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Darf der Arbeitnehmer aufgrund von Corona eine Dienstreise verweigern?
Zur Zeit steigen wieder die Corona-Infektionszahlen. Ein zweiter Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, wobei mittlerweile klar sind dürfte, dass ein solche Vorgehen der Wirtschaft schwer schaden würde. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob dies tatsächlich eine erhebliche Besserung herbeiführen kann. All dies hat natürlich auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht.
Gerade Arbeitnehmer, die oft Dienstreisen für den Arbeitgeber antreten müssen, fragen sich, ob sie dies in Anbetracht der derzeitige Lage verweigern können.
Der Punkt ist nämlich der, dass das Antreten eine Dienstreise eben auch zu einer Infektion mit dem Corona-Virus führen kann, insbesondere dann, wenn die Dienstreisen in Risiko-Gebiet erfolgen soll.
Ob der Arbeitnehmer solche Fahrten antreten muss oder nicht, soll ja hier kurz erläutert werden.
Dienstreisen und Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ist der Arbeitnehmer also laut dem Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, Dienstreisen zu unternehmen und ordnet der Arbeitgeber eine Dienstreise an, dann ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet dieser Weisung des Arbeitgebers zu folgen. Er muss in der Regel auch die dann die Dienstreise antreten.
Zu beachten ist aber auch, dass das Weisungsrecht des Arbeitgeber – also die Anordnung der Dienstreise – auch bestimmten Anforderungen entsprechen muss.
Bei der Ausübung des Weisungsrechts (Anordnung der Dienstreise) hat der Arbeitgeber
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die Grundsätze des billigen Ermessens und
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die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes
Liegt aber eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Reiseziel vor, in welche der Arbeitnehmer reisen soll, dürfte in der Regel die Anordnung des Arbeitgebers nicht mehr dem billigen Ermessen entsprechen, sodass der Arbeitnehmer den Antritt der Dienstreise verweigern kann.
Allerdings hat auch hier eine Interessenabwägung zu erfolgen.
Kriterien sind hierfür u.a.:
- Alter des Arbeitnehmers
- Vorerkrankungen des Arbeitnehmers
- Zweck und Dringlichkeit der Reise (verschiebbar?)
- Risiken
Kommt man im Rahmen der Abwägung Interessen zu einer Unzumutbarkeit, so steht dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Überwiegt hingegen das Interesse des Arbeitgebers und sind keine anderen Gründe für eine Unzumutbarkeit ersichtlich, hat der Arbeitnehmer die Dienstreise anzutreten.
In der Regel sollte sich der Arbeitnehmer hierzu kurz anwaltlich beraten lassen, da unter Umständen der Arbeitgeber (nach Abmahnung) eine Kündigung ansprechen könnte.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf