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Neue Home-Office-Verordnung – die Regelungen
Rechtsanwalt Andreas Martin
Am 27.01.2021 sollt die neue Home-Office-Verordnung (Corona-Arbeitsschutzverordnung) in Kraft treten. Nach dieserSARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sollen Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, zu prüfen, ob Arbeit von zu Hause möglich ist. Wenn Home-Office möglich ist, dann muss der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer anbieten. Nur bei zwingenden betrieblichen Gründen soll es Ausnahmen geben dürfen. Die neuer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln sollen vorerst bis zum 15. März 2021 gültig sein. Zum Thema Arbeitsrecht und Corona hatte ich bereits mehrfach berichtet.
Arbeitgeber muss Home-Office anbieten
Angebot auf Arbeit von zu Hause
Nach den neuen Corona-Arbeitsschutzregeln muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer die Möglichkeit anbieten im Home-Office zu arbeiten, soweit dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Für Arbeitnehmer, die nicht von zu Hause aus arbeiten können, hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen.
Schutz vor Corona
Sinn und Zweck der neuen Schutzvorschriften das Infektionsrisiko von Corona am Arbeitsplatz weiter zu reduzieren, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss.
Was regelt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung?
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Regelungen der neuen Arbeitsschutzverordnung.
Häufige Fragen zur neuen Arbeitsschutzverordnung 2021!
FAQ
Nachfolgend finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung.
Hat jeder Arbeitnehmer nun einen Anspruch auf Home-Office?
Nein, nicht jeder Arbeitnehmer hat nach der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung einen Anspruch auf Home-Office. In der Arbeitsschutzverordnung-zumindest in dem Entwurf, der zum jetzigen Zeitpunkt nur vorliegt-steht, dass nur für den Fall der Büroarbeit ein Anspruch besteht, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Wie lautet die Regelung über die Heimarbeit genau?
In dem Entwurf der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 20.01.2021 steht zum Thema Home-Office steht nur ein Satz in § 2 Abs. 4. Dieser lautet:
(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Kann der Arbeitnehmer zur Home-Office verpflichtet werden?
Nach der Verordnung besteht nur ein Pflicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer einen Home-Office -Arbeitsplatz im Falle der Büroarbeit anzubieten. Ein Verpflichtung des Arbeitnehmers besteht nicht und wurde auch ausdrücklich nicht geregelt. Der Arbeitnehmer kann also ablehnen, wenn er das entsprechende Angebot des Arbeitgebers bekommt. Es kann aber sein, dass über eine Regelung im Arbeitsvertrag eine Pflicht des Arbeitnehmers begründet wird, was aber in nur wenigen Arbeitsverträgen derzeit beinhaltet ist. Auch über eine Betriebsvereinbarung wäre dies aber möglich.
Was heißt "zwingende betriebsbedingte Gründe"?
Wer entscheidet, ob Home-Office für den Arbeitnehmer möglich ist?
Dies ist zunächst eine Entscheidung des Arbeitgebers, der aber zum Angebot auf Home-Office verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Wie kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Home-Office durchsetzen?
Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeit im Homeoffice verweigert, obwohl dies möglich wäre, können Arbeitnehmer sich zunächst an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden, um den Anspruch durchzusetzen. Auch über die Arbeitsschutzbehörde oder den Unfallversicherungsträger kann Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt werden. Die Arbeitsschutzbehörde kann hier auch Ordnungsgelder verhängen.
Weiter besteht die Möglichkeit für den Arbeitnehmer den Anspruch gerichtlich vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen.
Reduziert sich der Lohn bei Arbeit von zu Hause?
Bei der Tätigkeit in Home-Office wird die geschuldete Arbeitsleistung erbracht und von daher ist auch der Lohn in voller Höhe zu zahlen.
Anmerkung:
Welche Auswirkungen die Corona-ArbSchV haben wird, bleibt abzuwarten. Es ist aber vorstellbar, dass nun mehr Arbeitgeber den Vorteil der Home-Office erkenn und den Arbeitnehmern die entsprechende Möglichkeit dazu geben.
Weiter verweise ich auf meine Ausführungen: Corona und Kündigung.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht (Rechtsanwalt Marzahn)