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Air Berlin ist eine deutsche Fluggesellschaft, die Insolvenz angemeldet hat. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens gab es hier diverse rechtliche Probleme und auch viele Arbeitnehmer die gegen die betriebsbedingten Kündigungen vorgegangen sind.

Wie viele Arbeitstage pro Monat gibt es?
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8. Februar 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Neuerungen im Arbeitsrecht 2025
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28. Dezember 2024/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Weihnachtsgeld: Wann hat man einen Anspruch darauf?
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7. Dezember 2024/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Arbeitsgericht Berlin - Schild - klein - am Eingang
Arbeitsrecht, Air Berlin, Arbeitsgericht Berlin, einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung von Cockpit gegen Air Berlin durch das Arbeitsgericht Berlin zurückgewiesen.

Einstweilige Verfügung von Cockpit gegen Air Berlin

Entscheidung - Arbeitsgericht Berlin- Urteil

Urteil – Arbeitsgericht Berlin

Wie hier bereits berichtet wurde, hatte die Pilotenvereinigung Cockpit Mitte November 2017 eine einstweilige Verfügung gegen Air Berlin beantragt. Das Verfahren fand vor dem Arbeitsgericht Berlin statt. Die Verhandlung war am 23.11.2017 um 10:30 Uhr, Saal 334.ng

Cockpit wollte die Untersagung von bestimmten Flügen, die ohne Einsatz von Air Berlin Cockpitpersonal erfolgten

Die Vereinigung Cockpit als gewerkschaftliche Vertretung der Cockpitbesatzungsmitglieder machte geltend, dass Air Berlin  die Durchführung von bestimmen innerdeutschen und innerspanischen Flügen unter Einsatz von Cockpitpersonal der Luftverkehrsgesellschaft Walter GmbH gerichtlich untersagt werden sollte.

Arbeitsgericht Berlin weisst Antrag gegen Air Berlin zurück

Das Arbeitsgericht Berlin teilt nun (Pressemitteilung vom 24.11.2017 Nr. 28/17) mit, dass der Antrag von Cockpit zurückgewiesen wurde.

Das Arbeitsgericht (Urteil vom 23.11.2017, Aktenzeichen 31 Ga 13855/17) führt dazu aus:

Die Vereinigung Cockpit könne keine Untersagung von bestimmten Flügen bei der Luftverkehrsgesellschaft Walter mbH ohne Einsatz von Air-Berlin-Cockpitpersonal verlangen. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage.

Das Urteil kann mit dem Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden.

Die Vereinigung Cockpit beantragte vor dem Arbeitsgericht Berlin, bestimmte innerdeutsche und innerspanische Flüge der Luftverkehrsgesellschaft Walter GmbH (LGW) zu untersagen, sofern diese nicht mit Cockpitpersonal der Air Berlin durchgeführt würden. Nach Auffassung der Gewerkschaft sei Air Berlin verpflichtet, bei der Durchführung dieser Flüge eigenes Cockpitpersonal einzusetzen.

Arbeitsgericht Berlin weist Antrag zurück – keine Rechtsgrundlage für das Verlangen

Mit Urteil vom 23. November 2017 (Az. 31 Ga 13855/17) wies das Arbeitsgericht Berlin den Antrag zurück. In der Pressemitteilung Nr. 28/17 vom 24.11.2017 wurde mitgeteilt, dass die Vereinigung Cockpit keinen Anspruch auf Unterlassung solcher Flüge geltend machen könne.

Das Gericht führte aus, dass es keine Rechtsgrundlage gebe, die Air Berlin zur Durchführung bestimmter Flüge ausschließlich mit eigenem Cockpitpersonal verpflichtet. Auch könne die Gewerkschaft derartige betriebsorganisatorische Entscheidungen des Arbeitgebers nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzesunterbinden.

Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich

Gegen das Urteil steht der Vereinigung Cockpit der Rechtsweg zur Berufung offen. Diese müsste beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

25. November 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Arbeitsgericht Berlin - Schild - klein - am Eingang
Arbeitsrecht, Air Berlin, einstweilige Verfügung

Cockpit beantragt weitere einstweilige Verfügung gegen Air Berlin vor dem Arbeitsgericht Berlin

Air Berlin - Cockpit

Air Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin hatte vor kurzem eine einstweilige Verfügung gegen Air Berlin abgewiesen. Nun beantragt die Pilotenvereinigung Cockpit ebenfalls eine einstweilige Verfügung gegen Air Berlin vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Cockpit beantragt weitere einstweilige Verfügung gegen Air Berlin vor dem Arbeitsgericht Berlin

In der Pressemitteilung des Arbeitsgericht Berlin Nr. 27/12 vom 21.11.2017 führt das Gericht aus, dass die Verhandlung am 23.11.2017 um 10.30 Uhr, Saal 334 angesetzt wurde.

Das Arbeitsgericht Berlin (31 Ga 13855/17) führt dazu aus:

Die Vereinigung Cockpit als gewerkschaftliche Vertretung der Cockpitbesatzungsmitglieder macht geltend, Air Berlin solle die Durchführung von bestimmen innerdeutschen und innerspanischen Flügen unter Einsatz von Cockpitpersonal der Luftverkehrsgesellschaft Walter GmbH gerichtlich untersagt werden. Nach dem Tarifvertrag Geschäftsfeldabgrenzung dürften diese Flüge nur durch Cockpitpersonal durchgeführt werden, für das die Air Berlin – Tarifverträge Anwendung fänden. Dieser Tarifvertrag Geschäftsfeldabgrenzung gelte trotz der zwischenzeitlich erfolgten fristlosen Kündigung auch weiterhin.

Air Berlin tritt dem entgegen und macht geltend, für diesen Anspruch gebe es keine Grundlage. Die Luftverkehrsgesellschaft Walter GmbH führe kein Fluggeschäft für Air Berlin durch.

Arbeitsgericht Berlin weist Antrag zurück – keine Rechtsgrundlage für das Verlangen

Mit Urteil vom 23. November 2017 (Az. 31 Ga 13855/17) wies das Arbeitsgericht Berlin den Antrag zurück. In der Pressemitteilung Nr. 28/17 vom 24.11.2017 wurde mitgeteilt, dass die Vereinigung Cockpit keinen Anspruch auf Unterlassung solcher Flüge geltend machen könne.

Das Gericht führte aus, dass es keine Rechtsgrundlage gebe, die Air Berlin zur Durchführung bestimmter Flüge ausschließlich mit eigenem Cockpitpersonal verpflichtet. Auch könne die Gewerkschaft derartige betriebsorganisatorische Entscheidungen des Arbeitgebers nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzesunterbinden.

Anmerkung:

Im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt nur eine summarische Prüfung durch das Gericht, da eine schnelle Entscheidung oft notwendig ist. Cockpit muss hier sowohl den Verfügungsgrund (die Eilbedürftigkeit) als auch den Verfügungsanspruch (Rechtsgrund) glaubhaft machen. Ein zusätzliches Beweismittel im Verfügungsverfahren ist die eidesstattliche Versicherung. Solche Verfahren sind nicht immer einfach zu führen.

 

 

Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt in Berlin Marzahn

 

22. November 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Arbeitsgericht Berlin - Schild - klein - am Eingang
Arbeitsrecht, Air Berlin, Arbeitsgericht Berlin, einstweilige Verfügung

Arbeitsgericht Berlin lehnt einstweilige Verfügung gegen Air Berlin ab!

Wie bereits berichtet, hatte die Personalvertretung Kabine gegen die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit dem Antrag wollte die Personalvertretung vor allem Informationen zur Verhandlung über einen Interessenausgleich erhalten; darüber hinaus sollte es Air Berlin untersagt werden, Flugzeuge aus dem Betrieb zu nehmen.

Arbeitsgericht Berlin gibt Air Berlin im Verfügungsverfahren Recht

Das Arbeitsgericht Berlin hatte am 2.11.2017 die Anträge zurückgewiesen und damit Air Berlin Recht gegeben.

Das Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 02.11.2017 – Aktenzeichen 38 BVGa 13035/17, führt dazu in seiner Pressemitteilung vom 2.11.2017 (Nr. 26/17) aus:

Das Arbeitsgericht hat zum einen angenommen, es fehle ein Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet worden sei, bestehe seitens der Insolvenzverwaltung die Möglichkeit, die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung der beabsichtigten Betriebsschließung einzuholen. In diesem Verfahren werde ausreichend geprüft, ob eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Personalvertretung erfolgt sei.

Für die geltend gemachten Informations- und Unterlassungsanträge bestehe zum anderen keine rechtliche Grundlage. Die Rechte der Personalvertretung richteten sich nicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern nach besonderen tarifvertraglichen Regelungen. Danach könne die Personalvertretung u.a. eine Information und Beratung über eine Betriebsschließung, nicht jedoch – wie im vorliegenden Fall beantragt – über Umstände zur Veräußerung des Betriebs oder von Betriebsteilen verlangen; eine Anordnung des weiteren Betriebs von Flugzeugen komme bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

Air Berlin hat in der mündlichen Anhörung erklärt, dass Kündigungen des Bordpersonals erst nach Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen bzw. nach der gerichtlichen Genehmigung der Durchführung der Betriebsänderung ausgesprochen werden.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Rechtsanwalt Andreas Martin Berlin Marzahn-Hellersdorf

Fachanwalt für Arbeitsrecht

12. November 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Arbeitsgericht Berlin - Schild - klein - am Eingang
Arbeitsrecht, Air Berlin, Arbeitsgericht Berlin, Kündigung

Arbeitsgericht Berlin: Verhandlung wegen einstweiliger Verfügung gegen Air Berlin wegen möglicher Kündigungen!

Das Arbeitsgericht Berlin (38. Kammer – Az 38 BVGa 13035/17) wird  am

Donnerstag, den 02.11.2017, 09:00 Uhr im Saal 513

im Dienstgebäude Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG verhandeln.

Die Verhandlung ist öffentlich. Es ist aber damit zu rechnen, dass aufgrund des großen öffentlichen Interesses und des eingeschränkten Platzangebots im Verhandlungssaal es recht schwierig werden wird, einen freien Platz für die Verhandlung zu bekommen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die  Insolvenz von Air Berlin und die zuletzt gescheiterten Verhandlungen über eine Transfergesellschaft, die bisher nicht übernommene Mitarbeiter bis zu einer möglichen Neubeschäftigung zeitlich begrenzt „auffangen“ soll. Da die Transfergesellschaft nun gescheitert ist, ist mit Kündigungen seitens Air Berlin/ Insolvenzverwalter zu rechnen.

Mit der einstweiligen Verfügung will die Personalvertretung „Kabine“ es Air Berlin untersagen lassen, Kündigungen gegen die Belegschaft auszusprechen und Flugzeuge aus dem Betrieb herauszunehmen. Außerdem soll Air Berlin verpflichtet werden, sämtliche Gebote im Bieterverfahren zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

29. Oktober 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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