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Ausreden bei Polizeikontrolle: “Handy war Bürste!”

Handy war Bürste - Polizeikontrolle

Das Handyverbot im Straßenverkehr ist allgemein bekannt. Wird jemand erwischt, muss er damit rechnen eine Geldbuße zu halten. In schwerwiegenden Fällen, bei beharrlicher Verweigerung sich an das entsprechende Verbot zu halten, kann sogar ein Fahrverbot angeordnet werden (so das BayObLG, Beschl. v. 22.3.2019 – 202 ObOWi 96/19). Der Grund für die Strafe ist einleuchtend. Bei der Benutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt wird der Fahrer abgelenkt und es kann zum Unfall kommen.

Ausreden bei Polizeikontrollen wegen Nutzung des Mobiltelefons

Erstaunlich ist, dass immer wieder versucht wird mit kaum nachvollziehbaren Ausreden das Handyverbot zu umgehen. Die Fantasie kennt hier keine Grenzen.

Ich selbst habe auch schon von Fällen gehört, wonach kein Handy während der Fahrt benutzt wurde, sondern

  • ein Ipod
  • einen Elektrorasierer
  • ein Taschenrechner
  • einen Wärmeakku.

Da ja die meisten Vorwürfe auf Fotografien des Fahrers mit dem Mobiltelefon beruhen, wird dann ein – sofern der Vortrag des Betroffenen überhaupt substantiiert genug ist – ein Gutachten eingeholt, was auf dem Bild zu sehen ist. Meist geht dies zum Nachteil des betroffenen Fahrers aus, der dann auch noch die Kosten des Gutachters zu zahlen hat; es sei denn, es besteht eine Rechtschutzversicherung. Die ist dann der Dumme.

gesetzliche Regelung über Mobiltelefonverbot am Steuer

Geregelt ist das Verbot des Führens von elektronischen Geräten im Straßenverkehr in Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung. Dort ist in Absatz 1A folgendes geregelt:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. 1.

    hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

  2. 2.

    entweder

    1. a)

      nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

    2. b)

      zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

kein Benutzen von Handys während der Fahrt

Faktisch besteht also das Verbot hier darin, dass man während des Führens eines Fahrzeuges ein elektronisches Gerät der Kommunikation benutzt und das Gerät hierfür aufnimmt oder hält.

Einklemmen des Mobiltelefon zwischen Kopf und Schulter

Im Übrigen wurde schon entschieden, dass das Einklemmen des Handys zwischen Kopf und Schulter, hier könnte man ja argumentieren, man hält es ja nicht, ebenfalls ein Verstoß ist, so da AmtsgerichtCoesfeld, Urteil vom 26.2.2018 – 3b OWi-89 Js 2030/17-306/17.

“Ich hatte kein Handy dabei, sondern nur meine Bartbüste.”

Aktuell ist nur ein Fall bekannt geworden, den das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden hat.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zur Handynutzung im Auto während der Fahrt

Hier wurde ein Busfahrer durch die Polizei angehalten, welche so genannte Handykontrollen durchführte. Dabei wurde der Busfahrer damit konfrontiert, dass er einen weißen Gegenstand mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr beim Fahren gehalten hatte. Ein entsprechendes Bild wurde zuvor gemacht.

Bartbürste vs. Handy

Erstaunlicherweise war auch das Handy des Busfahrers weiß. Allerdings meinte der Busfahrer hier eine tolle Ausrede zu haben und trug vor, dass dies nicht sein Handy war, sondern eine Bürste. Er habe sich nämlich während der Fahrt dem Bart gebürstet. Dies nahm ihm das Amtsgericht Frankfurt am Main nicht ab. Er wurde entsprechend zu einer Geldbuße wegen der Ordnungswidrigkeit verurteilt.


Die Ausrede hat also dem Betroffenen wenig gebracht.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.2020 – 971 Owi 363 Js 72112/19

In seiner Pressemitteilung vom 25.01.2021 mit der Nr. 1/2021 führte das Amtsgericht Frankfurt am Main dazu aus:

Trotz seiner Einwände hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Betroffenen wegen vorschriftswidrigem Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG festgesetzt. Die Benutzung einer weißen Haarbürste stelle nach dem Dafürhalten des Gerichts eine bloße Schutzbehauptung dar. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bürste habe eine geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form aufgewiesen, währenddessen auf den Bildern ein rechteckiger Gegenstand durch das bloße Anlegen eines Lineals zu erkennen gewesen sei. Des Weiteren zeige die Fotosequenz das benutzte Gerät immer an gleicher Stelle. Ein Kämmvorgang setze zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraus, die den Bildern nicht zu entnehmen sei. Die Bildsequenz belege auch, dass sich der Omnibus bewegt habe. Der Einwand, das Fahrzeug könne nicht in Bewegung gewesen sein, weil sich keine Hand am Lenkrad befunden habe, gebe zwar unter Umständen Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung, rechtfertige aber indes nicht den gewünschten Rückschluss auf ein stehendes Fahrzeug.

Rechtsanwalt Andreas Martin  – Berlin Marzahn-Hellersdorf

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