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Kündigungsschutzklage - 3-Wochen-Frist für die Klage beachten

Kündigungsschutzklage – 3-Wochen-Frist für die Klage beachten

Klagefrist für Kündigungsschutzklage

Kündigt der Arbeitgeber so hat der Arbeitnehmer nur die Möglichkeit sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu wehren.Eine Klage auf Abfindung gibt es nur in den wenigsten Fällen.

Kündigungsschutzgesetz

Die wichtigsten Regelungen für die Erhebung der Kündigungsschutzklage findet man im Kündigungsschutzgesetz.


Klagefrist nach § 4 KSchG

In § 4 des Kündigungsschutzgesetzes steht folgendes:

§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichts

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Zusammenfassung der gesetzlichen Regelung

Der Arbeitnehmer muss also nach § 4 des KSchG fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers berufen will. Unterlässt es der Arbeitnehmer, gegen die Kündigung nach § 4 KSchG innerhalb der Frist von drei Wochen zu klagen, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).


Sinn und Zweck der Regelung

Der Sinn und Zweck des § 4 KSchG ist es – vor allem im Interesse der Arbeitgeber – möglichst bald Klarheit über den Weiterbestand oder das Ende des Arbeitsverhältnisses zu schaffen.


Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG

Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Kündigungsschutzklage, dann gilt die Wirksamkeitsfiktion nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes. Dann wird selbst eine unrechtmäßige Kündigung wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.

Für den Arbeitnehmer, der zum Beispiel eine Abfindung aushandeln will, ist damit diese Möglichkeit auch ausgeschlossen. Selbst derjenige, der eine Abfindung vom Arbeitgeber aushandeln will, kommt an die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht vorbei.

Von daher ist die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage von erheblicher Bedeutung.


schriftliche Kündigung muss vorliegen

Eine Kündigungsschutzklage muss vom Arbeitnehmer bei jeder schriftlichen Arbeitgeberkündigung erhoben werden. Die Dreiwochenfrist ist einzuhalten, wenn die Sozialwidrigkeit der Kündigung oder andere Unwirksamkeitsgründe der schriftlich erklärten Kündigung geltend gemacht werden sollen. Gegen eine mündliche Kündigung muss der Arbeitnehmer hingegen nicht innerhalb von 3 Wochen vorgehen.


3-Wochen Klagefrist

Der Arbeitnehmer sollte – beim Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber – immer daran denken, dass er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht (in Berlin ist das dies Arbeitsgericht Berlin auch für Arbeitnehmer aus Marzahn-Hellersdorf) Kündigungsschutzklage erheben muss, wenn er sich gegen die Kündigung wehren möchte.


Kleinbetrieb und in Probezeit

Auch bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit oder im Kleinbetrieb ist die Frist des § 4 einzuhalten.


kein vorbeugender Schutz vor Kündigung

Einen vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine vom Arbeitgeber angekündigte und vom Arbeitnehmer befürchtete Kündigung gibt es nach dem deutschen Arbeitsrecht nicht. Der Arbeitnehmer soll den Zugang der Kündigung abwarten und kann dann nach Maßgabe des § 4 KSchG dagegen vorgehen.


 

Häufige Fragen (FAQ)

Nachfolgend beantworte ich häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema – Kündigung und Kündigungsschutzklage.

Was ist eine Kündigung?

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können im Arbeitsverhältnis eine Kündigung aussprechen. Man unterscheidet hier zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung.

Gilt die 3-Wochenfrist für jede Kündigung des Arbeitgebers?

Grundsätzlich gilt die Frist für jede schriftliche Kündigung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer muss also, wenn der verhindern will, dass die Kündigung wirksam wird, gegen diese mittels Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zustellung vorgehen.

Gilt die Frist auch für eine Kündigung des Arbeitnehmers (Eigenkündigung)?

Nein, für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers gilt die Klagefrist nicht.

Was ist, wenn die Kündigung per WhatsApp erfolgt?

Die Klagefrist gilt nur für schriftliche Kündigungen des Arbeitgebers. Erfolgt die Kündigung elektronisch, dann gilt der § 4 des KSchG hier nicht. Allerdings ist dem Arbeitnehmer geraten, auch hier eine Klage einzureichen, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Ist eine fristlose und eine außerordentliche Kündigung das Gleiche?

In der Regel erfolgt eine außerordentliche Kündigung fristlos. Diese kann aber auch mit einer sozialen Auslauffrist, also nicht fristlos, erfolgen. Fristlos bedeutet zu wann die Kündigung erklärt wird und außerordentlich heiß, dass die Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolgt, also keine ordentliche Kündigung ist.

Was ist Sonderkündigungsschutz?

Sonderkündigungsschutz ist ein besonderer Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen. So haben zum Beispiel Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte oder auch Personen, die in der Familienpflegezeit sind, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser bestimmt sich dann nach Spezialgesetzen und nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz kann aber daneben auch bestehen.

Nützt der Sonderkündigungsschutz bei einer fristlosen Kündigung?

Der Sonderkündigungsschutz schützt den Arbeitnehmer in der Regel vor jeder Kündigung. Allerdings hat die Sache einen Harken.

Der Arbeitgeber braucht für eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der Sonderkündigungsschutz genießt, die Zustimmung der zuständigen Behörde. Diese wird in der Regel aber beim Vorliegen eines wichtigen Grundes auch die Zustimmung zur fristlosen Kündigung erteilen. Von daher gilt zwar formell Kündigungsschutz, rein faktisch ist dieser Kündigungsschutz aber recht schwach, wenn ein außerordentlicher Grund vorliegt.

Gibt es für die außerordentliche Kündigung eine Frist?

Auch für die fristlose Kündigung gibt es eine Frist, die sogenannte Kündigungserklärungsfrist. Der Arbeitgeber hat gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur zwei Wochen Zeit, nach Kenntnis vom Kündigungsgrund, die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären. Diese Frist muss zwingend beachtet werden, ansonsten ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.

Rechtsanwalt A. Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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