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Inhaltsverzeichnis

  • Kündigung oder Kurzarbeit-was ist für den Arbeitgeber besser?
      • Update Juni 2021:
      • Kündigung und Kurzarbeit
    • Kurzarbeit und Kündigung
      • betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit
      • Besser kündigen oder Kurzarbeit anordnen – Vorteile und Nachteile?
      • Vorteile Kurzarbeit
        • sofortige Reduzierung des Lohnes möglich
        • sofortige Verfügbarkeit des Arbeitnehmers nach der Krise
        • sofortige Anpassung an gesteigerten Arbeitsbedarf möglich
      • Vorteile Kündigung
        • Reduzierung der Belegschaft möglich
        • Vorbeugung von zunehmenden Kosten in der Krise
        • Umstrukturierung des Unternehmens dauerhaft möglich
      • Fachanwalt für Arbeitsrecht
      • Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf

Kündigung oder Kurzarbeit-was ist für den Arbeitgeber besser?

Kündigung oder Kurzarbeit - was ist für den Arbeitgeber besser?
Auch im Dezember 2020 ist aufgrund der Corona-Pandemie – welche viele arbeitsrechtlichen Probleme mit sich bringt – weiter mit betriebsbedingten Kündigungen zu rechnen. Viele Arbeitgeber haben in der Vergangenheit bereits Kurzarbeit angeordnet. Die Kurzarbeit kann bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Update Juni 2021:

Die Pandemie geht zurück. Die Inzidenzwerte liegen fast überall weit unter 50.

Kündigung und Kurzarbeit

Die Frage, die sich stellt-vor allem für Arbeitgeber-ist die, was ist nun günstiger : Kündigung oder Kurzarbeit. Darum soll es hier gehen.
Hinweis

Der Arbeitgeber sollte sich genau überlegen, welches Mittel er anwendet. Ist der Weg erst einmal eingeschlagen, ist es schwer Fehler zu korrigieren.

Kurzarbeit und Kündigung

Kurz nochmals die Begriffserklärungen.

Kurzarbeit

Mit Hilfe von Kurzarbeit kann der Arbeitgeber nach § 95 SGB III die betriebsübliche regelmäßige Arbeitszeit im Unternehmen vorübergehend verringert und damit Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern abgesenkt werden. 

Dabei kann sich die Kurzarbeit

  • auf den gesamte Betrieb erstrecken oder

  • nur auf einzelne Teile des Betriebs beschränken.

Ebenso können von der Kurzarbeit alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des beantragenden Betriebs betroffen sein.

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeitergeld (KUG) bei der Agentur für Arbeit beantragen. Die Zahlung des Lohnes muss er weiterhin vornehmen. Er bekommt dann eine Erstattung von der Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit zahlt also nicht direkt an den Arbeitnehmer.

Die Kurzarbeit muss vereinbart werden und zwar mit jedem Arbeitnehmer einzeln (Ausnahme: Betriebsvereinbarung).

Kurzarbeit Null

Bei Kurzarbeit Null wird die Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers vorübergehend vollständig eingestellt. Dann beträgt der Arbeitsausfall also 100 % und somit liegt „Kurzarbeit Null“ vor. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber in diesem Fall das Kurzarbeitergeld genauso, wie wenn die Arbeitszeit in dem Betrieb im Verhältnis zur sonst üblichen Arbeitszeit prozentual reduziert wird.

Kündigung

Durch eine Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine Kündigung kann man nicht mehr zurücknehmen; man kann nur die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbieten. Die Kündigung muss dem anderen Vertragspartner zugehen. Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss zwingend schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).

betriebsbedingte Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung ist eine der 3 in § 1 Abs. 2 S. 1 Kündigungsschutzgesetz genannten Möglichkeiten der Kündigung, neben der personenbedingten und der verhaltensbedingten Kündigung.

Die betriebsbedingte Kündigung, bei der das Kündigungsschutzgesetz (Kündigungsschutz) zu beachten ist, muss für ihre Wirksamkeit sozial gerechtfertigt sein.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen, meist eines Überhangs an Arbeitskräften. Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschutzprozess die Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung nachweisen.

betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit

Zur Problematik der betriebsbedingten Kündigung während bestehende Kurzarbeit hatte ich ja bereits einen Artikel veröffentlicht.

Kurz zusammengefasst ist es so, dass zwar die betriebsbedingte Kündigung bei Kurzarbeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass sich aber in der Regel die angeordnete Kurzarbeit und eine betriebsbedingte Kündigung widersprechen.

Der Grund dafür ist der, dass bei der Kurzarbeit nach außen hin kommuniziert wird, dass der Arbeitsbedarf vorübergehend weggefallen ist, während bei der Kündigung der Arbeitgeber darlegen und gegebenfalls beweisen muss, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers dauerhaft weggefallen ist.

Von daher wird in der Regel eine betriebsbedingte Kündigung während bestehender Kurzarbeit unwirksam sein.

Dies wiederum führt dazu, dass der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren, also nach Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen die betriebsbedingte Kündigung, gute Chancen hat. Der Arbeitgeber wird in der Regel das Verfahren verlieren, zumindest dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz die Anwendung findet. In der Regel kann der Arbeitgeber dies nur verhindern, indem er mit dem Arbeitnehmer ein Vergleich abschließt und hier gegebenenfalls eine Abfindung zahlt.

Besser kündigen oder Kurzarbeit anordnen – Vorteile und Nachteile?

Insgesamt überwiegen die Vorteile bei der Kurzarbeit. Die Kurzarbeit ist recht flexibel und bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit die Arbeitszeit der Arbeitnehmer recht flexibel zu steuern. Er kann kurzzeitig die Arbeitszeit im Unternehmen absenken und bekommt finanzielle Unterstützung von Agentur für Arbeit und auf der anderen Seite kann er bei starken Arbeitsanfall sofort die Arbeit wieder erhöhen.
Bei einem Unternehmen, das dauerhaft nicht wirtschaftlich arbeitet bzw. wo abzusehen ist, dass selbst nach der Krise eine wirtschaftliche Verbesserung nicht eintreten wird, ist die betriebsbedingte Kündigung wohl der bessere Weg.

Vorteile Kurzarbeit

  • sofortige Reduzierung des Lohnes möglich

    Bei der Kurzarbeit kann der Lohn sofort reduziert werden. Bei der Kündigung muss bis zum Ende der Kündigungsfrist der volle Lohn gezahlt werden.

  • sofortige Verfügbarkeit des Arbeitnehmers nach der Krise

    Bei der Kurzarbeit steht der Arbeitnehmer sofort nach dem Ende der Krise wieder zur Verfügung. Es muss keine Neueinstellung, wie bei der Kündigung, vorgenommen werden.

  • sofortige Anpassung an gesteigerten Arbeitsbedarf möglich

    Bei der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit der Arbeitnehmer sofort wieder an einen gesteigerten Arbeitsbedarf angepasst (erhöht) werden.

Vorteile Kündigung

  • Reduzierung der Belegschaft möglich

    Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber dauerhaft die Belegschaft durch die Kündigungen reduzieren und muss sich nicht über die Kurzarbeit einigen.

  • Vorbeugung von zunehmenden Kosten in der Krise

    Bei der betriebsbedingten Kündigung kann – bei generell schlechter andauernden Auftragslage – die Kostenstruktur des Unternehmens abgesenkt werden.

  • Umstrukturierung des Unternehmens dauerhaft möglich

    Wenn das Unternehmen ohnehin nicht richtig strukturiert ist, dann bietet sich die betriebsbedingte Kündigung in der Krise an, um den ersten Schritt zu machen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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