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Verlust des Führerscheins-fristlose Kündigung möglich?

Verlust des Führerscheins-fristlose Kündigung möglich?
Viele Arbeitnehmer sind auf die Fahrerlaubnis bzw. den Führerschein angewiesen. Oft geht es nur darum, möglichst schnell zur Arbeit mittels Fahrzeug zu gelangen, aber manchmal ist der Führerschein auch essenziell für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit. So ist dies zum Beispiel beim Berufskraftfahrer der Fall. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt dann faktisch einem „Berufsverbot“ gleich, denn der Arbeitnehmer, der als professioneller Kraftfahrer tätig ist, kann seine Arbeit nicht mehr ausüben. Es liegt ein gesetzliches Fahrverbot vor, das faktisch zum Arbeitsverbot führt. Voraussetzung ist jedoch, daß die Haupttätigkeit des Arbeitnehmers nicht ohne ein Auto ausgeübt werden kann.

ordentliche oder außerordentliche Kündigung wegen Verlust des Führerscheins

Für den Arbeitgeber kommt sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit in Betracht, sofern ein Berufskraftfahrer seine Arbeitsleistung aufgrund des Verlustes der Fahrerlaubnis nicht mehr ausüben kann. Im Vordergrund steht hier die personenbedingte Kündigung.

Berufskraftfahrer und Entzug der Fahrerlaubnis

Ohne die Fahrerlaubnis kann der Berufskraftfahrer seine Arbeitsleistung, nämlich die Beförderung von Personen oder Gütern, nicht mehr erbringen. Verliert dieser den Führerschein (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis und Erteilung einer Sperre für die Wiedererteilung) kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Regel nicht mehr einsetzen.  Dies gilt auch für den Fall, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Kraftfahrer infolge einer privaten Trunkenheitsfahrt erfolgte (so das LAG Schleswig-Holstein 03.07.2014 – 5 Sa 27/14), aber erst recht, wenn während der Berufsausübung Drogeneinfluss besteht.  Der Grund des Führerscheinentzug ist dabei zunächst unerheblich, aber erschwerend wirkt sich aus, wenn während der Arbeit der Grund für das Entziehen der Fahrerlaubnis vorgelegen hat.

Bundesarbeitsgericht zum Führerscheinverlust des Kraftfahrers

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.04.1996, Az.: 2 AZR 74/95) führt dazu aus:
Der Verlust des Führerscheins bzw. der Fluglizenz führt zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Ohne diese Erlaubnisse darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht weiter einsetzen, und dem Arbeitnehmer ist das Erbringen der geschuldeten Arbeitsleistung durch den Verlust der Fahrerlaubnis bzw. Fluglizenz rechtlich unmöglich geworden.

außerordentliche, fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung erfolgt aus außerordentlichem Grund. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 626 I BGB kommt in der Praxis im Verhältnis zu den ordentlichen Beerdigungen eher selten vor. Die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung sind recht hoch. Dies legt ja schon der Wortlauf „außerordentlich“ nahe, es hier um eine Abweichung vom Normalfall geht.

Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

Dem Arbeitgeber muss es schlichtweg unzumutbar sein ordentlich zu kündigen, also den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Eine außerordentliche Kündigung beim Verlust des Führerscheines kann grundsätzlich beim Berufskraftfahrer in Betracht kommen. Dies wurde auch schon von Bundesarbeitsgericht (siehe oben) entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat argumentiert, dass der Arbeitnehmer schlichtweg seine Arbeitsleistung, nämlich das befördern von Personen oder Sachen nicht mehr ausüben darf. Ihm ist dies aufgrund des Entzugs des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis verboten. Der Arbeitgeber muss hier auch nicht auf ein Angebot des Arbeitnehmers eingehen, wonach ein Familienangehöriger die Fahrten für den Arbeitnehmer bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bzw. bis zum Ablauf der Sperrfrist übernimmt, da die Arbeitsleistung eine höchstpersönliche Leistung ist.

außerordentlicher Kündigungsgrund liegt beim Kraftfahrer in der Regel vor

Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr einsetzen kann, müsste dieser einen weiteren Arbeitnehmer einstellen und bezahlen, der dann die Arbeitsleistung (Fahrten) übernimmt. Dies wäre unzumutbar. Bei langen Arbeitsverhältnissen kann darüber nachgedacht werden, ob man die Problematik nicht mittels des Nehmens von Erholungsurlaub lösen könnte. Da die Fahrerbote aber meist viel länger als 4 Wochen sind, kommt dies nur selten in Betracht. Ausreichend ist auch, dass es sich bei den Fahrten um einen wesentlichen Bereich der Tätigkeit des Arbeitnehmers handelt, falls dieser nicht ausschließlich aus Fahrer tätig ist.

Prüfung der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit

Bevor eine Kündigung durch den Arbeitgeber aber wegen Führerscheinverlustes ausgesprochen wird, muß sorgfältig geprüft werden, ob dem Mitarbeiter nicht dauerhaft oder vorübergehend eine Tätigkeit angeboten werden kann, für die keine Fahrerlaubnis notwendig ist. Der Arbeitgeber muss aber nicht eigens einen solchen Arbeitsplatz schaffen. In der Regel wird eine solche andere Tätigkeit, zum Beispiel im Büro, nicht möglich sein. Dafür sind oft besondere Qualifikationen erforderlich, die ein Berufskraftfahrer in der Regel nicht hat.

Verlust des Arbeitsplatzes und Sperre beim Arbeitslosengeld

Für den Arbeitnehmer ist dies besonders bitter. Gegebenfalls muss sie auch mit eine Sperrzeit Agentur für Arbeit rechnen, dann der Regel der Verlust des Führerscheines mit ein Verschulden des Arbeitnehmers einhergeht. Typische Fälle in der Praxis sind die, dass der Arbeitnehmer zum Beispiel unter Alkoholeinfluss das Fahrzeug geführt hat oder zum Beispiel Verkehrsunfallflucht begangen hat. Hier ist der Führerschein schnell einmal für 12 Monate weg.

Verschulden ist nicht erheblich

Es muss aber nicht immer ein schuldhafter Verlust der Fahrerlaubnis vorliegen. Der Arbeitnehmer kann ja zum Beispiel auch aus gesundheitlichen Gründen (hier gibt es keine Sperre) nicht mehr fahrtüchtig sein, z.B. nach einem schweren Unfall. Aber auch hier ist eine außerordentliche Kündigung in der Regel möglich ,wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr als Fahrer einsetzen kann (aber wohl nicht ohne weiteres während der Krankheit). Auf ein Verschulden kommt es nämlich nicht an.

ordentliche Kündigung

Wenn eine außerordentliche Kündigung bereits in Betracht kommt, dann ist klar, dass der Arbeitgeber auch ordentlich das Arbeitsverhältnis beenden könnte. In der Regel wird diese aber auf die außerordentliche Kündigung zurückgreifen und wahrscheinlich hilfsweise ordentlich das Arbeitsverhältnis kündigen. Hierbei ist-sofern das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet-ein personenbedingter Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz gegeben. Der Grund für die Kündigung liegt also in der Person, also in der Fahreignung, des Arbeitnehmers. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Von daher muss der Arbeitgeber auch nicht abmahnen.

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