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Du bist hier: Startseite1 / News2 / Strafrecht3 / Kammergericht Berlin (Senat für Strafsachen): Auswechslung eines Pflichtverteidigers ...

Auswechslung eines Pflichtverteidigers durch Wahlverteidiger

Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf

Kammergericht Entscheidung

In Strafsachen kommt es – nicht nur in Berlin – manchmal vor, dass der Beschuldigte einer Straftat einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger (notwendige Verteidigung, § 140 Strafprozessordnung) hat. Dies hat im Übrigen nichts mit dem Einkommen des Beschuldigten zu tun.

Einen Pflichtverteidiger bekommt man in der Regel bei besonders schweren Straftaten (Verbrechen) oder bei einer sehr schwierigen Sach- und Rechtslage. Bei normalen Diebstahl, Hehlerei, Verkehrsunfallflucht oder Betrug wird man in der Regel keinen Pflichtverteidiger bekommen und muss das Strafverfahren selbst finanzieren. So etwas wie Prozesskostenhilfe gibt es im Strafverfahren hingegen nicht.

Die Einkommensverhältnisse sind dabei unerheblich. Selbst ein Millionär bekommt einen Pflichtverteidiger, wenn die Voraussetzung der notwendigen Verteidigung vorliegen. Andererseits ist es auch so, dass geringe Einkommensverhältnisse, wie zum Beispiel ALG 2 – Bezug, nicht dazu führen, dass man einen Pflichtverteidiger erhält. Es gibt keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren.

Im Zweifel bestellt dann das das Strafgericht (meist das Amtsgericht Tiergarten) den Beschuldigten einen Pflichtverteidiger, sofern die Voraussetzungen für die Pflichtverteidigerbestellung vorliegen könnten. Dabei kann der Beschuldigte/ Angeklagte innerhalb einer kurzen Frist auch selbst einen Pflichtverteidiger wählen.

Inhaltsverzeichnis

  • Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Strafgericht (Amtsgericht Berlin Tiergarten)
  • freie Wahl des Pflichtverteidiger in Berlin möglich
  • Auswechslung des Pflichtverteidigers?
  • Wechsel des Pflichtverteidiger nur in Ausnahmefällen möglich
  • Fall des Kammergerichts

Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Strafgericht (Amtsgericht Berlin Tiergarten)

Der Beschuldigte hat aber zuvor die Möglichkeit, selbst einen Pflichtverteidiger zu benennen. Faktisch kann er sich einen Rechtsanwalt aussuchen und diese Wahl dann den Gericht mitteilen. In der Regel bestellt das Gericht dann den Anwalt als Pflichtverteidiger.

freie Wahl des Pflichtverteidiger in Berlin möglich

Macht er dies aber nicht, dann bestellt das Amtsgericht Tiergarten einen Rechtsanwalt aus Berlin als notwendige Verteidigung.

Auswechslung des Pflichtverteidigers?

Bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger dann kommt es manchmal vor, dass der Beschuldigte von Bekannten oder anderen Insassen einer Haftanstalt (wenn er in U-Haft ist) einen anderen Rechtsanwalt empfohlen bekommt. Teilweise ist die Praxis in Berlin hier recht unlauter. Es wird in seltenen Fällen sogar Druck ausgeübt den Verteidiger zu wechseln beziehungsweise (und dies ist gar nicht so selten) machen Anwälte aggressiv Werbung, um als Pflichtverteidiger bestellt zu werden; auch wenn der Beschuldigte schon einen Pflichtverteidiger hat.

Wechsel des Pflichtverteidiger nur in Ausnahmefällen möglich

Dies ist aber nicht so einfach. Die Auswechslung eines Pflichtverteidigers durch einen anderen Pflichtverteidiger ist nur in bestimmten, Ausnahmefällen, vorgesehen.

Fall des Kammergerichts

Im vorliegenden Fall, den und das Kammergericht in Berlin zu entscheiden hatte, war es so:

Der Beschuldigte befand sich in Untersuchungshaft. Das Gericht (hier die 34. Strafkammer des Landgerichts Berlin) fragte nach, ob er einen Pflichtverteidiger benennen könne. Der Beschuldigte benannte keinen Rechtsanwalt und meinte, dass das Landgericht Berlin ihm einen Verteidiger bestellen könnte. Daraufhin bestellte das LG Berlin den Pflichtverteidiger W. für den inhaftierten Beschuldigten.

Am 6. Juni 2017 beantragte Rechtsanwalt W (der bestellte Pflichtverteidiger) die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung. Er nahm Akteneinsicht und besuchte am 12. Juni 2017 den Beschuldigten in der Haft. Das Landgericht Berlin beraumte Haftprüfung am 27. Juni 2017 an. Zum Termin der mündlichen Haftprüfung erschien neben dem Pflichtverteidiger auch Rechtsanwalt L, der sich als Verteidiger zum Verfahren (Wahlverteidiger) meldete und eine Vollmacht des inhaftieren Beschuldigten zur Akte reichte.

Der Beschuldigte erklärte, er sei mit Rechtsanwalt W „nicht zufrieden“. Dieser mache „seine Sache nicht so, wie er sollte“. Er (der Beschuldigte) habe „tagelang“ versucht, ihn anzurufen. Sie hätten „keinen Kontakt“ gehabt.

Rechtsanwalt W – der Pflichtverteidiger erklärte daraufhin, dass sein Büro stets besetzt sei und wies auf den Besuch vom 12. Juni 2017 hin. Der Beschwerdeführer/ Beschuldigte und Rechtsanwalt L beantragten die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt W (Pflichtverteidiger) und die Beiordnung von Rechtsanwalt L als Pflichtverteidiger.

Der Vorsitzende der 34. Strafkammer beim Landgericht Berlin fragte beim Wahlverteidiger L nach, ob dieser auch die Verteidigung als Wahlverteidiger führen werde; dies bejahte dieser zunächst, teilte dann aber im Telefonat mit, dass er die Pflichtverteidigung anstrebe, das der inhaftierte Beschuldigte mittellos sei.

Durch Beschluss vom 4. Juli 2017 lehnte der Vorsitzende der Strafkammer 31 den Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt L als Pflichtverteidiger ab.

Dagegen legte der Rechtsanwalt L (Wahlverteidiger) Beschwerde ein.

Das Kammergericht (Urteil vom 9.08.2017 – 4 Ws 101/17, 4 Ws 101/17 – 161 AR 164/17) wies die Beschwerde zurück und führte aus:

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

…

Obgleich sich Rechtsanwalt L als Wahlverteidiger zum Verfahren gemeldet hat, war die Bestellung von Rechtsanwalt W nicht nach § 143 StPO zurückzunehmen. Es ist anerkannt, dass – trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 143 StPO – ausnahmsweise eine Zurücknahme der Bestellung nicht zu erfolgen hat, wenn ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger das Mandat alsbald wegen Mittellosigkeit des Beschuldigten wieder niederlegt, so dass nur durch ein Fortbestehen der Pflichtverteidigung eine ordnungsgemäße Verteidigung sichergestellt werden kann (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. nur Senat aaO; NStZ 1993, 201 m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 2 Ws 40/15 – m.w.N.; OLG Frankfurt aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage, § 143 Rnr. 2 m.w.N.). Insbesondere kann der Beschuldigte nicht dadurch eine aus anderen Gründen nicht gebotene Auswechselung des Pflichtverteidigers erzwingen, dass sich für ihn ein Wahlverteidiger meldet, daraufhin die Bestellung des Pflichtverteidigers zurückgenommen wird, der Wahlverteidiger sein Wahlmandat niederlegt und dann als Verteidiger des Vertrauens beigeordnet wird (vgl. Senat NStZ 1993, 201 m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 1 Ws 18/14 m.w.N. –; OLG Frankfurt aaO m.w.N.).

Vorliegend ist eine solche rechtsmissbräuchliche Verdrängung des Pflichtverteidigers aus dem Amt konkret zu befürchten. Zwar hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, sein Wahlverteidiger habe gegenüber dem Strafkammervorsitzenden erklärt, er werde ihn in jedem Fall als Wahlverteidiger vertreten, auch wenn er nicht viel Geld habe. Der Senat hat jedoch keinen Zweifel daran, dass der Strafkammervorsitzende den Inhalt seines Telefonats mit dem Wahlverteidiger zutreffend vermerkt hat. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der (von Rechtsanwalt L verfassten) Beschwerde ausdrücklich auch die Beiordnung von Rechtsanwalt L als Pflichtverteidiger begehrt, spricht dagegen, dass die Finanzierung des Wahlverteidigers über die gesamte Verfahrenslänge gesichert ist. Sie belegt vielmehr, dass Rechtsanwalt L weiterhin die Beiordnung als Pflichtverteidiger anstrebt.

Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vertrauensverlust führt nicht zur Aufhebung der Beiordnung. Zwar ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus der Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 143 Rnr. 3 m.w.N.). Als wichtiger Grund kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet (vgl. BVerfGE 39, 238). Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn lediglich Auffassungsgegensätze zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger über die Art der Führung der Verteidigung bestehen. Denn der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Abberufung eines Verteidigers, zu dem er kein Vertrauen zu haben glaubt. Die Behauptung einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten Tatsachen belegt werden. Ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann, ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. nur NJW 2008, 3652; Beschlüsse vom 31. Mai 2011 – 4 Ws 49/11 –, 5. Februar 2010 – 4 Ws 11/10 – und 30. April 2007 – 2 Ws 229/07 – jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 143 Rdn. 5 m.w.N.). Anderenfalls hätte es der Beschuldigte in der Hand, jederzeit unter Berufung auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger einen Verteidigerwechsel herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 1993, 600 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer behauptet die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, weil Rechtsanwalt W „seine Sache nicht so (mache), wie er sollte“. Damit sind keine konkreten Umstände glaubhaft gemacht worden, die besorgen ließen, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Der bisherige Verfahrensablauf lässt auch keine Versäumnisse des Pflichtverteidigers erkennen. Rechtsanwalt W hat unmittelbar nach der Beiordnung die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung beantragt, Akteneinsicht genommen und den Beschwerdeführer in der Haft besucht. Was er vor der Durchführung des Haftprüfungstermins noch hätte tun sollen, lässt der Beschwerdeführer offen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass unterschiedliche Auffassungen über das Verteidigungskonzept keinen Grund für die Abberufung eines Pflichtverteidigers darstellen. Denn dieser ist rechtskundiger Beistand (§ 137 StPO) und nicht Vertreter des Beschuldigten. Diese Aufgabe verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, wo er durch Anträge oder in sonstiger Weise in das Verfahren eingreift, dies in eigener Verantwortung und unabhängig, das heißt frei von Weisungen auch des Beschuldigten, zu tun (vgl. BGH, Entscheidung vom 20. März 2001 – 1 StR 59/01 – m.w.N. [juris]; Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2017 – 4 Ws 11/17 –, 31. Mai 2011 – 4 Ws 49/11 –, 5. Februar 2010 – 4 Ws 11/10 – und 13. Dezember 2005 – 4 Ws 171/05 –, jeweils m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 2 Ws 238/08 – m.w.N.).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe „tagelang“ versucht, den Pflichtverteidiger anzurufen, fehlt es an der konkreten Darlegung, wann (an welchen Tagen, um welche Uhrzeiten) der Beschwerdeführer den Pflichtverteidiger angerufen haben will. Er hat auch nicht mitgeteilt, ob ein/e Mitarbeiter/in des Pflichtverteidigers den Anruf entgegen genommen hat oder die Möglichkeit bestand, auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht zu hinterlassen. Rechtsanwalt W hat hierzu erklärt, sein Büro sei zu den üblichen Sprechzeiten besetzt. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass es nicht zu den Pflichten eines Pflichtverteidigers gehört, (ständig) für den Beschuldigten telefonisch erreichbar zu sein. Der Pflichtverteidiger entscheidet vielmehr unabhängig und nach pflichtgemäßen Ermessen, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2017 – 4 Ws 81/17 –; Kammergericht, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 2 Ws 238/08 –). Im Hinblick darauf, dass Rechtsanwalt W den Beschwerdeführer keine zehn Tage nach dessen Inhaftierung und unmittelbar nach erhaltener Akteneinsicht am 12. Juni 2017 (somit rund zwei Wochen vor dem Haftprüfungstermin) in der Haft besucht hat, kann auch nicht die Rede davon sein, dass er gar keinen Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen oder diesen dauerhaft abgebrochen hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe „keinen Kontakt“ zum Pflichtverteidiger gehabt, kann der Senat daher nicht nachvollziehen. Es liegt kein Fall vor, in dem die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt wurde. Der vorliegende Fall ist daher nicht mit den vom OLG Düsseldorf (NStZ-RR 2011, 48) und OLG Braunschweig (StV 2012, 719) entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen der Pflichtverteidiger den Beschuldigten zwei Monate nach der Inhaftierung weder besucht noch schriftlich kontaktiert hatte.

Anmerkung:

Leider gibt es einige Kollegen, die immer wieder versuchen in bestehende Pflichtverteidigermandate zu gelangen und eine Auswechslung des Pflichtverteidigers zu erreichen. Das Kammergericht stellt hier zu Recht klar, dass dieses „Inszenierung“ (Mandant behauptet wahrheitswidrig Pflichtverletzung des Pflichtverteidigers) hier unrechtmäßig ist.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Anwalt Strafrecht in Marzahn

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