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Was ist der Unterschied zwischen Fahrerflucht und Unfallflucht?
Strafrecht, Strafrecht Berlin, Strafverteidigung Marzahn Hellersdorf, Verkehrsunfall

Was ist der Unterschied zwischen Fahrerflucht und Unfallflucht?

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17. Oktober 2020/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Verkehrsrecht, Verkehrsunfall

Bei Unfall in Polen gilt in der Regel polnisches Schadenersatzrecht

Gerade in der Urlaubszeit passieren viele Unfälle im Ausland. Viele deutsche Staatsbürger sind in Polen (z.B. an der Ostsee) im Urlaub. Kommt es zum Verkehrsunfall in Polen gilt in der Regel das materielle, polnische Schadenersatzrecht. Es sei denn, der Unfall ereignet sich zwischen 2 Deutschen. Dies hat diverse Auswirkungen, insbesondere sind außergerichtliche Anwaltskosten nach dem polnischem Verkehrsrecht grundsätzlich nicht ein erstattungsfähiger Schaden.

26. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Verkehrsrecht, Ausparken, Verkehrsunfall

OLG Saarland: Rückwärts Ausparken – Alleinschuld beim Verkehrsunfall.

Kommt es auf einen Parkplatz aufgrund des rückwärts Ausparken (aus einer Parkbucht) eines Verkehrsteilnehmers zum Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Pkw, so trägt der Ausparkende die Alleinschuld am Verkehrsunfall, so das saarländische OLG (Urteil v. 09.10.2014, 4 U 46/14).

26. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht Entscheidung
Verkehrsrecht, Restwert, Totalschaden, Verkehrsunfall

Kammergericht (Berlin): Geschädigter (Verkehrsunfall) muss nicht Restwertangebot der gegnerischen Versicherung abwarten

Kammergericht Berlin: Restwertangebot aus Gutachten darf bei Totalschaden zugrunde gelegt werden

Kammergericht Entscheidung

Kammergericht Entscheidung

Mit Urteil vom 6. August 2015 (Az. 22 U 6/15) hat das Kammergericht (OLG Berlin) entschieden, dass ein Geschädigter bei einem Totalschaden infolge eines Verkehrsunfalls grundsätzlich auf das Restwertangebot aus dem von ihm beauftragten Sachverständigengutachten vertrauen darf.

Ein später von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorgelegtes höheres Restwertangebot ist dann unerheblich, wenn das Fahrzeug bereits veräußert wurde.

Restwertangebot der Haftpflichtversicherung erst nach Verkauf: keine Pflicht zur Berücksichtigung

Abrechnung auf Gutachtenbasis zulässig

Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug nach Erstellung eines Gutachtens verkauft und auf dessen Grundlage den Schaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet. Erst nach der Veräußerung legte die Versicherung ein höheres Restwertangebot vor. Das Kammergericht entschied, dass der Geschädigte nicht verpflichtet war, dieses nachträgliche Angebot zu berücksichtigen.

Eine Schadenskürzung wegen angeblichen Mitverschuldens kommt nicht in Betracht, da der Geschädigte sich im Zeitpunkt der Veräußerung auf das Gutachten verlassen durfte.

Abgrenzung: Vorliegendes höheres Angebot vor Veräußerung muss beachtet werden

Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn die gegnerische Versicherung bereits vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs ein höheres Restwertangebot unterbreitet hat. In einem solchen Fall darf der Geschädigte nicht ohne Weiteres auf dem im Gutachten ermittelten (niedrigeren) Restwert bestehen.

Wird ein besseres Angebot von der Gegenseite rechtzeitig und nachprüfbar unterbreitet, so muss sich der Geschädigte hieran möglicherweise festhalten lassen. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere von der Zugänglichkeit, Seriosität und Verwertbarkeit des Alternativangebots.

Keine Verpflichtung zur Marktforschung durch den Geschädigten

Das Gericht bestätigte zudem, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, eigenständig den Restwertmarkt zu erforschen. Es genügt, wenn er sich auf ein fachlich fundiertes Gutachten eines neutralen Sachverständigen stützt. Die nachträgliche Vorlage eines besseren Angebots durch den Haftpflichtversicherer führt nicht zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahn

26. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Verkehrsrecht, Verkehrsunfall

Schuldfrage beim Auffahrunfall nach Spurwechsel

Beim klassischen Auffahrunfall  wird normalerweise vermutet, dass der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam oder zu schnell gefahren ist. Das OLG München, (Urteil v. 24.10.2013, 10 U 964/13) geht auch vom Beweis des ersten Anscheins aus, dass der Auffahrende Schuld am Unfall hat, selbst wenn eingewandt wird, dass der Vorausfahrende zunächst einen Fahrspurwechsel begangen hat. Auch dann bleibt es bei der Beweislast des Auffahrenden.

25. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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