Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20.6.2013, 2 StR 113/13) entschied, dass die Auswechslung eines Verteidigers (hier Pflichtverteidiger) für einen Hauptverhandlungstag, um einen Zeugen aus dem Ausland zu vernehmen (bei Verhinderung des ursprünglichen Verteidigers) nicht zulässig sei und gegen den Grundsatz des § 145 Abs. 1 Satz 2 StPO verstoße.
Das Bundesfinanzgericht (Urteil vom 16.04.2013 – IX R 5/12) hat entschieden, dass die Kosten für einen Strafverteidiger nicht steuerrechtlich erstattungsfähig sind, da diese weder Betriebskosten, noch Werbungskosten auch auch keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Ein wegen Untreue verurteilter Steuerzahler machte seine Strafverteidigerkosten (Anwaltsgebühren) in Höhe von € 50.000 für das Jahr 2007 und in Höhe von € 160.000 für das Jahr 2008 geltend.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 24.6.2014, 3 StR 185/14t) hat entschieden, dass der Angeklagte im Strafverfahren immer das letzte Wort haben muss, ansonsten liegt ein zur Revision berechtigender Verfahrensfehler vor.
Gerade in der Urlaubszeit passieren viele Unfälle im Ausland. Viele deutsche Staatsbürger sind in Polen (z.B. an der Ostsee) im Urlaub. Kommt es zum Verkehrsunfall in Polen gilt in der Regel das materielle, polnische Schadenersatzrecht. Es sei denn, der Unfall ereignet sich zwischen 2 Deutschen. Dies hat diverse Auswirkungen, insbesondere sind außergerichtliche Anwaltskosten nach dem polnischem Verkehrsrecht grundsätzlich nicht ein erstattungsfähiger Schaden.
Das OberlandesgerichtHamm (Beschluss vom 9.7.2013 – 1 RBs 78/139) bestätigte, dass eine Geldbuße von 180 EUR (Fall spielte 2013!) für einen Drängler auf der Autobahn, der bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h nur einen Sicherheitsabstand von 26 Metern einhielt (erforderlich wären wenigstens 123 m) rechtmäßig sein. Die Revision wurde zurückgewiesen.
Kommt es auf einen Parkplatz aufgrund des rückwärts Ausparken (aus einer Parkbucht) eines Verkehrsteilnehmers zum Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Pkw, so trägt der Ausparkende die Alleinschuld am Verkehrsunfall, so das saarländische OLG (Urteil v. 09.10.2014, 4 U 46/14).
Das Kammergericht (OLG Berlin) hat entschieden (Urteil vom 6.8.2015 – 22 U 6/2015), dass der durch einem Verkehrsunfall geschädigte Verkehrsteilnehmer, der an seinem Kfz einen Totalschaden erlitten hat, in der Regel auf das Restwertangebot seines Gutachters vertrauen darf. Legt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung – nach Veräußerung des verunfallfalltes Kfz – ein besseres Restwertangebot vor, so trifft den Geschädigten kein Mitverschulden. Er kann auf Gutachtenbasis abrechnen. Das neue Restwertangebot der Gegenseite ist ohne Belang. Anders ist dies aber, wenn vor der Veräußerung die gegnerische Versicherung ein besseres Restwertangebot vorliegt. Dieses darf der Geschädigte nicht ohne weiteres ignorieren.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.7.13 – IV ZR 224/12) hatte sich mit der Frage des Umfanges der Beurkundungserfordernisse bei der Anfechtung eines Erbvertrages auseinanderzusetzen. Ein Erblasser hatte (natürlich vor seinem Tode) einen Erbvertrag notariell angefochten. Die Anweisung an den Notar die Anfechtungserklärung zum Nachlassgericht zu übermitteln aber nicht notariell beurkundet. Hier entschied der BGH, dass die Anfechtung trotzdem wirksam ist, da allein die Anfechtungserklärung nach § 2282 Abs. 3 BGB notariell beurkundet erfolgen muss, nicht aber die Begebung der Anweisung.
Ein Erblasser verfasste vor seinem Tod ein Testament und zwar wie folgt: „Mein Testament: Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungskla usel.“
Der Erblasser war zwar verheiratet, verfasste aber das “Berliner Testament” allein. Die Ehefrau wollte aufgrund dieses Testaments als Alleinerbin eingesetzt werden. Das OLG Hamm (Beschluss vom 22.07.2014 – 15 W 98/14) lehnte dies ab. Aus dem Testament lasse sich noch nicht einmal ansatzweise entnehmen, wer Erbe werden sollte, so dass OLG.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 7.8.13 – XII ZB 269/12) hatte sich mit der Frage der Leistungsfähigkeit zur Zahlung für die Mutter des Antragsgegners, die eine Heimleistung in Anspruch genommen hatte, auseinanderzusetzen. Der BGH führte nochmals aus, dass das unterhaltspflichtige Kind zur Unterstützung seiner Eltern auch seinen Vermögensstamm (Grundvermögen/ Versicherungsansprüche). Dabei ist aber einschränkend zu beachten, dass das Kind seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.
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