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Messerangriff in Marzahn – Notwehrrecht von Polizisten?
Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn-Hellersdorf
Notwehrrecht der Polizei?
die Notwehr – § 32 StGB
§ 32Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Voraussetzungen der Notwehr
gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Also zum Beispiel der Schlag ins Gesicht.
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Also auch ein unmittelbar bevorstehender Angriff, ist schon ein Angriff nach § 32 StGB.
Beispiel: Der Schläger holt gerade aus, um zuzuschlagen.
Der Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Wenn der Angreifer selbst in Notwehr handelt, dann ist sein „Angriff“ nicht rechtswidrig. Notwehr gegen Notwehr gibt es von daher nicht.
geeignete und erforderliche Verteidigungshandlung
Die Verteidigungshandlung muss zur sofortigen Beendigung des Angriffs geeignet und erforderlich sein. Dem Verteidiger darf dabei kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen. Auf unsichere Verteidigungsmittel muss sich der Angegriffene dabei nicht verlassen.
Eine Abwehrhandlung ist jedenfalls geeignet, wenn sie aus der objektiven ex-ante-Perspektive zu einer endgültigen und sofortigen Beendigung des Angriffs führen kann und damit die endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet.
Beispiel: Jemand läuft mit einem Messer – kampfbereit – auf eine andere Person zu. Diese Person (Verteidiger) hat zur Verteidigung ein Messer, Pfefferspray und eine Pistole. Der Abstand beträgt zwischen den Personen zur mehrere Meter.
Hier darf man – ggfs. nach Androhung des Schusswaffeneinsatzes und Abgabe eines Warnschusses (wenn dafür noch Zeit ist) – die Schusswaffe benutzten. Man muss nicht die gleiche Mittel (Messer) verwenden und sich auf unsichere Mittel (Pfefferspray) verlassen.
Schusswaffeneinsatz der Polizei in Marzahn
Das Handeln der Polizei in Marzahn (Helene-Weigel-Platz) erscheint-nach den Nachrichten, die natürlich nicht alle Einzelheiten des Falles aufzeigen-gerechtfertigt und nachvollziehbar.
Wenn jemand rechtswidrig in eine Wohnung eindringt, die rechtmäßige Mieterin zuvor vor die Tür setzt, in der Wohnung randaliert und dann mit einem Messer auf Polizeibeamte zukommt und auch nach mehrmaligen Aufrufen diesen Angriff nicht stoppt, ist der Einsatz der Schusswaffe in der Regel gerechtfertigt. Der Einsatz anderer Mittel ist in der Regel unsicher und würde auch wertvolle Zeit kosten.
Zu berücksichtigen ist hier auch, dass wohl gezielt ein Schuss in den Arm des Angreifers abgegeben wurde.
Als Rechtsanwalt Berlin Marzahn vertrete ich im Strafverfahren Mandanten in Berlin. Überwiegend geht es hier um Strafverteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft Berlin bzw. dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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