Inhaltsverzeichnis
Änderungskündigung und Home-Office – schließt sich das aus?
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes vor Ort (Schließung einer Filiale)
Schließung einer Niederlassung
Änderungskündigung als milderes Mittel zur Kündigung
oft ist eine Änderungskündigung bei sog. Fililalschließungen notwendig
Home-Office als Alternative zur Änderungskündigung und Kündigung
Home – Office und betriebsbedingte Kündigung
In diesem Zusammenhang ist die Problematik des Home Offices zu verstehen. Wenn der Arbeitgeber vorträgt, er müsse zum Beispiel eine Filiale schließen und die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer sind weggefallen, aber es besteht noch Beschäftigungsbedarf in einer anderen Filiale, dann muss er vor Ausspruch der Änderungskündigung prüfen, ob der Arbeitnehmer nicht gegebenfalls im Home Office arbeiten könnte. Insbesondere müsste dies dann gelten, wenn zum Beispiel die Versetzung für den Arbeitnehmer nur schwer zumutbar ist, da zum Beispiel die andere Filiale weit entfernt vom bisherigen Standort des Arbeitgebers ist. Die Beschäftigung im Home Office schließt dann eigentlich die Kündigung aus, da der Arbeitnehmer ja weiterbeschäftigt werden kann. Dies geht nur, wenn die Arbeit grundsätzlich im Home-Office ausgeübt werden kann.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zur Problematik Home-Office und Änderungskündigung
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 10. August 2020, Aktenzeichen 19 Ca 13189/19) hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, bei welchem ein Arbeitnehmer gegen die Beendigungskündigung aus betriebsbedingten Gründen einwandte, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch im Home Office hätte beschäftigen können. In diesem Fall wäre sowohl die betriebsbedingte Kündigung als auch die Änderungskündigung unwirksam, weil die mildere Maßnahme, beim Wegfall des Arbeitsplatzes am Arbeitsort, die Beschäftigung in Home Office wäre.
Home-Office und Änderungskündigung
ein Anspruch auf Arbeit in Home-Office ist nicht notwendig
Das Arbeitsgericht Berlin führt dazu in seiner Pressemitteilung Nummer 34/20 vom 18. Dezember 2020 folgendes aus:
Auch wenn kein allgemeiner Anspruch auf eine Tätigkeit im Home-Office bestehe, könne die mögliche Arbeit von zu Hause aus bei vorhandenen technischen Voraussetzungen einer Änderungskündigung zur Zuweisung eines anderen Arbeitsortes entgegenstehen. Die stärkere Verbreitung des Arbeitens im Home-Office aufgrund der Pandemie zeige, dass Arbeiten von zuhause aus möglich sei.
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Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung sind problematisch
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf