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Minijob - Kündigung und Kündigungsschutz
Arbeitsrecht, Kündigung, Minijob

Minijob – Kündigung und Kündigungsschutz

Minijob - Kündigung und Kündigungsschutz

Minijob – Kündigung und Kündigungsschutz

Gilt der Kündigungsschutz auch für Minijobber (Geringfügige Beschäftigte)?

Ja, Minijobber bzw. geringfügig beschäftigte Personen haben grundsätzlich denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Das bedeutet, dass sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer die gesetzlichen Kündigungsfristen und -bedingungen gelten. Eine Kündigung muss schriftlich (§ 623 BGB) erfolgen und die entsprechenden Fristen einhalten.

Definition eines Minijobs

Ein Minijob liegt gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn:

  • Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (Entgeltgeringfügigkeit).
  • Die Beschäftigung höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr beträgt (Zeitgeringfügigkeit).

Die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze beträgt seit dem 1. Januar 2024 538 Euro pro Monat.

Steuerliche Regelungen für Minijobs

  • Arbeitgeber kann 2 % Pauschalsteuer zahlen oder individuelle Lohnsteuerabrechnung wählen.
  • Keine Sozialabgaben für kurzfristige Minijobs, aber 25 % Pauschalsteuer gemäß § 40a EStG.
  • Haushaltsnahe Minijobs: Günstigere Abgaben mit nur 12 % Pauschalabgaben für den Arbeitgeber.

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

Art der Versicherung Regelung für Minijobs (Entgeltgeringfügigkeit) Regelung für kurzfristige Minijobs (Zeitgeringfügigkeit)
Rentenversicherung Grundsätzlich versicherungspflichtig, aber Befreiung möglich (Opt-out). Keine Versicherungspflicht.
Krankenversicherung Keine Versicherungspflicht für Minijobber, aber Arbeitgeber zahlt 13 % Pauschalbeitrag. Keine Versicherungspflicht.
Arbeitslosenversicherung Keine Versicherungspflicht. Keine Versicherungspflicht.
Unfallversicherung Arbeitgeber zahlt Beiträge. Arbeitgeber zahlt Beiträge.

🔹 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Minijobber können sich auf Antrag befreien lassen. Ohne Befreiung zahlen sie einen Eigenanteil von 3,6 % des Arbeitsentgelts.

Welche Kündigungsfristen gelten für Minijobber?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Minijobber entsprechen denen anderer Arbeitnehmer. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Während der Probezeit kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern eine Probezeit vereinbart wurde. Im Arbeitsvertrag können aber auch längere Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer vereinbart werden.

 

Wann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Betriebsgröße: Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.

  • Beschäftigungsdauer: Der Arbeitnehmer ist länger als sechs Monate im Unternehmen tätig.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann eine Kündigung nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen.

 

Welche Rechte haben Minijobber ohne Kündigungsschutzgesetz?

In Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern oder bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als sechs Monaten findet das KSchG keine Anwendung. Dennoch sind Minijobber nicht schutzlos:

  • Allgemeiner Kündigungsschutz: Eine Kündigung darf nicht willkürlich, diskriminierend oder aus sittenwidrigen Gründen erfolgen.

  • Formvorschriften: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; Kündigungen per E-Mail oder SMS sind unwirksam

Gibt es gesetzliche Kündigungsverbote?

Wenn ein Arbeitnehmer eine Änderung seiner Arbeitszeit beantragt (z. B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit oder umgekehrt) und der Arbeitgeber dies rechtswidrig verweigert, greift ein gesetzliches Kündigungsverbot gemäß § 11 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Wichtige Punkte:

  • Nach § 11 TzBfG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, weil der Arbeitnehmer seine Rechte aus dem Gesetz geltend macht (z. B. Antrag auf Teilzeit oder Rückkehr in Vollzeit).
  • Eine Kündigung als Reaktion auf einen solchen Antrag wäre eine unzulässige Maßregelung und damit rechtlich unwirksam.
  • Dies schützt Arbeitnehmer davor, wegen eines berechtigten Wechsels der Arbeitszeit eine Kündigung zu erhalten.

Was ist bei befristeten Minijobs zu beachten?

Bei befristeten Arbeitsverträgen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch stets möglich. Gegen eine unrechtmäßige Befristung kann sich der Arbeitnehmers mittels Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) wehren. Diese muss spätestens innerhalb von 3 Wochen ab Befristungsende eingereicht werden.

Wie können Minijobber gegen eine Kündigung vorgehen?

Halten Sie eine Kündigung für unwirksam, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit.

Haben Minijobber Anspruch auf eine Abfindung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht automatisch. In bestimmten Fällen ist eine Abfindung jedoch wahrscheinlich, nämlich:

  • Betriebsbedingte Kündigung nach § 1 a KSchG: Wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben nach § 1 a KSchG eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer dies annimmt (keine Klageerhebung).

  • Aufhebungsvertrag: Bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung vereinbart werden; muss aber nicht.

  • Gerichtlicher Vergleich: Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann eine Abfindung ausgehandelt werden.

Wichtig:

Nur mit der Kündigungsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber. Die meisten Abfindungen werden im Gütetermin beim Arbeitsgericht ausgehandelt.

Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache und hängt von Faktoren wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Grund der Kündigung ab. Ein Abfindungsrechner finden Sie hier.

Zusammenfassung zur Kündigung und den Kündigungsschutz für geringfügig Beschäftigte

Allgemeine Kündigungsregeln

  • Minijobber haben grundsätzlich denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitkräfte.
  • Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und gesetzliche Fristen beachten:
    • Probezeit: 2 Wochen Kündigungsfrist
    • Nach der Probezeit: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Wann es gilt

Das KSchG schützt Minijobber nur, wenn:

  • Der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat.
  • Die Beschäftigungsdauer mindestens 6 Monate beträgt.

Falls das KSchG nicht greift, gelten dennoch allgemeine Schutzregeln:

  • Kündigung darf nicht willkürlich, diskriminierend oder sittenwidrig sein.
  • Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte oder Eltern in Elternzeit.

Besondere Regelungen für Minijobs

  • Mindestlohnpflicht: Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
  • Arbeitszeitaufzeichnung: Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit dokumentieren.
  • Midijob-Gleitzone: Übergangsbereich bei Einkommen zwischen 538 und 2000 Euro mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen.

Fazit – Minijob – Kündigung und Kündigungsschutz

Minijobber genießen in vielen Bereichen denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Es ist wichtig, die geltenden Kündigungsfristen und -formen zu kennen und im Falle einer Kündigung rechtzeitig zu handeln. Die richtige Handlungsweise ist fast immer das Erheben einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.

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Rechtsanwalt Andreas Martin

 

1. März 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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