Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung in Strafsachen ist verfassungskonform.
Nach § 349 Abs. 2 der StPO kann die Revision in Strafsachen ohne mündliche Verhandlung verworfen werden. Das Bundesverfassungsgericht sah dies nicht als Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG).