Was ist der Unterschied zwischen Fahrerflucht und Unfallflucht?
Gerade in der Urlaubszeit passieren viele Unfälle im Ausland. Viele deutsche Staatsbürger sind in Polen (z.B. an der Ostsee) im Urlaub. Kommt es zum Verkehrsunfall in Polen gilt in der Regel das materielle, polnische Schadenersatzrecht. Es sei denn, der Unfall ereignet sich zwischen 2 Deutschen. Dies hat diverse Auswirkungen, insbesondere sind außergerichtliche Anwaltskosten nach dem polnischem Verkehrsrecht grundsätzlich nicht ein erstattungsfähiger Schaden.
Kommt es auf einen Parkplatz aufgrund des rückwärts Ausparken (aus einer Parkbucht) eines Verkehrsteilnehmers zum Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Pkw, so trägt der Ausparkende die Alleinschuld am Verkehrsunfall, so das saarländische OLG (Urteil v. 09.10.2014, 4 U 46/14).
Das Kammergericht (OLG Berlin) hat entschieden (Urteil vom 6.8.2015 – 22 U 6/2015), dass der durch einem Verkehrsunfall geschädigte Verkehrsteilnehmer, der an seinem Kfz einen Totalschaden erlitten hat, in der Regel auf das Restwertangebot seines Gutachters vertrauen darf. Legt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung – nach Veräußerung des verunfallfalltes Kfz – ein besseres Restwertangebot vor, so trifft den Geschädigten kein Mitverschulden. Er kann auf Gutachtenbasis abrechnen. Das neue Restwertangebot der Gegenseite ist ohne Belang. Anders ist dies aber, wenn vor der Veräußerung die gegnerische Versicherung ein besseres Restwertangebot vorliegt. Dieses darf der Geschädigte nicht ohne weiteres ignorieren.
Beim klassischen Auffahrunfall wird normalerweise vermutet, dass der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam oder zu schnell gefahren ist. Das OLG München, (Urteil v. 24.10.2013, 10 U 964/13) geht auch vom Beweis des ersten Anscheins aus, dass der Auffahrende Schuld am Unfall hat, selbst wenn eingewandt wird, dass der Vorausfahrende zunächst einen Fahrspurwechsel begangen hat. Auch dann bleibt es bei der Beweislast des Auffahrenden.
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