BAG: Anrechnungen von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn ist ein Anspruch, der auf dem Mindestlohngesetz basiert. Dieser Lohn darf nicht unterschritten werden. Nach § 1 I des Mindestlohngesetzes hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Die Höhe des ab 1.1.2021 maßgeblichen Mindestlohns ist in § 1 II 1 gesetzlich auf 9,50 € (ab 1.7.2021 9,60 €) brutto je Zeitstunde festgelegt. Die Lohnhöhe des Mindestlohnes kann durch Rechts-VO der Bundesregierung geändert, also sowohl nach oben als auch nach unten angepasst werden. Eine Anpassung nach unten hat es bisher noch nicht gegeben, sondern nur Erhöhungen.
Inhaltsverzeichnis
Grundlohn als Mindestlohn
Interessant war, wie es sich verhält, wenn ein Arbeitgeber einen Grundlohn gezahlt hat, der den Mindestlohn nicht ganz entspricht, aber zusammen mit weiteren Vergütungsbestandteilen auf einen hören Betrag kommt.
Anrechnung von weiteren Lohnbestandteilen auf Mindestlohn
Die Frage stellt sich nun, ob der Grundlohn auf den Mindestlohn zu erhören ist und die Vergütungsbestandteile zusätzlich darauf zu zahlen sind, also mit diesen addiert werden oder ob letztendlich die Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Für den Arbeitgeber hat dies erhebliche finanzielle Konsequenzen. Denn mit einer Anrechnung steht dieser weitaus besser als wenn er den Grundlohn auf dem Mindestlohn erhöht und zusätzlich noch die weiteren Vergütungsbestandteile zahlen muss.
Mit dieser Problematik hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu beschäftigen.
Es gibt hier eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Entscheidungen, obwohl die Problematik derzeit nicht mehr ganz so aktuell ist. Das Bundesarbeitsgericht musste sich nun der Anrechnung von vorbehaltlos gezahlten Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn beschäftigen.
Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zum Mindestlohn und der Anrechnung von Vergütungsbestandteilen
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16) hat entschieden, dass monatlich -vorbehaltlos und unwiderruflich- gezahltes Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden darf. Der Arbeitgeber hatte zuvor immer jährlich das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld gezahlt. Ab dem 1.1.2015 zahlte der dann diese Beträge monatlich aus. Der Arbeitnehmer meinte, dass zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn die Zahlungen hätten erfolgen müssen; das Arbeitsgericht Berlin sah keinen Anspruch und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Arbeitnehmer nur in Hinsicht der Nachtzuschläge Recht.
Anmerkung zum Fall:
Die Besonderheit des Falles des Bundesarbeitsgerichts liegt darin, dass hier der Arbeitgeber über Jahre das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld vorbehaltlos an alle Arbeitnehmer gezahlt hat. Faktisch hatte jeder Arbeitnehmer die Gewähr, dass er jedes Jahr das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld bekommen wird. Nur dadurch, ist das Bundesarbeitsgericht hier zur Anrechnung dieser Vergütungsbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn gekommen. Hätte der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes und das Urlaubsgeldes von weiteren Bedingungen abhängig gemacht, hätte eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfolgen können.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf