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Abfindungsrechner 2024 – Arbeitsgericht Berlin

Rechtsanwalt Andreas Martin- Berlin Marzahn-Hellersdorf – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Abfindungsrechner

Einen aktuellen Abfindungsrechner finden Sie auf dieser Seite. Mit dem Berechnungsprogramm können Sie grob Ihre Abfindung für den Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach der allgemeinen Abfindungsformel ermitteln. Die Formel 0,5 x Beschäftgungsdauer x Bruttomonatsgehalt wird auch vom Arbeitsgericht Berlin angewandt.

Bitte beachten Sie, dass in den meisten Fällen kein Abfindungsanspruch besteht und dass der Abfindungsrechner eine grobe Orientierung ist. Dabei orientiert sich der Abfindungsrechner an der auch beim Arbeitsgericht Berlin üblichen Abfindungsformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr.

Ob eine Abfindung  gezahlt wird, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Prozessrisiko und auch vom Verhandlungsgeschick des beauftragten Rechtsanwalts.

Wichtig ist dabei zu wissen, dass ohne Einreichung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist die Chancen auf eine Abfindung sehr gering sind. Die Klage sollte von daher immer eingereicht werden, wenn überhaupt eine Abfindung angestrebt werden sollte, beziehungsweise eine Weiterarbeit.

Hinweis

Der Abfindungsrechner dient der Orientierung. Ein Anspruch auf Abfindung besteht nur in seltenen Fällen!

Berechnung Ihrer Abfindung – Abfindungsrechner

Abfindungsrechner

0.5

Hinweise zur Nutzung des Rechners

Der Rechner ermittelt nicht Ihren (konkreten) Anspruch auf Abfindung, sondern eine mögliche Abfindung nach der Abfindungsformel. Ein Abfindungsanspruch besteht nur sehr selten.

Zu den Einzelnen Eingabemöglichkeiten:

Feld „Anstellungsdatum“:

Im Feld „Anstellungsdatum“ geben Sie bitte den Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses ein. Der Rechner ermittelt dann als Dezimalzahl, auch unter Berücksichtigung der Monate, die Dauer des Anstellungsverhältnisses bis zum Tag der Abfrage, also Ihrer Eingabe der Daten.

Feld „Lohn Brutto“:

Im Feld „Lohn Brutto“ geben Sie bitte Ihren durchschnittlichen Bruttolohn ein. Am besten ist, wenn man das Jahresgehalt bzw. den Jahreslohn nimmt und durch zwölf teilt. Hat sich Ihr Einkommen aber in den letzten Monaten erhöht, nehmen Sie bitte das höhere Einkommen.

Feld „Faktor 0,5“:

Beim Faktor können Sie durch Klicken auf das Minusfeld den Standardfaktor um 0,1 verringern und durch Klicken auf das Plusfeld den Standardfaktor um 0,1 erhöhen. 0,5 ist der Faktor für eine Regelabfindung. Wenn Sie auf das Feld „Berechne Abfindung“ klicken, dann rechnet der Abfindungsrechner die Abfindung nach der Regelabfindungsformel aus. Diese verwendet auch das Arbeitsgericht Berlin.

Hinweis

Der Abfindungsrechner bietet eine erste Information. Die Beratung beim Anwalt ist unumgänglich nach dem Erhalt einer Kündigung.

Sonderfälle

Es gibt einige Fälle, die sich erheblich auf die Wahrscheinlichkeit, eine Abfindung auszuhandeln, auswirken können. Erheblich verringert sich die Chance, eine Abfindung zu erhalten, in folgenden Fällen:

1. Außerordentliche Kündigung:

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigt, sind die Chancen, eine Abfindung durch Erhebung nach Kündigungsschutzklage im Gütetermin auszuhandeln, meistens nicht sehr hoch. Allerdings kommt es auch hier nicht auf eine statische Betrachtung an, sondern immer auf den Einzelfall. Wenn an der außerordentlichen Kündigung „nichts dran ist“ und wahrscheinlich das Gericht die Kündigung aufheben bzw. feststellen wird, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, sind die Chancen vorhanden auch hier eine Abfindung auszuhandeln.

Wenn aber eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (z.B. bei Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug) vorliegt, wird der Arbeitgeber in der Regel nicht bereit sein eine Abfindung zu zahlen.

2. keine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes:

Die Chancen sind recht gering, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet und auch kein Sonderkündigungsschutz greift. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer noch nicht länger als sechs Monate im Betrieb tätig ist und nicht mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit im Betrieb arbeiten. Das Prozessrisiko ist für den Arbeitgeber recht gering ist und dann wird dieser sich wohl nicht überzeugen lassen eine Abfindung im Wege des Vergleichs zu zahlen.

Hinweis

In bestimmen Fällen ist die Wahrscheinlichkeit eine Abfindung im Kündigungsschutzverfahren auszuhandeln nicht sehr hoch.

FAQ

FAQ

Häufige Fragen zum Thema „Kündigung und Berechnung der Abfindungshöhe“ finden Sie hier.

1. Was ist ein Abfindungsrechner?

Ein Abfindungsrechner ist ein Online-Tool, das Arbeitnehmern hilft, die Höhe ihrer möglichen Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen. Es berücksichtigt Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das monatliche Bruttogehalt des Arbeitnehmers.

2. Wie genau sind die Berechnungen eines Abfindungsrechners?

Die Berechnungen eines Abfindungsrechners bieten eine Schätzung einer möglichen Abfindung. Sie basieren auf der üblichen Berechnungsformel der Arbeitsgerichts. Für eine genaue Abschätzung der Chancen auf eine Abfindung und rechtliche Beratung sollte jedoch immer ein Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden.

3. Bekomme ich eine Abfindung ohne Erhebung der Kündigungsschutzklage?

In der Regel hat der Arbeitnehmer nach dem Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber nur eine Chance auf eine Abfindung, wenn er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Ohne die Klage hat er kein Druckmittel gegenüber dem Arbeitgeber und wird in der Regel keine Abfindung mehr aushandeln können.

4. Kann man direkt auf Abfindung klagen?

Nein, eine Klage auf Abfindung ist nur in ganz wenigen Fällen möglich. Der Normalfall ist, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreicht und man sich dann gegebenenfalls im Gütetermins auf die Zahlung eine Abfindung einig.

5. Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Abfindung?

Die Höhe einer möglichen Abfindung wird von mehreren Faktoren beeinflusst, darunter die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, das monatliche Bruttogehalt und der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. betriebsbedingte Kündigung oder Aufhebungsvertrag). Insbesondere spielt dabei das sog. Prozessrisiko eine erhebliche Rolle.

6. Wird der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren zur Abfindungszahlung verurteilt?

In der Regel hat der Arbeitnehmer nach dem Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber nur eine Chance auf eine Abfindung, wenn er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage gibt es einen Gütetermin, in dem es darum geht, ob man sich in der Sache einvernehmlich einigen kann. Wenn der Arbeitgeber weiß, dass er wahrscheinlich das Kündigungsschutzverfahren verlieren wird, wird er sich auf die Zahlung einer Abfindung einlassen. Wenn er sehr gute Chancen im Verfahren hat, weil zum Beispiel kein Kündigungsgrund erforderlich ist,da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, wird er sich in der Regel nicht auf eine Abfindungszahlung einlassen.

Auflösungsantrag

Das Gericht wird in der Regel nie von sich aus eine Abfindung zusprechen, da das Kündigungsschutzgesetz darauf gerichtet ist, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde. Eine Ausnahme davon ist nur der sogenannte Auflösungsantrag, bei dem das Gericht eine Abfindung zusprechen kann, wenn es dem Arbeitnehmer unzumutbar ist, beim Arbeitgeber weiterzuarbeiten. Solche Fälle kommen in der Praxis aber sehr selten vor.

Weitere juristische Rechenprogramme

FAQ zum Urlaubsabgeltungsrechner

Auf meiner Internetseite finden einige Tools mit denen Sie kostenlos und online bestimmte juristische Berechnungen vornehmen können.

Juristische Berechnungstools

Es handelt sich dabei um folgende Programme:

  • Elterngeld – Berechnung der Urlaubskürzung
  • Berechnung der Urlaubsabgeltung

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht - Beratung

Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf

Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]

www.anwalt-martin.de

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öffentliche Verkehrsmittel: Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade) Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade) S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn) Anfahrt mit dem Kfz: Parkplätze vor dem Nettomarkt

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