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Messerangriff in Marzahn – Notwehrrecht von Polizisten?

Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf

Messerangriff in Marzahn - Notwehrrecht von Polizisten
Am Donnerstagabend, den 10. Dezember 2020, kam es in Berlin Marzahn-Hellersdorf in einem Wohnhaus am Helene-Weigel-Platz zu einem Zwischenfall. Dort drang ein Mann unberechtigt in einer Wohnung ein und  warf die Bewohnerin aus der Wohnung. Diese rief die Berliner Polizei, welche kurze Zeit später vor Ort eintraf. Als der unbekannte Mann die Wohnungstür nicht öffnete und in der Wohnung randaliert, verschaffte sich die Polizei Zutritt zur Wohnung.
In der Wohnung kam dann der Mann mit einem Messer in der Hand auf die beiden Polizisten zu. Das Messer ließ dieser auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht fallen. Daraufhin schoss eine Polizistin dem Mann in den Arm und verletzte diesen. Der Polizist hat in diesem Fall eine Körperverletzung begangen und ist dann in der Regel ein Beschuldigter im Strafverfahren. Die Körperverletzung ist aber nicht strafbar, wenn der Polizist hier in Notwehr gehandelt hat.
Es stellt sich die Frage, inwieweit der Polizei auch ein Notwehrrecht zusteht.
Hinweis

In die Wohnung durfte die Polizei eindringen, da die Mieterin dies erlaubte. Diese wurde ja durch den fremden Mann vor die eigene Haustür gesetzt!

Notwehrrecht der Polizei?

Ob sich Polizisten als Hoheitsträger auf das Notwehrrecht, nämlich § 32 des Strafgesetzbuches berufen können, war früher sehr stark unter den Juristen umstritten. Es gibt nämlich für Polizisten in den einzelnen Bundesländern spezielle Regeln über die Anwendung von Gewalt/ Schusswaffengebrauch (unmittelbarer Zwang).
Mittlerweile ist es so, dass überwiegend angenommen wird, dass neben den öffentlich-rechtlichen Eingriffsbefugnissen, die Nothilfe nach § 32 StGB für den einzelnen Polizisten anwendbar bleibt. Ein Ausschluss allgemeiner strafrechtlicher Rechtfertigungsgründe bei hoheitlichem Handeln, ebenso der Notwehr des zum Selbstschutz handelnden Amtsträgers, kann weder dem Strafrecht selbst noch den landesrechtlichen Polizeigesetzen entnommen werden. In den meisten Polizeigesetzen findet sich mittlerweile auch ein ausdrücklicher Notwehrrechtsvorbehalt (Ausnahme: saarländische Polizeigesetz). Bei den Dienstrechten ist zu beachten, dass sie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden.
Hinweis

Auch Polizisten steht im Dienst das Notwehrrecht nach § 32 StGB zu.

die Notwehr – § 32 StGB

Nach § 32 des Strafgesetzbuches darf man einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehren. Die Notwehr ist, wie der eindeutige Wortlaut des § 32 Abs. 1  StGB, ein eigenständiger Rechtfertigungsgrund. Das Notwehrrecht erlaubt es dem Angegriffenen ausdrücklich, zu seiner Verteidigung (Notwehr) bzw. der eines Dritten (Nothilfe) in die Rechtsgüter des Angreifers einzugreifen (also auch in die Unversehrtheit des Körpers), sofern dies zur Abwehr des Angriffs erforderlich ist. Der Angegriffen muss dabei nicht Ausweichen oder Hilfeholen. Auch muss keine umfängliche Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen erfolgen. Bei der Notwehr gibt es keine Güterabwägung. Selbst zur Verteidigung von Sachwerten (Eigentum) kann unter Umständen sogar die Tötung des Angreifers gerechtfertigt sein.Das Notwehrrecht gilt damit als der stärkste Rechtfertigungsgrund im Strafrecht. Allerdings ist es nicht immer einfach die Voraussetzungen der Notwehr oder Nothilfe nachzuweisen.
In § 32 ist nämlich Folgendes geregelt:

§ 32Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Hinweis

Die Notwehr setzt immer einen rechtswidrigen Angriff voraus.

Voraussetzungen der Notwehr

gegenwärtiger rechtswidriger Angriff

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Also zum Beispiel der Schlag ins Gesicht.

Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Also auch ein unmittelbar bevorstehender Angriff, ist schon ein Angriff nach § 32 StGB.

Beispiel: Der Schläger holt gerade aus, um zuzuschlagen.

Der Angriff ist  dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Wenn der Angreifer selbst in Notwehr handelt, dann ist sein „Angriff“ nicht rechtswidrig. Notwehr gegen Notwehr gibt es von daher nicht.

geeignete und erforderliche Verteidigungshandlung

Die Verteidigungshandlung muss zur sofortigen Beendigung des Angriffs geeignet und erforderlich sein. Dem Verteidiger darf dabei kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen. Auf unsichere Verteidigungsmittel muss sich der Angegriffene dabei nicht verlassen.

Eine Abwehrhandlung ist jedenfalls geeignet, wenn sie aus der objektiven ex-ante-Perspektive zu einer endgültigen und sofortigen Beendigung des Angriffs führen kann und damit die endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet.

Beispiel: Jemand läuft mit einem Messer – kampfbereit – auf eine andere Person zu. Diese Person (Verteidiger) hat zur Verteidigung ein Messer, Pfefferspray und eine Pistole. Der Abstand beträgt zwischen den Personen zur mehrere Meter.

Hier darf man – ggfs. nach Androhung des Schusswaffeneinsatzes und Abgabe eines Warnschusses (wenn dafür noch Zeit ist) – die Schusswaffe benutzten. Man muss nicht die gleiche Mittel (Messer) verwenden und sich auf unsichere Mittel (Pfefferspray) verlassen.

Hinweis

Zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs muss man keine unsicheren Verteidigungsmittel verwenden.

Schusswaffeneinsatz der Polizei in Marzahn

Das Handeln der Polizei in Marzahn (Helene-Weigel-Platz) erscheint-nach den Nachrichten, die natürlich nicht alle Einzelheiten des Falles aufzeigen-gerechtfertigt und nachvollziehbar.

Wenn jemand rechtswidrig in eine Wohnung eindringt, die rechtmäßige Mieterin zuvor vor die Tür setzt, in der Wohnung randaliert und dann mit einem Messer auf Polizeibeamte zukommt und auch nach mehrmaligen Aufrufen diesen Angriff nicht stoppt, ist der Einsatz der Schusswaffe in der Regel gerechtfertigt. Der Einsatz anderer Mittel ist in der Regel unsicher und würde auch wertvolle Zeit kosten.

Zu berücksichtigen ist hier auch, dass wohl gezielt ein Schuss in den Arm des Angreifers abgegeben wurde.

Bei der Notwehr muss man, wenn man mehrere Mittel zur Verfügung hat , sich nicht auf unsichere Mittel der Gefahrenabwehr verlassen. D. h. der Polizist muss nicht nach einem Pfefferspray suchen, wenn jemand mit dem Messer auf ihn zukommt. Da die Gefahr besteht, dass der Angreifer trotz der Verwendung des Sprays dann ggfs. noch für kurze Zeit sein Messer einsetzen kann.
Im Übrigen dürfte der Schuss in den Arm auch gegenüber den Schuss in den Oberkörper eine milderes Mittel sein. Ob ein Tasereinsatz – wenn dieser dann mal zugelassen und Teil der Ausrüstung der Berliner Polizei  wäre- gegebenenfalls ein milderes Mittel darstellen würde, muss abgewartet werden und kommt auch stark auf den Einzelfall an. Wenn der Angreifer in geringen Abstand vor den Beamten steht, wird auch hier die Schusswaffe das geeignete (sichere) Mittel sein.
Auch muss man Bedenken, dass es leicht ist, im Nachhinein kluge Lösungen für einen in der Vergangenheit liegenden Einsatz vorzuschlagen. In der jeweiligen Situation muss eine Entscheidung innerhalb von sehr kurzer Zeit getroffen werden. Auch wenn Polizisten dafür ausgebildet wurden, muss auch dies berücksichtigt werden (ggds. Überschreitung der Grenzen des Notwehrrechts – Notwehrexzess).
Hinweis

Auch Polizisten müssen sich auf unsichere Mittel bei der Verteidigung verlassen.

Strafverteidigung in Berlin Marzahn-Hellersdorf

Rechtsanwalt Marzahn

Als Rechtsanwalt Berlin Marzahn vertrete ich im Strafverfahren Mandanten in Berlin. Überwiegend geht es hier um Strafverteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft Berlin bzw. dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten.

Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf

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