§ 142 Strafgesetzbuch (StGB) regelt die sogenannte Verkehrsunfallflucht. Die Juristen sprechen vom unerlaubten Entfernen vom Unfallort. In Berlin ist dies eines der häufigsten Verkehrsstraftaten.
Die Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt, da hier neben einer Strafe (meist eine Geldstrafe) auch der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Wiedererteilung von ungefähr 12 Monaten drohen (bei geringen Schaden am anderen Fahrzeug kann von der Sperre abgesehen werden).
Von daher ist für viele Mandaten die Geldstrafe gar nicht so sehr das Problem, sondern der Verlust des Führerscheines für einen gewissen Zeitraum. Wie bereits ausgeführt, ist der Normalfall, dass der Führerschein für ungefähr zwölf Monate weg ist.
Manchmal glaube Mandaten, dass man sozusagen sich hier vom Führerscheinverlust freikaufen kann und nur die Geldstrafe erhöhen lässt und dann den Führerschein nicht abgeben muss. Dem ist nicht so. Allein im Bußgeldrecht gibt es ein solche Möglichkeit, allerdings müssen dazu weitere Voraussetzungen vorliegen. Im Strafrecht gibt es kein Wahlrecht zwischen Geldstrafe und Führerscheinverlust.
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – häufige Fälle
§ 142 StGB
Eine Verkehrsunfallflucht liegt zum Beispiel dann vor, wenn beim Unfall, aber auch beim Aus-oder Einparken ein anderes Fahrzeug beschädigt wird und der Unfallverursacher nicht am Unfallort wartet, sondern sich entfernt.
Weitere Fälle sind:
- Unfall im fließenden Verkehr
- Beschädigung von Gegenständen durch das Kfz im Straßenverkehr (Poller, Baum etc)
- Beschädigung eines anderen Kfz durch Einkaufswagen
Der sogenannte Parkplatzunfall ist aber der häufigste Fall des unerlaubten Entfernens von Unfallort. Dabei ist es oft so, dass beim Ein- oder Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt wird.
Wichtig ist dabei, dass der Einwand, man habe den Unfall nicht mitbekommen, fast nie dazu führt, dass das Strafverfahren eingestellt wird. Man kann nämlich einen Verkehrsunfall, auch beim Ausparken / Einparken im Normalfall bemerken. Und zwar durch die Erschütterung des eigenen Fahrzeugs und/oder durch akustische Wahrnehmung (Geräusch) und/oder durch optische Wahrnehmung (Spiegel/ Rückfahrkamera).
Ablauf des Strafverfahrens in Berlin
Unfallflucht
Meist bekommt dann der Beschuldigte nach einiger Zeit einen Anhörungsbogen der Berliner Polizei und soll als Beschuldigter zur Sache aussagen.
Die richtige Verhaltensweise ist meist ganz einfach und zwar ist diese keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Mit eigenen Angaben belastet sich der Beschuldigte oft selbst und räumt u.a. z.B. die Fahrereigenschaft ein, die ansonsten vielleicht nicht nachweisbar gewesen wäre.
Die Einlassung, dass man den Unfall nicht bemerkt habe, hilft meist nicht weiter, da dies eine gängige Einlassung ist, die meist die Staatsanwaltschaft in Berlin nicht ohne weiteres glauben wird. Allenfalls bei sehr großen Masseunterschieden der Fahrzeuge (Lkw und Pkw) kann es sein, dass man ein Zusammenstoß nicht bemerkt. Dies ist aber die Ausnahme.
Von daher ist die beste Variante, dass man unverzüglich nach Erhalt des Anhörungsbogens einen Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragt, wenigstens aber konsultiert.
Der Anwalt wird in der Sache dann Akteneinsicht beantragen und erst nach Erhalt der Akte wird man entscheiden, ob man sich in der Sache einlässt oder nicht. Auch Schweigen ist fast immer eine gute Option.
Zu beachten ist, dass der Beschuldigte das Strafverfahren selbst finanzieren muss. Prozesskostenhilfe im Strafverfahren für die Beschuldigten gibt es nicht.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen unter Umständen die Kosten, sofern nicht später wegen vorsätzliche Tat verurteilt wird.
Ablauf des Strafverfahrens wegen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:
- Unfall
- Ermittlungen der Polizei
- Anhörungsbogen an den Beschuldigten / Vernehmungstermin
- ggfs. Einschaltung eines Rechtsanwalt vor Ort
- Akteneinsicht in die Strafakte über Anwalt
- Einlassung oder Schweigen (Entscheidung)
- Entscheidung der Amtsanwaltschaft Berlin / Staatsanwaltschaft
- Einstellung des Strafverfahrens oder Anklageerhebung zum Amtsgericht Tiergarten
Rechtsanwalt Andreas Martin
Kanzlei Berlin Marzahn – Hellersdorf