Gerade in der Urlaubszeit passieren viele Unfälle im Ausland. Viele deutsche Staatsbürger sind in Polen (z.B. an der Ostsee) im Urlaub. Kommt es zum Verkehrsunfall in Polen gilt in der Regel das materielle, polnische Schadenersatzrecht. Es sei denn, der Unfall ereignet sich zwischen 2 Deutschen. Dies hat diverse Auswirkungen, insbesondere sind außergerichtliche Anwaltskosten nach dem polnischem Verkehrsrecht grundsätzlich nicht ein erstattungsfähiger Schaden.
Kommt es auf einen Parkplatz aufgrund des rückwärts Ausparken (aus einer Parkbucht) eines Verkehrsteilnehmers zum Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Pkw, so trägt der Ausparkende die Alleinschuld am Verkehrsunfall, so das saarländische OLG (Urteil v. 09.10.2014, 4 U 46/14).
Das Kammergericht (OLG Berlin) hat entschieden (Urteil vom 6.8.2015 – 22 U 6/2015), dass der durch einem Verkehrsunfall geschädigte Verkehrsteilnehmer, der an seinem Kfz einen Totalschaden erlitten hat, in der Regel auf das Restwertangebot seines Gutachters vertrauen darf. Legt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung – nach Veräußerung des verunfallfalltes Kfz – ein besseres Restwertangebot vor, so trifft den Geschädigten kein Mitverschulden. Er kann auf Gutachtenbasis abrechnen. Das neue Restwertangebot der Gegenseite ist ohne Belang. Anders ist dies aber, wenn vor der Veräußerung die gegnerische Versicherung ein besseres Restwertangebot vorliegt. Dieses darf der Geschädigte nicht ohne weiteres ignorieren.
Beim klassischen Auffahrunfall wird normalerweise vermutet, dass der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam oder zu schnell gefahren ist. Das OLG München, (Urteil v. 24.10.2013, 10 U 964/13) geht auch vom Beweis des ersten Anscheins aus, dass der Auffahrende Schuld am Unfall hat, selbst wenn eingewandt wird, dass der Vorausfahrende zunächst einen Fahrspurwechsel begangen hat. Auch dann bleibt es bei der Beweislast des Auffahrenden.
Wer einen Verkehrsunfall verursacht, kann in der Regel den Schaden abzüglich der Selbstbeteiligung bei seiner Vollkaskoversicherung geltend machen. Wird der Unfall aber aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht, dann darf die Versicherung die Regulierung ablehnen. Eine Versicherungsnehmerin verursachte einen Unfall mit 1,1 Promille. Die Versicherung wollte nicht regulieren. Die 1. Instanz gab dem Versicherer Recht, das OLG Karlsruhe (Urteil v. 15.04.2014, 9 U 135/13) hielt einen Anspruch in Höhe von 25 % für gerechtfertigt
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15) hat entschieden, dass der beim Verkehrsunfall geschädigte Verkehrsteilnehmer den Ersatz seiner Mietwagenkosten zu verlangen kann und zwar, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei muss der Geschädigte bei mehreren vergleichbaren Angeboten das Angebot mit dem günstigsten Mietpreis wählen muss. Bietet der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (die Gegenseite) dem Geschädigten einen ohne weiteres zugänglichen, günstigeren Tarif an, dann kann der Geschädigte nicht ohne weiteres ein anderes und teureres Mietfahrzeugs anmieten. Dann liegt ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Dies gilt nur dann, wenn die Gegenseite vor der Anmietung hier ein eigenes, günstigeres Angebot unterbreitet.
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