Kündigungsschutzklage – gescheiterter Gütetermin – was nun?
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage, dann bestimmt das Arbeitsgericht einen sog. Gütetermin oder auch Güteverhandlung genannt. Diesen gibt es recht schnell.
Meist in 3 bis 5 Wochen nach Eingang der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.
In der Regel – in Berlin ist dies beim Arbeitsgericht Berlin auch so – wird dem Arbeitgeber die Ladung zum Termin gleichzeitig mit der Abschrift der Kündigungsschutzklage zugestellt. Dieser kann dann entscheiden, ob er sich anwaltlich vertreten lässt oder selbst den Gütetermin wahrnimmt. Er muss vor dem Termin nicht auf die Klage erwidern, kann dies aber tun. Ob dies sinnvoll ist oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel erfolgt meist nur die Vertretungsanzeige der Anwälte des Arbeitgebers mit dem Hinweis, dass diese als Prozessbevollmächtigte die Güteverhandlung vor den Arbeitgeber wahrnehmen werden.
Was ist ein Gütetermin?
Was bedeutet Gütetermin?
Gütetermin bedeutet, dass es in diesem Termin-also der mündlichen Verhandlung-nicht um eine Entscheidung in der Sache geht, sondern darum, den Rechtsstreit gütlich zu beenden. Die gütliche Einigung wird in der Regel durch eine Prozessvergleich, der dann in den Termin protokolliert wird, geschlossen. Eine Verpflichtung der Parteien sich gütlich zu einigen, besteht nicht. Trotzdem kommt es vor, vor allen Bestandsschutzstreitigkeiten, wie zum Beispiel Kündigungsschutzsachen, dass ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehr oft im Gütetermin einigen. Das Gericht selbst hat doch ein Interesse daran, eine Einigung herbeizuführen, da dann die Angelegenheit für den Richter mehr oder weniger erledigt ist.
Wo ist die Durchführung der Güteverhandlung gesetzlich geregelt?
Die gesetzliche Regelung über die Durchführung der Güteverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren ist in § 54 des Arbeitsgerichtsgesetzes geregelt.
Dort heißt es:
§ 54 Güteverfahren
(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in das Protokoll aufzunehmen.(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
Was ist der Unterschied zwischen Güteverhandlung und Gütetermin?
Zwischen den Begriffen Gütetermin und Güteverhandlung besteht kein Unterschied. Das Gesetz selbst spricht von der Güteverhandlung und zwar § 54 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
Trotzdem wird häufiger der Begriff Gütetermin verwendet, wobei ihm kein Unterschied zwischen den Begriffen zumindest inhaltlich besteht.
Muss man zum Gütetermin persönlich erscheinen?
Wie lange dauert die Güteverhandlung beim Arbeitsgericht?
In der Regel dauert die Güteverhandlung (Gütetermin) beim Arbeitsgericht nicht länger als 15 Minuten. Es kann aber durchaus sein, dass die Verhandlung vielleicht schwierig oder umfangreich sind und dann kann es etwas länger dauern.
Wie läuft der Gütetermin beim Arbeitsgericht ab?
Beim Gütetermin geht es um zwei Sachen: zum einen geht es darum, dass das Gericht den Sachverhalt für die Kündigung erfragt. Meistens hat der Arbeitgeber dazu noch nichts vorgetragen. Von daher wird der Arbeitgeber zuerst vom Gericht befragt. Hierbei wird das Gericht kurze Fragen zum Sachverhalt stellen. Der Gütetermin selbst dauert nicht besonders lange. Meistens setzt das Gericht hierfür ungefähr 15 Minuten an.
Der Hauptteil des Gütetermins besteht darin, dass das Gericht versucht mit den Beteiligten eine gütliche Einigung herbeizuführen. Gerade in Kündigungsschutzsachen gibt es oft einen Vergleich und zwar über die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.
Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht bei Einigung der Parteien
Der weitaus größte Teil der Kündigungstreitigkeiten endet durch einen Vergleich, der in der Güteverhandlung geschlossen wird. Gibt es oft einen Vergleich und zwar über die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Der weitaus größte Teil der Kündigungstreitigkeiten endet durch einen Vergleich, der in der Güteverhandlung geschlossen wird. Der Vergleich wird protokolliert. Aus diesem Vergleich kann der Arbeitnehmer dann, sofern dort eine Abfindung geregelt ist, die Abfindung sogar vollstrecken, wenn der Arbeitgeber diese nicht zahlt.Weiter ist auch üblich, dass man die Lohnzahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses regelt, den Urlaub, gegebenfalls eine Freistellung und darüber hinaus auch ein Arbeitszeugnis.
keine Einigung und Scheitern der Güteverhandlung
Beim Scheitern des Gütetermins setzt das Gericht einen neuen Termin fest, den sogenannten Kammertermin. Dieser findet mehrere Monate später statt und in diesem Termin wird dann streitig verhandelt. Nach dem Kammertermin entscheidet das Gericht entweder durch Urteil oder es erfolgt eine Beweisaufnahme.
Wie oft kann man einen Gütetermin verschieben?
Wenn das Gericht den Gütetermin anberaumt und die Ladung dafür an Arbeitnehmer und Arbeitgeber versendet, dann findet der Termin in der Regel auch an diesem Tag statt.
Eine Verschiebung des Gütetermins ist in bestimmten Fällen möglich. Der häufigste Fall ist sicherlich der, dass ein Rechtsanwalt, der eine der Parteien, also Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, an diesem Tag einen sogenannten Kollisionstermin hat. D. h., einen Termin, der zur gleichen Uhrzeit oder kurz vorher oder kurz nachher, stattfindet. Der Anwalt wird dann einen Terminverlegungsantrag stellen und in der Regel wird der Termin dann auch verschoben. Dies kann sogar zweimal passieren.
Beim dritten Mal wird das Gericht versuchen den Termin mit dem Anwalt abzustimmen.
Eine feste Anzahl von möglichen Verschiebungen des Gütetermins, also die Antwort auf die Frage, wie oft ein Gütetermin verschoben werden kann, gibt es nicht. Gesetzlich ist nicht geregelt, wie oft ein Verschieben möglich ist. Eine Sache ist aber nachvollziehbar, dass dem Richter irgendwann der Geduldsfaden reißt und er den Termin dann nicht mehr verschiebt. Dagegen kann man natürlich im Beschwerde gehen, allerdings gilt auch der Beschleunigungsgrundsatz, gerade in Kündigungsschutzverfahren, der zu beachten ist.
Was passiert, wenn die Güteverhandlung scheitert.
Wenn die Güteverhandlung scheitert, da es keinen Vergleich gibt, dann beraumt das Gericht einen Kammertermin an. Dieser findet dann mehrere Monat später statt. Beim Kammertermin agieren dann 3 Richter (zwei ehrenamtliche und ein Berufsrichter). Dort wird oft schon der Rechtsstreit entschieden. Es kann aber auch eine Beweisaufnahme geben, was bei den Arbeitsgerichten aber eher selten ist.
der gescheiterte Gütetermin
Scheitert der Gütetermin – also wenn es keine Einigung mit dem Arbeitgeber gibt – fragt sich der Arbeitnehmer nun, wie das Verfahren weitergeht. Der Arbeitnehmer, der nicht durch einen Arbeitsrechtsanwalt vertreten ist, der wird in der Regel nicht wissen, was nun auf ihn zukommt.
Er hat wahrscheinlich – zur Recht, denn meistens ist dies so – darauf spekuliert, dass z.B. der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet. Darauf besteht aber kein Anspruch und der Arbeitnehmer kann sich von daher auch nicht sicher sein, ob der Arbeitgeber eine Abfindung in der Güteverhandlung bei einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht anbietet. Kommt es zu keine Einigung dann setzt das Gericht nach dem Gütetermin einen so. Kammertermin an. Zunächst protokolliert das Gericht das Scheitern der Güteverhandlung. Der Richter führt im Verhandlungstermin nämlich ein Protokoll.
Kammertermin
Nach dem gescheiterten Gütetermin gibt es einen Termin für den sog. streitigen Termin, den Kammertermin (hier sitzt dann nicht mehr der Richter allein über den Fall, sondern hat zwei ehrenamtliche Beisitzer). Beim Arbeitsgericht Berlin gibt es den Kammertermin ungefähr 5 bis 12 Monate ab dem Gütetermin (Stand: 2024). Wie lange es zum Kammertermin dauert, hängt vom Bearbeitungsstand der Kammer ab.
Nach dem gescheiterten Gütetermin verfügt das Gericht meistens:
- es wird ein Kammertermin anberaumt (schon mit Datum und Uhrzeit)
- der Beklagte bekommt eine Frist für die Erwiderung auf die Klage (falls er noch nicht erwidert hat)
- der Kläger bekommt eine Frist für die Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten
Vergleich doch noch möglich?
Ein Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist bis zur Entscheidung noch möglich. Auch im Kammertermin werden noch Vergleich geschlossen. Die Wahrscheinlichkeit sinkt aber mit der Dauer des Verfahrens. Die meisten arbeitsgerichtlichen Vereinbarungen gibt es im Gütetermin.
Anwalt oder allein vertreten?
Während der Arbeitnehmer im Gütetermin noch allein mit dem Arbeitgeber verhandeln kann (allerdings fehlen hier oft auch die Kenntnis vom Prozessrisiko), wird es nach dem gescheiterten Termin schwierig. Hier muss substantiiert unter Beweisantritt nach den Regeln der ZPO erwidert werden.
Dazu ist ein Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage, da hier solide Kenntnisse des Prozessrechts und des materiellen Rechts erforderlich sind. Allein ein Rechtsanwalt – am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht– ist dazu in der Lage und selbst für diesen ist dies nicht selten schwierig all die Regeln und ggfs. neue Rechtsprechung zu beachten.
Ohne anwaltliche Vertretung wird es von daher für den Arbeitnehmer schwer. Ob ein solches Verfahren wirtschaftlich sinnvoll ist, muss dann entschieden werden.
Rechtsanwalt Andreas Martin ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und vertritt Mandanten vor dem Arbeitsgericht Berlin und den Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Die Anwaltskanzlei befindet sich in der Marzahner Promenade 22 in 12679 Berlin Marzahn-Hellersdorf. Darüber hinaus befindet sich eine weitere Zweigstelle der Anwaltskanzlei im Prenzlauer Berg.