Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15) hat entschieden, dass der beim Verkehrsunfall geschädigte Verkehrsteilnehmer den Ersatz seiner Mietwagenkosten zu verlangen kann und zwar, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei muss der Geschädigte bei mehreren vergleichbaren Angeboten das Angebot mit dem günstigsten Mietpreis wählen muss. Bietet der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (die Gegenseite) dem Geschädigten einen ohne weiteres zugänglichen, günstigeren Tarif an, dann kann der Geschädigte nicht ohne weiteres ein anderes und teureres Mietfahrzeugs anmieten. Dann liegt ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Dies gilt nur dann, wenn die Gegenseite vor der Anmietung hier ein eigenes, günstigeres Angebot unterbreitet.
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