmer. Es soll sichergestellt werden, dass zukünftig jeder Arbeitnehmer seine entsprechenden Rechte in Bezug auf den Mindestlohn kennt. Das Nachweisgesetz soll entsprechend angepasst werden.

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