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Vor und Nacherbschaft

Rechtsanwalt A. Martin
Vorerbe
Nacherbe
Sinn und Zweck der Anordnung
Vorteile der Anordnung

Nachteile der Anordnung

Erbrecht in Marzahn – Rechtsanwaltskanzlei A. Martin

Rechtsanwalt Andreas Martin betreut in der Zweigstelle in Berlin Marzahn-Hellersdorf Mandanten aus den Raum Berlin-Brandenburg. In der Berliner Zweigstelle der Anwaltskanzlei werden    auch erbrechtliche Mandate bearbeitet.

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Fax: 030 74 92 3818

Termine bitte nach vorheriger Vereinbarung!

Vorerbschaft

Vorerbschaft und Nacherbschaft sind eng miteinander verbunden. Im Rahmen der Gestaltung von Testamenten kann der Erblasser bestimmen, dass eine bestimmte Person sog. Vorerbe ist.

Ein Vorerbe ist von daher der Erbe, der zeitlich begrenzt vom Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Erblassers) bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe ist.

Der Vorerbe ist von daher “Erbe auf Zeit”.

Die Möglichkeit der Vor- und Nacherbfolge und ihre Wirkungen ergeben sich aus den §§ 2100 bis 2146 BGB.

§ 2100 BGB enthält die Möglichkeit der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft

“Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).”

Nacherbschaft

Nacherbe ist danach derjenige, der kraft Verfügung von Todes wegen (z.B. durch Testament) nach einem anderen, dem Vorerben, zum Erben berufen ist.

Der Erblasser setzt also zunächst einen Vorerben ein und danach einen Nacherben. Es ist aber nicht so,dass der Übergang vom Vorerben zum Nacherben immer mit den Tod des Vorerben eintreten muss. Der Erblasser kann bestimmen, wann die Übergang erfolgt. Er kann also das Ereignis, welches den Nacherbenfall auslöst, selbst bestimmen.

Als Nacherbenfall kann zum Beispiel bestimmt werden :

  • Tod des Vorerben
  • Wiederverheiratung des Vorerben

Mit dem Nacherbfall hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an (siehe § 2139 BGB).

Der Nacherbe ist aber nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des Erblassers. Zwischen beiden besteht auch keine Miterbengemeinschaft, da dies eine gleichzeitige Erbenstellung voraussetzt.

Die Anordnung bedarf einer wirksamen letztwilligen Verfügung des Erblassers (Testament oder Erbvertrag).

Sinn und Zweck der Anordnung

Mit der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser seinen Nachlass über einen längeren Zeitraum regeln. Der Nachlass fällt in seiner Substanz letztendlich dem Nacherben zu (dieser ist die “Hauptperson” im Erbfall). Bis dahin (also vom Erbfall an bis zum Nacherbfall) ist der Vorerbe ähnlich wie ein Nießbrauchsberechtigter berechtigt die Nutzungen aus dem Stamm des Nachlasses zu ziehen. Was der Vorerbe alles darf, kann und sollte auch in der Verfügung von Todes wegen geregelt werden.

Grob gesagt, kann man sagen, dass der Vorerbe der Verwalter des Nachlasses ist der Nacherbfall eintrit. Der Erblasser kann bestimmen, was der Vorerbe darf (zB. befreiter Vorerbe) und was nicht.

Dies soll veranschaulichen, stimmt aber oft nicht ganz, da der Erblasser dem Vorerben auch erlauben kann über Teile des Nachlasses zu verfügen.

Vorteile der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft

Die Anordnung der Vorerbschaft und Nacherbschaft kann u.a. folgende Vorteile für den Erblasser haben:

  • eine noch nicht gezeugte Person kann als Nacherbe eingesetzt werden (§ 2101 BGB)
  • Versorgung des überlebenden Ehegatten zur Lebzeiten durch Einsetzung zum Vorerben
  • durch Vorerbschaft kann dieser von der Verwertung des Erbes ferngehalten werden
  • Errichtung von Behindertentestamenten zur Vermeidung von Regressansprüchen des Sozialleistungsträgers auf die Erbschaft
  • Beschränkung des Zugriffs von unerwünschten Pflichtteilsberechtigten auf die Erbschaft, denn beim Vorerben ist das Vermögen des Erblassers “Sondervermögen” und beim Tod des Vorerben wird dieses Vermögen nicht als Vermögen des Vorerben vererbt und bleibt von daher bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches außer Betracht
  • Zuwendung an den Nacherben nach erreichen eines bestimmten Alters
  • Einwirkungsmöglichkeiten des Erblassers auf den Vorerben und Nacherben durch Verknüpfung bestimmter Bedingungen an die Vorerbschaft und Nacherbschaft (z.B. Wiederheirat oder Scheidung etc)
  • bei Überschuldung des Vorerben können Gläubiger nicht auf das Vermögen des Erblassers zugreifen
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