Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 24.6.2014, 3 StR 185/14t) hat entschieden, dass der Angeklagte im Strafverfahren immer das letzte Wort haben muss, ansonsten liegt ein zur Revision berechtigender Verfahrensfehler vor.
Der Ex-Wettermoderator Jörg Kachelmann verlorenen in der ersten Instanz vor dem Landgericht Frankfurt auf Ersatz der Gutachterkosten, die im Strafverfahren entstanden waren. Kachelmann hatte hier einen Gutachter zu seiner Entlastung auf eigene Kosten beauftragt. Das Landgericht sah keinenSchadensersatzanspruch Kachelmann. Zu beachten ist, dass im Zivilverfahren, anders als im Strafverfahren, hier der Wettermoderator nachweisen muss, dass er zu Unrecht wissentlich von der Anzeigeerstatterin beschuldigt wurde. Dies ist ihm nicht gelungen.
Gerade bei Terminen im Strafverfahren (Hauptverhandlung) ist auf Belange des Verteidigers Rücksicht zu nehmen und ggfs. , insbesondere, wenn dieser aufgrund einer Terminkollision einen angesetzten Verhandlungstermin nicht wahrnehmen kann. Das Recht auf freie Wahl des Verteidigers geht hier dem Beschleunigungsgrundsat z vor. Notfalls müsse das Gericht Rücksprache mit dem Verteidiger nehmen , so Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 9.1.2014, 13 Qs 4/14.
Das OLG Berlin-Brandenburg (Kammergericht – Beschluss v. 31.3.2014, 1 Ws 31/14) hat entschieden, dass es nicht mißbräuchlich ist, wenn eine Pflichtverteidiger während einer bestehenden Haft seinen Mandanten 1 x pro Monat in der JVA besucht. Dies ist mit der sachlichen Prozessführung zu vereinbaren. Die Staatskasse muss die Gebühren des Pflichtverteidigers hierfür übernehmen.
Nach § 349 Abs. 2 der StPO kann die Revision in Strafsachen ohne mündliche Verhandlung verworfen werden. Das Bundesverfassungsgericht sah dies nicht als Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG).
Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 22. 10. 2014, 2 StR 62/14) bestätigte das Urteil gegen die Deutschlehrerin Heid K. Diese hatte Horst Arnold – ihren Kollegen – beschuldigt, dass er sie in einer Pause vergewaltigt hätte. Daraufhin wurde Horst Arnold zu 5 Jahren Haft verurteilt, welche er auch absaß. Er später wurde das Urteil aufgehoben, da die Frauenbeauftragte der Schule “Ungereimtheiten” feststellte. Die Lehrerin wurde zu 5,5 Jahre wegen schwerer Freiheitsberaubung verurteilt.
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