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Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage – 3-Wochen-Frist für die Klage beachten

Klagefrist für Kündigungsschutzklage

Kündigt der Arbeitgeber so hat der Arbeitnehmer nur die Möglichkeit sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu wehren.

Eine Klage auf Abfindung gibt es nur in den wenigsten Fällen.

Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Kündigungsschutzklage, dann gilt die Wirksamkeitsfiktion nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes. Dann wird selbst eine unrechtmäßige Kündigung wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.

Für den Arbeitnehmer, der zum Beispiel eine Abfindung aushandeln will, ist damit diese Möglichkeit auch ausgeschlossen. Selbst derjenige, der eine Abfindung vom Arbeitgeber aushandeln will, kommt an die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht vorbei.

Von daher ist die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage von erheblicher Bedeutung.

3-Wochen Klagefrist

Der Arbeitnehmer sollte – beim Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber – immer daran denken, dass er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht (in Berlin ist das dies Arbeitsgericht Berlin auch für Arbeitnehmer aus Marzahn-Hellersdorf) Kündigungsschutzklage erheben muss, wenn er sich gegen die Kündigung wehren möchte.

Rechtsanwalt A. Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Schlagworte: Abfindung, Anwalt, Arbeitsgericht, Arbeitsgericht Berlin, Klage, Kündigung des Arbeitgeber, Kündigungsschutzgesetz, Kündigungsschutzklage - 3-Wochen-Frist für die Klage beachten, Wirksamkeitsfiktion
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