Das Kammergericht (OLG Berlin) hat entschieden (Urteil vom 6.8.2015 – 22 U 6/2015), dass der durch einem Verkehrsunfall geschädigte Verkehrsteilnehmer, der an seinem Kfz einen Totalschaden erlitten hat, in der Regel auf das Restwertangebot seines Gutachters vertrauen darf. Legt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung – nach Veräußerung des verunfallfalltes Kfz – ein besseres Restwertangebot vor, so trifft den Geschädigten kein Mitverschulden. Er kann auf Gutachtenbasis abrechnen. Das neue Restwertangebot der Gegenseite ist ohne Belang. Anders ist dies aber, wenn vor der Veräußerung die gegnerische Versicherung ein besseres Restwertangebot vorliegt. Dieses darf der Geschädigte nicht ohne weiteres ignorieren.
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