Verkehrsunfallflucht-muss man immer die Polizei rufen?
Was Verkehrsunfallflucht ist, ist vielen Verkehrsteilnehmern sehr gut bekannt. Juristisch exakt heißt, dies “unerlaubtes Entfernen vom Unfallort”. Geregelt ist die Unfallflucht im Strafgesetzbuch und zwar in § 142 StGB.
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Geregelt ist dies in § 142 StGB (Strafgesetzbuch):
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
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nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
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berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Trotzdem kommt diese Strafvorschrift (§ 142 StGB) in der Praxis sehr oft vor. Es gibt auch in Berlin diverse Strafverfahren gegen Fahrzeugführer, die einen Unfall verursachen, meist beim Aus- oder Einparken und nicht vor Ort warten. Die spätere “Ausrede” man habe den Unfall nicht bemerkt, hilft nur in wenigen Ausnahmefällen. In der Regel kann man ein Zusammenstoßen mit einem anderen Fahrzeug beim Ein- oder Ausparken akustisch oder aufgrund der Erschütterung wahrnehmen.
Wartepflicht beim Verkehrsunfall auf Parkplatz/ Straße
Oft besteht auch der Irrtum, müsse sofort die Polizei anrufen, was nicht richtig ist. Zunächst besteht eine Wartepflicht, was sich eindeutig aus der obigen Strafvorschrift ergibt. Es geht darum, dass der Geschädigte die Daten des Schädigers erhält, so dass dieser seine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durchsetzen kann. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist nämlich die, dass die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche des Fahrzeughalters nicht gefährdet werden sollen.
Verkehrsunfallflucht und Verkehrsunfall
Die Verkehrsunfallflucht setzt im Endeffekt immer einen Unfall voraus. Dieser Unfall muss im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr, also Straßenverkehr stehen.
Von daher muss ein ursächlicher mittelbarer Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs bestehen.
Beschädigung eines Fahrzeugs mit Einkaufswagen auf Parkplatz (Supermarkt)
Die Frage ist, ob dies auch der Fall ist, wenn zum Beispiel jemand mit dem Einkaufswagen auf einem Parkplatz vor einem Supermarkt ein anderes Fahrzeug beschädigt.
Liegt überhaupt ein Unfall im Straßenverkehr beim Rammen mit Einkaufswagen vor?
Man könnte ja meinen, dass hier schon die Verkehrsunfallflucht ausscheidet, da ja kein Unfall zwischen zwei Fahrzeugen vorliegt. Aber, dass zwei Fahrzeuge am Unfall beteiligt sind, ist keine Voraussetzung der Verkehrsunfallflucht. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann auch schon dann vorliegen, wenn nur ein Fahrzeug einen Schaden verursacht oder beschädigt wird, wenn ein Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs besteht.
So ist beim
- Umfahren eines Verkehrsschilds
- Umfahren eines Baumes
- Beschädigung der Straße/ Bordstein/ Gehweg
bereits ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort möglich, wenn man nach dem Unfall nicht ausreichende Zeit wartet.
Einkaufswagen rollt gegen parkendes Kfz
Nach dem OLG Düsseldorf liegt auch bei Beschädigung eines Fahrzeuges durch einen Einkaufswagen eine Verkehrsunfallflucht vor, wenn sich der Schädigen ohne zu warten vom Unfallort entfernt.
Das OLG Düsseldorf führt dazu aus:
Die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein “Unfall im Straßenverkehr” im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 2 St OLG Ss 147/10 [Juris]; KG Berlin, Beschluss vom 3. August 1998, (3) 1 Ss 114/98 (73/98) [Juris]; OLG Koblenz, MDR 1993, 366; OLG Stuttgart, VRS 47, 15; LG Bonn, NJW 1975, 178) und Literatur (LK-Geppert, StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 25; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 142 Rn. 17; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 142 StGB Rn. 4; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 142 Rn. 9; Lackner/ Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 142 Rn. 6; a. A. SK-Rudolphi/ Stein, StGB, Stand: Okt. 2008, § 142 Rn. 12; MK-Zopfs, StGB, 2005, § 142 Rn. 34; Weigend, JR 1993, 115, 117 mit Fn. 23), der sich der Senat anschließt.
Auch ein Mülltonne (z.B. durch Straßenreiniger bewegt) kann eine Verkehrsunfallflucht auslösen.
Anmerkung:
Beim ersten Lesen erscheint dies merkwürdig. Man muss sich aber von der Vorstellung lösen, dass beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort immer ein Unfall zwischen Fahrzeugen vorliegen muss. Dies ist nicht der Fall. Auch wenn man zum Beispiel einen Poller umfährt, liegt ein Unfall im Straßenverkehr vor. Etwas weiter ist natürlich der Bogen zum Einkaufswagen, allerdings ist es hier so, dass auch der Parkplatz einen Raum für den Straßenverkehr ist. Anders ist dies aber beim privaten Parkplatz, der nicht öffentlich ist. In diesem Fall läge kein öffentlicher Straßenverkehr vor.
In einem solchen Fall sollte man also vor Ort warten, bis der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges am Auto auftaucht.
Hilfe im Strafverfahren in Berlin Marzahn-Hellersdorf?
Ich vertrete als Rechtsanwalt in Marzahn auch im Strafverfahren Mandanten vor der Amtsanwaltschaft/ Staatsanwaltschaft in Berlin und dem Amtsgericht Tiergarten.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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Wer eine Vorladung als Beschuldigter der Berliner Polizei erhält, ist meistens beunruhigt und möchte die Angelegenheit – das Strafverfahren – soll schnell wie möglich “aus der Welt schaffen”. Der Beschuldigte stellt sich oft vor, dass er zum Vorladungstermin geht und dort alle Vorwürfe ausräumt und die Polizei dann kurzfristig das Strafverfahren einstellt. Dies ist so aber nicht möglich. Ein solches Vorgehen (Einlassung im Termin) wäre auch grob fehlerhaft.
Vorladung – muss man erscheinen?
Zur Vorladung als Beschuldigter muss man nicht erscheinen. Der Beschuldigte ist also nicht verpflichtet den Termin in der Dienstelle der jeweiligen Berliner Polizei wahrzunehmen. Dies wissen aber die wenigstens Mandanten und sind oft überrascht, dass der Anwalt dazu rät, den Termin zur Vernehmung nicht wahrzunehmen. Da es keine gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum Erscheinen zur Vernehmung gibt, muss der Beschuldigte dies auch nicht tun.
Pflicht zur Aussage?
Eine Verpflichtung eine Aussage zur Sache (Einlassung des Beschuldigten) zu machen, gibt es erst Recht nicht. Der Beschuldigte muss also weder zum Termin erscheinen, noch eine Aussage machen. Theoretisch könnte der Beschuldigte zur Berliner Polizei gehen und dort sich die Vorwürfe anhören und sodann wieder gehen, um zu erfahren, um was es genau geht. Dies ist aber meistens keine gute Idee, da bei vielen Personen die Gefahr besteht, dass diese sich dann doch vor Ort zu Sache äußern und sich damit oft selbst schaden.
Kann die Polizei das Verfahren einstellen?
Die Berliner Polizei kann ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten nicht einstellen. Diese ist dazu nicht befugt. Die Polizei ermittelt als “verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft Berlin/ der Amtsanwaltschaft Berlin” und wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, dann entscheidet die Staatsanwalt Berlin oder die Amtsanwaltschaft Berlin über das weitere Vorgehen.
Einstellung oder Anklage zum Amtsgericht Tiergarten/ Landgericht Berlin
Viele Ermittlungsverfahren werden von der Staatsanwaltschaft Berlin eingestellt; entweder wegen geringer Schuld (§ 153 a StPO) oder aufgrund eines Tatverdachts (§ 170 StPO). Die Staatsanwaltschaft Berlin kann die Akte aber auch zur Durchführung von weiteren Ermittlungen wieder der Polizei übermitteln. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Anklage zum Strafgericht erhoben wird; dies ist im Regelfall das Amtsgericht Berlin Tiergarten in Moabit. In schweren Fällen kann auch das Landgericht Berlin zuständig sein.
richtiges Verhalten als Beschuldigter
Wie soll sich der Beschuldigte nun richtig verhalten?
Ganz einfach. Zunächst sollte dieser nicht der Vorladung Folge leisten und keine Aussage gegenüber der Berliner Polizei machen. Sodann sollte der Beschuldigte umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Berlin aufsuchen, um sich beraten zu lassen.
Rat des Rechtsanwalt
Im Normfall wird der Anwalt immer dazu raten, keine Aussage zu machen und zunächst Akteneinsicht bei der Staatsanwalt Berlin zu beantragen. Wenn die Polizei noch ermittelt, schickt man das Akteneinsichtsgesuch an die Polizei mit der Bitte um Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft.
Erst wenn die Akte vorliegt, entscheidet der Rechtsanwalt zusammen mit dem Mandanten/ Beschuldigten über das weitere Vorgehen. Dies kann zum Beispiel eine schriftliche Einlassung sein oder auch keine Einlassung (Schweigen im Strafverfahren).
keine PKH im Strafverfahren
Zu beachten ist auch, dass ein Rechtsanwalt natürlich Geld kostet. Leider gehen manche Mandanten, wie selbstverständlich davon aus,dass wenn diese kein hohes Einkommen haben (z.B. AlG II),dass dann automatisch die Kosten des Anwalts durch den Staat getragen werden. Dies ist nicht richtig. Es gibt keine Prozesskostenhilfe für den Beschuldigten im Strafverfahren! In bestimmten (schweren Fällen) besteht die Möglichkeit der Beiordnung des Berliner Anwalts als Pflichtverteidiger (unabhängig vom Einkommen). Wer einen Rechtsanwalt im Strafverfahren beauftragt, muss wissen, dass er die Kosten selbst tragen muss.
Ich vertrete im Strafrecht als Rechtsanwalt Mandanten aus ganz Berlin, insbesondere als Berlin Marzahn-Hellersdorf.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.7.13 – IV StR 66/13) hielt die Entscheidung vor Vorinstanz (LG Hamburg) für rechtsfehlerfrei. Ein Feuerwehrfahrer war mit dem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn ohne seine Geschwindigkeit zu vermindern über eine rote Ampel gefahren und stieß mit einem Bus zusammen. 22 Personen wurden verletzt und 2 Personen starben. Das Landgericht Hamburg verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet.
OLG Hamm: Auch gefährliche Notwehrhandlungen sind um Notwehrrecht umfasst
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20.6.2013, 2 StR 113/13) entschied, dass die Auswechslung eines Verteidigers (hier Pflichtverteidiger) für einen Hauptverhandlungstag, um einen Zeugen aus dem Ausland zu vernehmen (bei Verhinderung des ursprünglichen Verteidigers) nicht zulässig sei und gegen den Grundsatz des § 145 Abs. 1 Satz 2 StPO verstoße.
Das Bundesfinanzgericht (Urteil vom 16.04.2013 – IX R 5/12) hat entschieden, dass die Kosten für einen Strafverteidiger nicht steuerrechtlich erstattungsfähig sind, da diese weder Betriebskosten, noch Werbungskosten auch auch keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Ein wegen Untreue verurteilter Steuerzahler machte seine Strafverteidigerkosten (Anwaltsgebühren) in Höhe von € 50.000 für das Jahr 2007 und in Höhe von € 160.000 für das Jahr 2008 geltend.
Kontakt
Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
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Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade)
Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade)
S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn)
Anfahrt mit dem Kfz:
Parkplätze vor dem Nettomarkt