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BAG: Kündigung mit falscher Kündigungsfrist, “fristgemäß” wirksam.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Marzahn

BAG- Kündigung mit falscher Kündigungsfrist

Es kommt nicht selten vor, dass der Arbeitgeber mit falscher Kündigungsfrist gekündigt. Oft wird auch missachtet, dass der Beginn der Kündigungsfrist erst dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten (sog. Zugang) hat. Erst dann beginnt die Fristberechnung. Es stellt sich von daher die Frage, was passiert, wenn der Arbeitgeber mit falscher Frist kündigt und ob dies zur Folge hat, dass die Kündigung insgesamt unwirksam ist.


Zumindest der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts sieht es so, dass dies nicht der Fall ist, wenn irgendwie erkennbar ist, dass der Arbeitgeber zumindest mit ordentlicher Frist kündigen wollte, auch wenn er sich bei der anwendbaren Kündigungsfrist vertan hat.

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Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.5.2013 – 5 AZR 130/12) hat entschieden, dass man die ordentliche Kündigung eines Arbeitgebers mit falsch berechneter Kündigungsfrist so auslegen kann, dass das Arbeitsverhältnis mit der richtig berechneten Frist beendet wird.

Bestimmtheit der Kündigung auch hinsichtlich der Frist

Kündigungserklärungen müssen bestimmt sein, ansonsten sind diese unwirksam. Verwendet der Arbeitgeber aber das Wort “fristgemäß” ist klar, dass er mit ordentlicher Frist kündigen wollte. Wenn dann auch nur die gesetzliche Frist (also kein Tarifvertrag) in Betracht kommt, ist eine bloße Rechenaufgabe die richtige Frist zu bestimmen. Die Kündigungserklärung ist wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis mit der richtig berechneten Frist. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb ohne Erfolg.

Auslegung der Kündigung durch die Arbeitsgerichte

Wenn die Kündigungserklärung dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Frist beendigen wollte, dann ist die Kündigung nicht unwirksam. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt mit einer Frist und darüber hinaus schreibt, hilfsweise kündige ich zum nächst zulässigen Zeitpunkt.

Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt

In diesem Fall ist klar, dass der Arbeitgeber auf jeden Fall mit ordentlicher Frist, egal zu welchem Ende, das Arbeitsverhältnis beenden wollte und die Kündigung ist wirksam. Trotzdem beendet die Kündigung, wenn die Frist falsch berechnet ist und zum Beispiel zu kurz ist, das Arbeitsverhältnis erst zu der richtigen Frist.

Rat an Arbeitgeber

Der Arbeitgeber sollte in der Kündigungserklärung also immer schreiben, dass er fristgemäß das Arbeitsverhältnis kündigt und dann das Datum, was nach seiner Berechnung richtig ist, hilfsweise sollte er zum nächstzulässigen Zeitpunkt kündigen. Gerade der Halbsatz, dass man hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt kündigt, sollte immer mit in der Kündigungserklärung stehen. So wird klargestellt, dass auf jeden Fall gekündigt werden soll, auch wenn die Kündigungsfrist falsch berechnet ist.

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