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Maskenpflicht am Arbeitsplatz?
Rechtsanwalt Andreas Martin
Wozu der Arbeitnehmer in der Corona-Pandemie am Arbeitsplatz verpflichtet ist, ist derzeit umstritten. Ein wichtiger Punkt ist der, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verpflichten kann eine sogenannte Corona-Maske (Mund-und Nasenschutz) zu tragen? Dies sollte kurz erläutert werden. Diese Thematik wird oft-sicherlich auch unter Arbeitnehmern am Arbeitsplatz-diskutiert, allerdings gibt es dazu nur wenige Entscheidungen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat dazu nun in einer Pressemitteilung eine Entscheidung veröffentlich.
Hat der Arbeitnehmer die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz?
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. So ist der Arbeitgeber nach § 618 BGB verpflichtet den Arbeitnehmer vor möglichen Gefahren zu schützen. Diese sogenannte Fürsorgepflicht spiegelt sich vor allen auch in den Arbeitsschutzgesetz wieder.
Nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes besteht die Grundpflicht des Arbeitgebers vor allem darin den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Sicherheit und Gesundheit zu garantieren. So muss der Arbeitgeber grundsätzlich zum Schutz des Arbeitnehmers geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
Zudem hat der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV sog. medizinische Gesichtsmasken den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen, wenn
- die Anforderungen an die Raumbelegung (Größe/ Aufteilung) nicht eingehalten werden können oder
- der Mindestabstand von 1,5 Metern auf der Arbeit nicht eingehalten werden kann oder
- Wege zum Arbeitsplatz innerhalb des Gebäudes zurückgelegt werden müssen.
Welche Schutzmaßnahmen geeignet sind und auch angemessen sind, ist nicht unumstritten. Das eine Atemschutzmaske (Mund-Nasenschutz-Maske) einen gewissen Schutz gewährleistet, ist zumindest bei Virologen anerkannt. Neben der Maske ist auch das Tragen von Handschuhen, ein sog. Spuckschutz oder eine persönliche Schutzausrüstung denkbar.
Was aber tatsächlich-auch im Hinblick auf bestehenden Publikumsverkehr-erforderlich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Der Arbeitgeber muss eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung treffen und dann entscheiden. Dabei steht ihm ein gewisses Ermessen zu.
Unabhängig davon trifft dem Arbeitgeber auch eine Pflicht, mögliche Vertragspartner, also das Publikum, vor der Ansteckung mit dem Corona Virus zu schützen. Auch dies muss berücksichtigt werden.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zum Tragen eines Mundschutzes durch Arbeitnehmerin
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 15. Oktober 2020, Aktenzeichen 42 Ga 13034/20 hat dazu entschieden und seine Entscheidung auf der Internetseite, Pressemitteilung Nummer 34/20 vom 18.12.2020 veröffentlicht.
Beim Arbeitsgericht Berlin war ein einstweiliges Verfügungsverfahren eine Arbeitnehmerin anhängig, die den vom Arbeitgeber bereitgestellten Mund-Nasen-Schutz nicht tragen wollte. Die Arbeitnehmerin begehrte im Verfügungsverfahren-dies ist ein Eilverfahren-die Feststellung vom Arbeitsgericht, dass sie nicht verpflichtet sei am Flughafen als Flugsicherheitsassistentin einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Vielmehr meinte sie, dass es völlig ausreichend sei, einen sogenannten Gesichtsschutzschirm (sog. Gesichtsvisier) zu tragen.
Dazu Arbeitsgericht Berlin führt dazu in seiner Pressemitteilung aus:
Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Pflicht zum Tragen eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Mund-Nasen-Schutzes bestätigt. … Das Arbeitsgericht hat die Klage (Anmerkung: der Arbeitnehmerin) im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes abgewiesen. Den Arbeitgeber treffe die Pflicht, die Beschäftigten und das Publikum am Flughafen vor Infektionen zu schützen. Ein Gesichtsvisier sei für den Schutz Dritter weniger geeignet als der hier vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, habe die Arbeitnehmerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Kanzlei Berlin