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Bundesgerichtshof

BGH: Der Angeklagte hat immer das letzte Wort!

Strafrecht, BGH

BGH: Verletzung des Rechts auf das letzte Wort begründet Verfahrensfehler

Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof

 

Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 (Az. 3 StR 185/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass dem Angeklagten im Strafverfahren immer das letzte Wort zu gewähren ist.

Unterbleibt diese Möglichkeit, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der die Revision gegen das Urteil begründet.

Recht auf das letzte Wort als Bestandteil eines fairen Strafverfahrens

§ 258 Abs. 2 StPO verlangt ausdrückliches Gehör vor Ende der Beweisaufnahme

Nach § 258 Abs. 2 StPO ist dem Angeklagten nach Schluss der Beweisaufnahme und nach den Schlussvorträgen das letzte Wort zu gewähren. Dieses Recht gehört zu den elementaren Verfahrensgrundsätzen im Strafprozess. Der BGH stellt klar, dass die unterlassene Gewährung des letzten Wortes nicht heilbar ist und zur Aufhebung des Urteils führt, auch wenn der Angeklagte zuvor ausgiebig gehört wurde oder durch seinen Verteidiger Stellung genommen hat.

Entscheidung im konkreten Fall

Im vorliegenden Fall war dem Angeklagten nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung nicht ausdrücklich das letzte Wort eingeräumt worden. Das Revisionsgericht stellte fest, dass diese Versäumung einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO darstellt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung des BGH zur Unverzichtbarkeit des letzten Wortes im Strafverfahren. Auch formale Fehler im Ablauf der Hauptverhandlung können erhebliche Auswirkungen auf die Rechtskraft eines Urteils haben.

Wird das letzte Wort nicht gewährt, kann das gesamte Strafurteil aufgehoben werden, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens oder der Beweislage.

Rechtsanwalt Andreas Martin

26. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin

kein Geld für Kachelmann im Zivilprozess nach Freispruch im Strafverfahren (Vergewaltungsvorwürfe)

Strafrecht

Der Ex-Wettermoderator Jörg Kachelmann verlorenen in der ersten Instanz vor dem Landgericht Frankfurt auf Ersatz der Gutachterkosten, die im Strafverfahren entstanden waren. Kachelmann hatte hier einen Gutachter zu seiner Entlastung auf eigene Kosten beauftragt. Das Landgericht sah keinenSchadensersatzanspruch Kachelmann. Zu beachten ist, dass im Zivilverfahren, anders als im Strafverfahren, hier der Wettermoderator nachweisen muss, dass er zu Unrecht wissentlich von der Anzeigeerstatterin beschuldigt wurde. Dies ist ihm nicht gelungen.

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin

Terminverlegung im Strafrecht

Strafrecht

Gerade bei Terminen im Strafverfahren (Hauptverhandlung) ist auf Belange des Verteidigers Rücksicht zu nehmen und ggfs. , insbesondere, wenn dieser aufgrund einer Terminkollision einen angesetzten Verhandlungstermin nicht wahrnehmen kann. Das Recht auf freie Wahl des Verteidigers geht hier dem Beschleunigungsgrundsat z vor. Notfalls müsse das Gericht Rücksprache mit dem Verteidiger nehmen , so Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 9.1.2014, 13 Qs 4/14.

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht Entscheidung

Kammergericht: 1 Besuch des Pflichtverteidigers pro Monat während Haft in JVA nicht mißbräuchlich

Strafrecht, Kammergericht, Strafrecht Berlin, Strafverteidigung Berlin

Kammergericht Berlin: Monatlicher Besuch des Pflichtverteidigers in der JVA ist nicht missbräuchlich

Kammergericht Entscheidung

Kammergericht Entscheidung

Mit Beschluss vom 31. März 2014 (Az. 1 Ws 31/14) hat das Kammergericht (OLG Berlin) entschieden, dass es nicht als missbräuchlich anzusehen ist, wenn ein Pflichtverteidiger seinen inhaftierten Mandanten während einer laufenden Untersuchungshaft einmal pro Monat in der Justizvollzugsanstalt (JVA) aufsucht.

Ein solches Besuchsverhalten sei mit einer sachgerechten Verteidigungstätigkeit vereinbar und nicht überzogen. Die dafür entstehenden Gebühren sind von der Staatskasse zu erstatten.

Keine Pflicht zur weiteren Begründung regelmäßiger Besuche durch den Pflichtverteidiger

Regelmäßige Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant ist zulässig

Das Gericht stellte klar, dass ein monatlicher Besuch in der JVA durch den Pflichtverteidiger nicht per se als überflüssig oder rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Vielmehr könne eine solche Besuchsfrequenz unter Berücksichtigung des Freiheitsentzugs und der Bedeutung des persönlichen Kontakts Teil einer ordnungsgemäßen Verteidigung sein.

Kosten sind von der Staatskasse zu tragen

Das Kammergericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Gebühren für diese Besuche vom Staat zu tragen sind, soweit der Pflichtverteidiger im Rahmen seines Mandats angemessen und sachlich vertretbar tätig wird.

Eine Erstattung kann nicht mit der pauschalen Begründung verweigert werden, es habe sich um „unnötige“ Besuche gehandelt. Eine monatliche Besuchsfrequenz überschreitet nach Auffassung des Gerichts nicht die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit.

Abgrenzung zu missbräuchlicher Mandatsausübung

Eine missbräuchliche Mandatsausübung liegt nur dann vor, wenn der Pflichtverteidiger ersichtlich ohne sachlichen Grund handelt oder übermäßige Maßnahmen ergreift, die zur effektiven Verteidigung nicht erforderlich sind. Das war hier nicht der Fall.

Rechtsanwalt Andreas Martin

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin

Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung in Strafsachen ist verfassungskonform.

Strafrecht

Nach § 349 Abs. 2 der StPO kann die Revision in Strafsachen ohne mündliche Verhandlung verworfen werden. Das Bundesverfassungsgericht sah dies nicht als Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG).

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin

BGH: 5,5 Jahre Haft für Heide K. im Fall Horst Arnold rechtmäßig

Strafrecht, Strafrecht Berlin, Strafverteidigung Berlin

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 22. 10. 2014, 2 StR 62/14) bestätigte das Urteil gegen die Deutschlehrerin Heid K. Diese hatte Horst Arnold – ihren Kollegen – beschuldigt, dass er sie in einer Pause vergewaltigt hätte. Daraufhin wurde Horst Arnold zu 5 Jahren Haft verurteilt, welche er auch absaß. Er später wurde das Urteil aufgehoben, da die Frauenbeauftragte der Schule “Ungereimtheiten” feststellte. Die Lehrerin wurde zu 5,5 Jahre wegen schwerer Freiheitsberaubung verurteilt.

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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