Kammergericht: 1 Besuch des Pflichtverteidigers pro Monat während Haft in JVA nicht mißbräuchlich
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Kammergericht Berlin: Monatlicher Besuch des Pflichtverteidigers in der JVA ist nicht missbräuchlich
Kammergericht Entscheidung
Mit Beschluss vom 31. März 2014 (Az. 1 Ws 31/14) hat das Kammergericht (OLG Berlin) entschieden, dass es nicht als missbräuchlich anzusehen ist, wenn ein Pflichtverteidiger seinen inhaftierten Mandanten während einer laufenden Untersuchungshaft einmal pro Monat in der Justizvollzugsanstalt (JVA) aufsucht.
Ein solches Besuchsverhalten sei mit einer sachgerechten Verteidigungstätigkeit vereinbar und nicht überzogen. Die dafür entstehenden Gebühren sind von der Staatskasse zu erstatten.
Keine Pflicht zur weiteren Begründung regelmäßiger Besuche durch den Pflichtverteidiger
Regelmäßige Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant ist zulässig
Das Gericht stellte klar, dass ein monatlicher Besuch in der JVA durch den Pflichtverteidiger nicht per se als überflüssig oder rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Vielmehr könne eine solche Besuchsfrequenz unter Berücksichtigung des Freiheitsentzugs und der Bedeutung des persönlichen Kontakts Teil einer ordnungsgemäßen Verteidigung sein.
Kosten sind von der Staatskasse zu tragen
Das Kammergericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Gebühren für diese Besuche vom Staat zu tragen sind, soweit der Pflichtverteidiger im Rahmen seines Mandats angemessen und sachlich vertretbar tätig wird.
Eine Erstattung kann nicht mit der pauschalen Begründung verweigert werden, es habe sich um „unnötige“ Besuche gehandelt. Eine monatliche Besuchsfrequenz überschreitet nach Auffassung des Gerichts nicht die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit.
Abgrenzung zu missbräuchlicher Mandatsausübung
Eine missbräuchliche Mandatsausübung liegt nur dann vor, wenn der Pflichtverteidiger ersichtlich ohne sachlichen Grund handelt oder übermäßige Maßnahmen ergreift, die zur effektiven Verteidigung nicht erforderlich sind. Das war hier nicht der Fall.
Rechtsanwalt Andreas Martin