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Muss man als Arbeitnehmer 10 Tage Urlaub am Stück nehmen?

Rechtsanwalt Andreas Martin- Berlin Marzahn-Hellersdorf – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Muss man als Arbeitnehmer 10 Tage Urlaub am Stück nehmen?

Als Arbeitnehmer hat man das Recht auf Urlaub und zwar zusammenhängend gewährt.  Die gesetzliche Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz, welches auch den Mindesturlaubsanspruch des Arbeitnehmers regelt. Die Frage ist aber, ob man als Arbeitnehmer 10 Tage Urlaub am Stück nehmen muss? Darf der Arbeitgeber den Urlaub auch in kleinen zeitlichen „Stücken“ gewähren? Dies erfahren Sie im Artikel.

Hinweis

Die wichtigsten Regelungen zum Urlaub findet man im Bundesurlaubsgesetz. Dies ist zwingendes Urlaubsrecht zum Schutz der Arbeitnehmer.

rechtliche Grundlagen des Urlaubsanspruchs

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die rechtliche Grundlage für den Urlaubsanspruch basiert auf § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), der besagt, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr hat. Dort findet man weitere Regelungen zur Urlaubsgewährung. 24 Werktage (Montag bis Samstag/ 6-Tage-Woche) entsprechen 20 Arbeitstage (Montag bis Freitag/ 5-Tage-Woche). Noch einfacher kann man sagen, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen pro Kalenderjahr hat. Der Urlaubsanspruch soll dabei zusammenhängend gewährt werden.

Hinweis

Das Bundesurlaubsgesetz ist die gesetzliche Grundlage für den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Der Mindesturlaub beträgt pro Jahr insgesamt 4 Wochen.

Mindesturlaubsanspruch

Urlaub unter Palmen

Der Mindesturlaubsanspruch beträgt in Deutschland 24 Werktage im Jahr, bei einer sechstätigen Arbeitswoche. Bei einer fünftätigen Woche beträgt der Mindesturlaubsanspruch 20 Tage. Dabei spielt die werktägliche Arbeitszeit keine Rolle. Auch wer nur 4 Stunden pro Tag und dabei 5 Tage pro Woche arbeitet, hat einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr. Es kommt also immer auf die gearbeiteten Tage pro Woche an.

Hinweis

Der Mindesturlaubsanspruch pro Kalenderjahr beträgt 4 Wochen.

Urlaubsantrag

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber der Schuldner des Erholungsurlaubs. Allerdings kann der Arbeitnehmer sich nicht selbst beurlauben. Der Arbeitnehmer muss einen Urlaubsantrag stellen und über diesen entscheidet dann der Arbeitgeber. In der Regel ist der Urlaub -antragsgemäß –  aber entsprechen der  gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Genaueres regelt § 7 des Bundesurlaubsgesetzes dazu.

Dort heißt es:

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.


Dies heißt sogar, dass dem Arbeitnehmer in der Regel die 4 Wochen am Jahresurlaub in einem Stück (also zusammen) zu gewähren sind und nur wenn dies nicht geht, so soll er wenigstens 2 Wochen zusammenhängend erhalten.

Hier die Mindesturlaubsansprüche je nach Anzahl der Arbeitstage pro Woche:

  1. 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage pro Jahr
    (Werktage sind Montag bis Samstag, also sechs Tage pro Woche)
  2. 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage pro Jahr
    (Werktage von Montag bis Freitag)
  3. 4-Tage-Woche: 16 Urlaubstage pro Jahr
  4. 3-Tage-Woche: 12 Urlaubstage pro Jahr

Hinweis

Dass der Urlaub in der Regel sogar komplett zu gewähren ist, wissen kaum Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Zusammenhängende Urlaubsgewährung ist Pflicht!

In § 7 Abs. 2  des Bundesurlaubsgesetzes stößt man auf eine Regelung, die vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern unbekannt ist. Dort ist nämlich geregelt, dass der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Aber selbst wenn dies nicht möglich ist, soll – wenn der Arbeitnehmer entsprechend viel Urlaub hat  –  wenigstens der Urlaub an zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt werden. Dies entspricht zwei Wochen. Bei der 5-Tage-Woche sind dies also zehn Tage.

Urlaub dient der Erholung

Dabei ist zu verstehen, was die Intention des Gesetzgebers ist. Der Gesetzgeber wollte, dass der Arbeitnehmer sich im Urlaub erholen. Dies ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer über das ganze Jahr verstreut an einzelnen Tagen Urlaub nimmt.

Die Vorschrift lautet:

§ 7 BUrlG

2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.


Mindesturlaub

Die Pflicht zur zusammenhängenden Urlaubsgewährung gilt ausdrücklich für den gesetzlichen Mindesturlaub. Diese Verpflichtung gilt auch für Teilurlaub und aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Der Teilurlaub aus dem Vorjahr muss jedoch nicht mit dem Urlaub des laufenden Kalenderjahres zusammen gewährt werden. Es ist ausreichend, wenn der Urlaub des Vorjahres zusammenhängend und der Urlaub des laufenden Jahres zu einem anderen Zeitraum zusammenhängend gewährt wird.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 4 Wochen pro Kalenderjahr. Davon darf nicht nach unten abgewichen werden. Das Bundesurlaubsgesetz ist hier zwingend!

10 Tage an einem Stück ist Pflicht!

Nach dem Bundesurlaubsgesetz ergibt sich also die Verpflichtung

  1. den kompletten Urlaub zusammenhängend zu gewähren

  2. falls dies nicht möglich ist, wenigstens

  3. wenigstens 2 Wochen an Urlaub zusammenhängend zu gewähren.


Unabdingkeit

In der Praxis wird gegen diese Pflicht zur zusammenhängenden Urlaubsgewährung sehr häufig verstoßen. Der Urlaub in der Praxis häufig sogar in einzelnen Tagen gewährt, auch wenn keine dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründe vorliegen. Dies ist mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer dies wünscht!

Warum muss der Urlaub zusammenhängend gewährt werden?

Der Erholungsurlaub soll nicht nur freie Tage verschaffen, sondern vor allem der Gesundheit dienen: Arbeitnehmer sollen ihre Kräfte wirklich erholen und neue Energie gewinnen. Genau deshalb schreibt § 7 Abs. 2 BUrlG vor, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu nehmen ist. Nur wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe entgegenstehen, darf der Urlaub geteilt werden.

Wichtig ist:

Auch Teilurlaub muss zusammenhängend gewährt werden. Eine Aufspaltung in einzelne Tage oder gar halbe Urlaubstage entspricht nicht dem Gesetz – selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Nur längere Zeiträume am Stück erfüllen den eigentlichen Erholungszweck des Urlaubs.

Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber darf den gesetzlich vorgesehenen zusammenhängenden Urlaub nur ausnahmsweise verweigern. § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG erlaubt eine Teilung des Urlaubs, wenn dringende betriebliche Gründe oder besondere Gründe in der Person des Arbeitnehmers dies erforderlich machen. Dabei gilt: Der Arbeitgeber darf den Urlaub nur so weit aufteilen, wie es zwingend notwendig ist.

Selbst wenn Urlaub in mehrere Abschnitte aufgeteilt wird, muss einer dieser Teile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage (bei einer 5-Tage-Woche also zwei Wochen) umfassen. Hält der Arbeitgeber diese Regel nicht ein, kann der Arbeitnehmer einen zusammenhängenden Urlaub von mindestens zwei Wochen verlangen.

Abdingbarkeit der Regelung

Die Pflicht des Arbeitgebers, den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren, ist zwingendes Recht. Abweichende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag sind unwirksam, soweit sie den Arbeitnehmer schlechterstellen.

Anders verhält es sich mit der Vorgabe, dass bei einer Aufteilung des Urlaubs wenigstens ein Teil zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen muss. Diese Regelung kann durch Tarifvertrag oder auch einzelvertraglich abbedungen werden. Damit wird dem Arbeitgeber formal die Möglichkeit eröffnet, den Urlaub in kleinere Einheiten zu zerteilen. Ob eine solche „Zerstückelung“ mit dem eigentlichen Erholungszweck des Urlaubs im Einklang steht, ist jedoch rechtlich umstritten.

Fazit

Der gesetzliche Mindesturlaub dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Deshalb ist er grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Nur wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen, darf der Arbeitgeber den Urlaub aufteilen – und selbst dann muss ein Teil mindestens zwei Wochen umfassen.

Von dieser Pflicht kann einzelvertraglich oder tarifvertraglich nicht abgewichen werden, soweit es um den Kernanspruch geht. Lediglich die Vorgabe der zusammenhängenden Zweiwochenfrist ist im Ausnahmefall abdingbar, was in der Praxis jedoch kritisch gesehen wird.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Der Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub ist ein starkes Recht, das nicht ohne Weiteres eingeschränkt werden darf.

FAQ -häufige Fragen

FAQ

Nachfolgend finden Sie häufig gestellte Fragen (FAQ) und die Beantwortung dieser Fragen. Bitte klicken Sie einfach auf eine Frage und dann wir Ihnen die Antwort angezeigt.

Muss der Urlaub nun grundsätzlich zehn Tage am Stück genommen werden?

Ja, der Urlaub ist sogar insgesamt nach dem Bundesurlaubsgesetzzusammenhängen zu gewähren. Nur wenn dies nicht möglich ist und noch genug Urlaub übrig ist, ist der Urlaub am Stück von zwei Wochen zu gewähren. Zwei Wochen entsprechen 10 Arbeitstagen oder 12 Werktagen.

Was ist, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sind?

Nein, auch dies unerheblich. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer dürfen nicht vom Gesetz abweichen. Die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes sind diesbezüglich eindeutig und zwingend. Auch wenn der Arbeitnehmer gerne den Urlaub auf einzelne Tage verteilt haben möchte, so ist dies nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich nicht zulässig. In der Praxis wird dies aber häufig so gemacht.

Was ist, wenn der Arbeitgeber entgegen dem Wunsch des Arbeitnehmers den Urlaub nicht zusammenhängend gewährt?

Hier wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer dann sogar den Urlaub nochmals verlangen könnte. Der Hintergrund ist der, dass der Arbeitgeber den Urlaub dann nicht ordnungsgemäß gewährt hat. Darauf kann sich der Arbeitnehmer aber nicht berufen, wenn er selbst die Zerstückelung seines Urlaubs beantragt hat und weitere Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegen.

Kann Urlaub für halbe Tage oder Stunden gewährt werden?

Nein, dies ist nicht möglich. Es gilt das Tagesprinzip. Urlaub kann nur für den ganzen Tag gewährt werden.

Wann hat man im Jahr 2024 einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub?

Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht nach Ablauf einer einmaligen Wartezeit von 6 Monaten. Wenn man also bereits im Jahr 2023 mehr als 6 Monate beim Arbeitgeber tätig ist, dann hat man bereits am ersten Arbeitstag im Jahr 2024 einen Anspruch auf den vollen (kompletten) Jahresurlaubs.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Arbeitsrecht

Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf

Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: info@anwalt-martin.de

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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin vertrete ich die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgeber in Berlin Marzahn-Hellersdorf.

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