Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf
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brandenburgisches Oberlandesgericht - Wappen

OLG Brandenburg: Das Umgangsrecht der Großmutter mit dem Enkelkind.

Familienrecht, OLG Brandenburg, Umgang

Das Oberlandesgericht hatte über den „klassischen Fall“ zu entscheiden, nämlich, dass die Kindesmutter den Umgang zwischen den Kindern und der Großmutter nicht gestattete. Allerdings wollte die Mutter einen sog. begleiteten Umgang zwischen den Kindern und der Oma erlauben. Dies war hier die Besonderheit. Außerdem wollte auch der Lebensgefährte der Großmutter Umgang mit den Kindern. Solche Konstellationen sind in der Praxis nicht selten. Gerade die Großeltern leiden bei Trennung ihrer Tocher/ ihres Sohnes von Ehepartner oft stark unter den nicht durchsetzbaren Umgang mit den Enkelkindern.

Umgangsrecht der Großeltern mit den Enkelkindern

Die Großmutter nebst Lebensgefährte beantragten Umgang beim Amtsgericht/ Familiengericht – nachdem die Kindesmutter den Umgang doch nicht gestattet hatte – und zugleich beantragten diese Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren.

Verfahrenskostenhilfe für Umgangsverfahren wird vom Familiengericht abgelehnt

Das Familiengericht wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab und daraufhin legte die Großmutter und der Lebensgefährte sofortige Beschwerde ein. Das Familiengericht half der Beschwerde nicht ab und legte diese zum Oberlandesgericht Brandenburg zur Entscheidung vor.

Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg zur abgelehnten Verfahrenskostenhilfe

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 22.05.2017 – 10 WF 71/17) sah die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Großmutter und deren Lebensgefährten (und damit auch die Erfolgsaussichten in der Sache) als gegeben an und hob den ablehnenden Beschluss des Familiengerichts auf.

Das OLG führte dazu aus:

Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Bei der somit notwendigen Kindeswohlprüfung ist § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB eine wichtige Auslegungsregel. Danach gehört zum Kindeswohl in der Regel der Umgang mit solchen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt (Senat, Beschluss vom 31.2.2014 – 10 UF 159/13, FamRZ 2014, 1716). Das Amtsgericht ist zwar im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass bei unüberbrückbaren Zerwürfnis oder empfindlichen Störungen der Beziehung zwischen Eltern und Großeltern der Umgang des Kindes mit den Großeltern in der Regel nicht dem Kindeswohl dient (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 17.5.2010 – 10 UF 10/10, FamRZ 2010, 1991). Denn in solchen Fällen ist regelmäßig ein starker Loyalitätskonflikt des Kindes zu befürchten (Hennemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1685 Rn. 14). Dies bedarf jedoch der konkreten Prüfung in jedem Einzelfall. Dabei hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, § 26 FamFG. Davon ist das Amtsgericht im Grundsatz auch ausgegangen, indem es schon vor Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Anhörungstermin anberaumt hat. Das Begehren der Großmutter schon vor Durchführung dieses Termins als nicht hinreichend erfolgversprechend anzusehen, ist nicht gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als das Ausmaß der Spannungen zwischen der sorgeberechtigten Mutter und der Großmutter näherer Feststellungen bedarf, bevor eine Aussage darüber möglich ist, inwieweit diese Spannungen einem Umgang der Großmutter mit den Enkelkindern entgegenstehen.

Allerdings hat sich die Mutter schriftsätzlich gegen Umgangskontakte der Großmutter mit den Enkelkindern gewandt. Andererseits ergibt sich aus dem Bericht des Jugendamtes vom 15.2.2017 (Bl. 19), dass die Mutter in einem Gespräch am 13.10.2016 einem begleiteten Umgang der Großmutter mit K… in der Einrichtung, in der sich das Kind befindet, zugestimmt und einen Umgang mit den beiden anderen Kindern aufgrund der Schulaktivitäten frühestens ab 16:00 Uhr für möglich gehalten hat. Daraus lässt sich eine absolute Ablehnungshaltung der Mutter nicht ersehen.

Auch dem Umgangsbegehren des Antragstellers zu 2., des Lebensgefährten der Großmutter, kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

Gemäß § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB haben auch enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient, sofern diese Bezugspersonen für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Entgegen der Auffassung der Mutter kommt der Lebensgefährte der Großmutter ungeachtet des Umstands, dass er wohl unstreitig zuletzt um die Jahreswende 2015/2016 Umgang mit den Kindern hatte, als eine solche Bezugsperson in Betracht. Eine Unterbrechung des Kontakts steht einer Umgangsberechtigung nämlich nicht zwingend entgegen. Die Frage, ob die sozial-familiäre Beziehung noch fortbesteht, ist für die Einräumung des Umgangsrechts für sich genommen – also vorbehaltlich der Frage, ob der begehrte Umgang dem Kindeswohl dient – ohne Belang. Denn nach dem Gesetzeswortlaut ist eine sozial-familiäre Beziehung nicht nur dann gegeben, wenn die Bezugsperson für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt, sondern auch dann, wenn sie eine solche Verantwortung getragen hat (Senat, Beschluss vom 5.6.2014 – 10 UF 47/14, FamRZ 2014, 1717 unter Bezugnahme auf BGH, NJW-RR 2005, 729, 730).

Der Erfolgsaussicht des Begehrens des Antragstellers zu 2. steht bei summarischer Betrachtung auch nicht entgegen, dass in Bezug auf ihn die Vermutung des § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gilt. Danach ist eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Frage, ob für eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB Wochenendkontakte ausreichen können, ist nicht abschließend geklärt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5.6.2014, a.a.O., unter Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 9.11.2010 – 2 WF 201/10, BeckRS 2011, 00015 einerseits sowie OLG Koblenz, Beschluss vom 17.9.2008 – 7 UF 287/08, BeckRS 2009, 21103 andererseits). Diese Rechtsfrage darf daher im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe nicht zulasten des Antragstellers beantwortet werden (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 665; BGH, FamRZ 2003, 671; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 21).

 

Anmerkung:

Zu beachten ist, dass das OLG hier nur über die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe entschieden hat. Diese erscheint für das OLG erfolgversprechend. Ob die Großmutter vom Amtsgericht Umgang zugesprochen bekommt, ist nicht entschieden worden. Dies entscheidet das Amtsgericht nach der Anhörung der Beteiligten. Wenn sich herausstellt, dass ein unüberbrückbares Zerwürfnis oder eine empfindlichen Störungen der Beziehung zwischen der Kindesmutter und der Großmutter bestehen, wird wohl kein Umgang gewährt werden. Hierfür reicht schon eine eine absolute Ablehnungshaltung der Mutter aus. Die konnte hier nur deshalb nicht angenommen werden, da die Kindesmutter ursprünglich mit einem begleiteten Umgang für die Großmutter einverstanden war.

Fazit:

Nach wie vor ist es sehr schwierig das Umgangsrecht für Großeltern durchzusetzen. Verfahrenskostenhilfe wurde hier nur deshalb bewilligt, da die Kindesmutter den Umgang nicht komplett abgelehnt hatte, was in der Praxis eher die Ausnahme ist.

Anwalt Andreas Martin – Rechtsanwalt Marzahn

 

9. Oktober 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg – Mitarbeiter des Ordnungsamtes liest Hitlers – Mein Kampf – Kündigung wirksam

Arbeitsrecht, Arbeitsgericht Berlin, Kündigung, Kündigungsschutzklage, LAG Berlin-Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg: Mitarbeiter des Ordnungsamtes liest „Hitlers – Mein Kampf“ – Kündigung wirksam!

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1. Oktober 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht Beweisantrag Messung im Bußgeldverfahren

Kammergericht (Berlin – 3. Senat für Bußgeldsachen): Allgemeiner Beweisantrag gegen standardisierte Messung im Bußgeldbescheid ist unzulässig

Bußgeldrecht, Amtsgericht Tiergarten, Kammergericht

Kammergericht (Berlin- ): Allgemeiner Beweisantrag gegen standardisierte Messung im Bußgeldbescheid ist unzulässig

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24. September 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Anwalt aus Berlin klagt rund 28.000,00 € an Überstundenvergütung ein und verliert

Arbeitsrecht, Arbeitsgericht Berlin, LAG Berlin-Brandenburg, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Anwalt klagt in eigener Sache auf Überstundenvergütung

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Entscheidung – LAG Berlin-Brandenburg

Der Kläger/Arbeitnehmer war Jurist und arbeitete zunächst in einer Bank. Später, im Jahr 2014, wurde ihm – zur Vertretung einer Anwältin, die sich im Mutterschutz befand – die Arbeit als angestellter Anwalt in einer Berliner Rechtsanwaltskanzlei angeboten. Die Kanzlei beschäftigte weniger als 10 Arbeitnehmer.

monatliches Gehalt für angestellten Anwalt aus Berlin

Die Parteien einigten sich darauf, dass der Berliner Rechtsanwalt einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab April 2014 bekam und ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.200,00 € brutto. Im § 6 des Arbeitsvertrages wurde vereinbart:

„Die Kernarbeitszeit beträgt Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr.“

Personalfragebogen der die regelmäßige Arbeitszeit – 40 Stunden pro Woche

Zuvor benutzten die Parteien einen sogenannten Personalfragebogen, der auch von beiden, also vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unterschrieben ist und dort heißt es: „wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden und zu Gehalt 4.200,00 €.“

Darüber hinaus erhielt der Berliner Anwalt zu Weihnachten 2014 eine Vergütung „Weihnachtsgeld“ in Höhe von 2.000,00 € für seinen „tollen Einsatz“.

Im Dezember 2015 erhielt er zusätzlich zu seinen Bezügen eine Einmahlzahlung in Höhe von 3.500,00 € brutto. Ab Februar 2016 wurde das Gehalt des Anwalts auf 5.000,00 € brutto pro Monat erhöht.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Berliner Anwalts

Bis dahin war alles in Ordnung, allerdings erhielt dann der Berliner Rechtsanwalt mit Schreiben vom 30.06.2016 von der Anwaltskanzlei (Arbeitgeber) die Kündigung zum 31.07.2016. Der Rechtsanwalt erhob aber keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin. Die Chancen wäre hier ohnehin nicht hoch gewesen, da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet (da Kleinbetrieb).

In der Arbeitsbescheinigung gab die Rechtsanwaltskanzlei für den Kläger an, dass dieser mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche arbeitete.

Klage auf Überstundenvergütung vor dem Arbeitsgericht Berlin

Der Berliner Anwalt machte dann mit Schreiben vom 15.09.2016 Überstunden für den gesamten Zeitraum seines Arbeitsverhältnisses von April 2014 bis Juli 2016 geltend. Die Gegenseite zahlte nicht.

Daraufhin erhob der Rechtsanwalt Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin im Jahr 2016 und zwar verlangte er 28.956,42 € brutto nebst Zinsen an Überstundenvergütung. Der Anwalt fügte der Klage eine Auflistung seiner Arbeitszeiten vom April 2014 bis Juli 2016 (Beginn und Ende der Arbeitszeit/Pause) anbei.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin gab mit Teilurteil vom 24.01.2017 der Überstundenklage zu größten Teilen statt und verurteilte die Gegenseite zur Zahlung von 28.845,38 € brutto nebst Zinsen.

Das Arbeitsgericht Berlin begründete die Stattgabe der Klage damit, dass im Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Personalfragebogen eine Vergütungsabrede über eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche vereinbart wurde und die darüber hinausgehende Arbeitszeit Überstunden seien, die vom Gehalt nicht abgegolten waren und von daher von der Gegenseite zu vergüten waren.

Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin legte die Rechtsanwaltskanzlei Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein.

Abweisung der Klage durch das LAG Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21.07.2017 – Az. 2 Sa 226/17) gab der Anwaltskanzlei Recht, hob das Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin auf und wies die Klage des Rechtsanwalts ab.

 

Zunächst stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg fest, dass es keine Vereinbarung gemäß § 611 Abs. 1 BGB über eine vertragliche Regelung über die Bezahlung von Überstunden gibt. Das Problem ist hier nämlich, dass der Kläger ein Gehalt bekam und nicht ganz klar war, wie viele Stunden er dafür arbeiten musste. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Abgeltung von Überstunden wurde eben nicht getroffen. Das Gericht stellte zwar fest, dass die Vereinbarung über die Kernarbeitszeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr gegen § 3 des Arbeitszeitgesetzes verstößt, kommt aber zum Ergebnis, dass diese Vereinbarung nicht insgesamt nichtig ist, sondern nur der Teil, der gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt und von daher Teilnichtigkeit vorliegt.

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg kommt zum Ergebnis, dass die vereinbarte Vergütung von anfangs 4.200,00 € brutto und später 5.000,00 € brutto die Gegenleistung war für die wirksam vereinbarte Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche.

 

Weiter führt das LAG Berlin-Brandenburg aus:

Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche – objektive – Vergütungserwartung wird zwar in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es jedoch gerade bei Diensten höherer Art nicht. Die Vergütungserwartung ist deshalb stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen einer Vergütungserwartung ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der eine Vergütung begehrt (vgl. nur BAG 17.08.2011 – 5 AZR 406/10 – BAGE 139, 44 ff. = EzA § 612 BGB 2002 Nr. 10 Rdz. 20 m.w.N.; BAG 23.09.2015 – 5 AZR 626/13, zitiert nach Juris, Rdz. 21; BAG 24.08.2016, a.a.O.,Rdz. 46). Ferner wird eine objektive Vergütungserwartung fehlen, wenn insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird. Von diesem Fall wird regelmäßig ausgegangen werden können, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. Mit dieser dynamischen Verdienstgrenze gibt der Gesetzgeber alljährlich zu erkennen, welche Einkommen so aus der Solidargemeinschaft aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten herausragen, dass damit keine weitere Rentensteigerung mehr zu rechtfertigen ist. Wer mit seinem aus abhängiger Beschäftigung erzielten Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, gehört zu den Besserverdienern, die aus der Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt werden. Ihnen und ihren Arbeitgebern fehlt regelmäßig die objektive Vergütungserwartung für ein besonderes Entgelt als Gegenleistung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit (BAG 22.02.2012 – 5 AZR 765/10 – EzA § 612 BGB 2002 Nr. 12, Rdz. 21 m.w.N.).

Rechtsanwalt Andreas Martin – Berlin Marzahn Hellersdorf

15. September 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht Entscheidung

Kammergericht Berlin (Senat für Strafsachen): Auswechslung eines Pflichtverteidigers durch Wahlverteidiger

Strafrecht, Kammergericht, Strafrecht Berlin, Strafverteidiger, Strafverteidigung Berlin, Strafverteidigung Marzahn Hellersdorf

Auswechslung eines Pflichtverteidigers in Strafsachen in Berlin

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10. September 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Arbeitsgericht Berlin - Schild - klein - am Eingang

LAG Berlin-Brandenburg: Kranker Rechtsanwalt muss Anwaltszimmer der Rechtsanwaltskammer Berlin für Terminsvertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin anrufen!

Arbeitsrecht, Arbeitsgericht Berlin, Kündigung, Kündigungsschutzklage, LAG Berlin-Brandenburg, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

kranker Anwalt aus Berlin muss sich zuerst beim Anwaltszimmer melden

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Entscheidung – LAG Berlin-Brandenburg

In einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin vertrat ein Berliner Rechtsanwalt die Klägerin (Arbeitnehmerin).

Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin

Diese wurde mit Zustimmung des Berliner des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi) während der Schwangerschaft gekündigt.

Kündigung durch Arbeitgeber während der Schwangerschaft

Der Arbeitgeber hatte die Zustimmung des LaGetSi im Widerspruchsverfahren erhalten (Dies kommt recht selten vor!), um der Schwangeren zu kündigen, denn diese hatte während mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot für einen anderen Betrieb gearbeitet.

Scheitern des Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Berlin

Nach dem Scheitern des Gütetermins vor dem Arbeitsgericht Berlin (Hier geht es um die Aufklärung des Sachverhalts und um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits), beraumte das Gericht einen Kammertermin am 28.09.2016 an.

Verschieben des Kammertermins auf Antrag des Anwalts der Klägerin

Zum Kammertermin erschien, dann aber weder die ebenfalls geladene Arbeitnehmerin/ Klägerin als auch deren Rechtsanwalt. An diesem Tag ging um 8:00 Uhr per Telefax ein Antrag beim Arbeitsgericht Berlin ein, den Kammertermin aufzuheben bzw. zu verschieben, weil der Klägervertreter wegen einer Magenerkrankung nicht in der Lage sei, den Termin wahrzunehmen.

Darauf wurde im Kammertermin ein neuer Kammertermin für den 12. Oktober 2016 anberaumt.

Zu diesem Termin erschien die Klägerin wiederum nicht, diesmal aber ihr Rechtsanwalt, der erklärte, dass er keinen Antrag stellen werde. Zuvor waren durch den Arbeitgeber der Klägerin informatorisch verschiedene Videos vorgeführt worden, die eine Tätigkeit der Klägerin auf zwei verschiedenen Märkten belegen sollten.

erstes Versäumnisurteil gegen die Klägerin

Es erging ein erstes Versäumnisurteil gegen die Arbeitnehmerin/ Klägerin. Gegen dieses legte der Rechtsanwalt der Klägerin rechtzeitig Einspruch ein und kündigte die Einspruchsbegründung an. Dieser erfolgte aber nicht.

Das Arbeitsgericht Berlin beraumte den Einspruchskammertermin für den 11. Januar 2017 an. Einen Tag vorher beantragte der Rechtsanwalt der Klägerin per Telefax, dass der Termin aufgehoben oder verschoben werden solle, da er mit einem grippalen Infekt an der Wahrnehmung des Termins am Folgetag verhindert sei.

nochmalige Verlegung des Kammertermins

Das Arbeitsgericht Berlin verlegte den Kammertermin von daher auf den 25. Januar 2017 um 10:30 Uhr.

Um 9:25 Uhr am Tag des Kammertermins schickte der Rechtsanwalt der Klägerin ein Fax an das Arbeitsgericht Berlin und bat wiederum um Aufhebung des Kammertermins wegen wegen eines Magen-Darm-Infektes und eines Erschöpfungssyndroms. Durch einen freien Mitarbeiter des Rechtsanwalts ließ dieser diesen Schriftsatz auch noch am Morgen des 25. Januar 2017 vor Beginn des Einspruchskammertermins auf der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts abgeben.

zweites Versäumnisurteil

Das Arbeitsgericht Berlin hob diesmal den Termin nicht auf und auf Antrag des Arbeitgebers / des Beklagten erging sodann ein 2. Versäumnisurteil gegen die Arbeitnehmerin/ Klägerin. Gegen eine zweites VU kann man in Berufung gehen.

Berufung des Rechtsanwalt für die Klägerin zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Gegen dieses legte der Rechtsanwalt für seine Mandantin Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg ein.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 8.06.2017 – 10 Sa 262/17) wies die Berufung zurück und führte dazu aus:

Die Berufung ist zulässig, weil die Klägerin mit der Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten einen Grund vorgetragen hat, der grundsätzlich geeignet ist, eine nicht schuldhafte Säumnis im Einspruchskammertermin am 25. Januar 2017 zu rechtfertigen. Allerdings trägt der Vortrag der Klägerin letztlich die Berufung nicht, so dass sie unbegründet und daher zurückzuweisen ist.

Die Klägerin hat nicht aufgrund einer nicht schuldhaften Säumnis ihres Prozessbevollmächtigten den Termin am 25. Januar 2017 vor dem Arbeitsgericht Berlin versäumt.

Die Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil setzt nach § 514 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Berufungskläger in dem früheren Einspruchskammertermin nicht säumig gewesen ist. Daher könnte die Berufung an sich nur dann Erfolg haben, wenn ein Säumnis nicht vorgelegen hat, weil z.B. die Partei nicht oder nicht rechtzeitig geladen worden ist. Der fehlenden Säumnis steht das unverschuldete Nichterscheinen gleich (z.B. Autopanne auf dem Weg zum Gericht). Diese Säumnis genügt aber grundsätzlich nur dann dem § 514 Abs. 2 ZPO, wenn sie dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt worden ist, weil nur dann das Gericht seiner aus § 337 ZPO folgenden Pflicht zur Vertagung genügen kann. Hiervon gilt eine Ausnahme lediglich für den Fall, dass der Säumige unverschuldet nicht nur an der Wahrnehmung des Termins, sondern auch (z.B. infolge einer schweren Verletzung auf dem Weg zum Gericht) daran gehindert gewesen ist, dieses Ereignis dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen.

Somit gibt § 514 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil in drei Fallgruppen:

– bei fehlender Säumnis,

– bei unverschuldeter Säumnis, wenn sie dem Gericht rechtzeitig bekannt gewesen ist,

– bei unverschuldeter Säumnis, die dem Gericht nicht rechtzeitig hat mitgeteilt werden können.

Daraus folgt andererseits, dass die Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO nicht begründet ist, wenn entweder die Säumnis schuldhaft gewesen oder die unverschuldete Säumnis nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist, obwohl dies möglich war. Der Berufungskläger trägt dafür die Darlegungslast.

Der Verschuldensmaßstab entspricht dem bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – XII ZB 407/12 m.w.N.).

Ein Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 533/10 m.w.N.).

Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht, dass er am Vorabend des Einspruchskammertermins plötzlich und unvorhergesehen u.a. an einem Magen-Darm-Infekt erkrankt war und wegen dieser Erkrankung am Folgetag nicht verhandlungsfähig war. Dennoch war es ihm zumutbar, einen Vertreter zum Termin zu schicken.

Wie der Klägerinvertreter in der Berufungsverhandlung geschildert hat, lebt er in derselben Wohnung wie sein Bruder. Sein Bruder hatte ihm auch den Schriftsatz vom 25. Januar 2017 gefertigt. Ebenfalls in der Wohnung lebte seinerzeit zur Untermiete Herr E. als freier Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und brachte den Schriftsatz vom 25. Januar 2017 an diesem Tag vor der Verhandlung zum Arbeitsgericht. Beide wurden somit im Zusammenhang mit der Erkrankung des Klägerinvertreters für diesen ohnehin schon unmittelbar tätig.

Dass es Herrn E. unzumutbar gewesen wäre, im Auftrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Anwaltszimmer der Rechtsanwaltskammer Berlin im Arbeitsgericht aufzusuchen um einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragten, ist nicht ersichtlich. Das Anwaltszimmer wird jeweils ab 8:00 Uhr von einer Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskammer betreut. Diese hat insbesondere die Aufgabe, für verhinderte Rechtsanwälte eine Kollegin oder einen Kollegen organisieren, die/der die Terminvertretung übernimmt (vgl. Berliner Anwaltsblatt 2011, 406).

Anmerkung:

Der Fall ist hier schon etwas merkwürdig. Die Klägerin ist – trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens – nie vor dem Arbeitsgericht Berlin erschienen. Der Anwalt war mehrfach verhandlungsunfähig krank (Die bloße Erkrankung – ohne verhandlungsunfähig zu sein –  reicht nicht aus!), hatte aber – und von daher hätte er wohl ohnehin verloren – noch nicht einmal seinen Einspruch gegen das 1. Versäumnisurteil begründet.

Beim Arbeitsgericht Berlin gibt es darüber hinaus auch ein Anwaltszimmer; hier kann ebenfalls ein Kollege mit der Terminwahrnehmung beauftragt werden. Dies funktioniert dort recht gut. Selbst in Corona-Zeiten ist dies möglich.

Auch bei den anderen Gerichten in Berlin gibt es ein solches Anwaltszimmer. Ich selbst habe auch positive Erfahrungen mit dem Anwaltszimmer beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familienrecht) gemacht.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

2. September 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Arbeitsgericht Berlin - Schild - klein - am Eingang

Arbeitsgericht Berlin: Taxifahrer kriegt Wartezeit bezahlt!

Arbeitsrecht, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitslohn
Arbeitsgericht Berlin: Taxifahrer kriegt Wartezeit bezahlt!

Arbeitsgericht Berlin: Taxifahrer kriegt Wartezeit bezahlt!

bezahlte Arbeitszeit ist auch die Wartezeit des angestellten Taxifahrers

Eine angestellter Taxifahrer aus Berlin war für ein Taxiunternehmen tätig. Das im Taxi eingebaute Taxameter hat die Besonderheit, dass nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ertönt. Der Fahrer hat nach dem Ertönen dieses Signals 10 Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückt der Fahrer diese Taste, wird seine Standzeit vom Taxameter als Arbeitszeit aufgezeichnet. Drückt er aber die Taste nicht, wird die darauf folgende Standzeit – vom Taxameter – nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Der Arbeitnehmer drückte in der Vergangenheit die Taste nicht immer, da er der Meinung war, das ihm dies nicht zumutbar sei. Der Arbeitgeber wollte daraufhin nicht die komplette Standzeit bezahlen (Mindestlohn).

Klage auf Mindestlohn für Bereitschaftszeit vor dem Arbeitsgericht Berlin

Er klagte vor dem Arbeitsgericht Berlin den fehlenden Lohn für die Standzeit mit ein.

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 10.08.2017 – Aktenzeichen 41 Ca 12115/16) entschied nun zugunsten des Arbeitnehmer und urteilte, dass das Taxiunternehmen vom Kläger (Arbeitnehmer) nicht verlangen kann, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Der Arbeitgeber muss den Lohn zahlen.

Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin

In seiner Pressemitteilung Nr. 15/17 vom 16.08.2017 führt das Arbeitsgericht Berlin dazu aus:

Das Arbeitsgericht hat dem Taxifahrer überwiegend Recht gegeben. Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, seien Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst und deshalb mindestlohnpflichtig. Die vom Taxiunternehmen getroffene Regelung bezüglich des Signalknopfes verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses verbiete eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung. Abgewiesen hat das Arbeitsgericht die Klage allerdings im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen. Der Taxifahrer sei verpflichtet gewesen, diese einzuhalten. Dies sei ihm auch möglich gewesen, da er den Beginn und die Dauer der Ruhepausen selbst bestimmen konnte.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin kann das Taxiunternehmen Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht- Kanzlei Marzahn

18. August 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Muss der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung bestätigen?

Muss der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung bestätigen?

Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

Muss der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung dem Arbeitgeber bestätigen?

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13. August 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht Entscheidung

Kammergericht:Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung in den Ferien ist auch ohne Angabe des Ortes des Umgangs vollstreckungsfähig.

Familienrecht, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht, Kammergericht, Umgang

Kammergericht:Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung in den Ferien ist auch ohne Angabe des Ortes des Umgangs vollstreckungsfähig.

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30. Juli 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Arbeitsgericht Berlin - Schild - klein - am Eingang

LAG Berlin-Brandenburg: Prozesskostenhilfe für Klage auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses!

Arbeitsrecht, Arbeitsgericht Berlin, Prozesskostenhilfe

Die Klägerin (Arbeitnehmerin) und Antragstellerin begehrt u.a. den Weiterbestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie hilfsweise die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Hierfür hatte diese einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.

keine außergerichtliche Aufforderung zuvor beim Arbeitgeber

Was die Arbeitnehmerin aber nicht machte, war zuvor außergerichtlich den Arbeitgeber zur Erteilung des Arbeitszeugnisses aufzufordern.

Arbeitsgericht Berlin lehnt Gewährung von Prozesskostenhilfe ab

Mit Beschluss vom 24.04.17 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin /Arbeitnehmerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Erteilung des Zeugnisses mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Arbeitnehmerin die Erteilung des Zeugnisses nicht vorher außergerichtlich beim Arbeitgeber angemahnt hatte.

Beschwerde zum LAG Berlin-Brandenburg ohne Erfolg

Die Beschwerde dagegen der Arbeitnehmerin hatte keine Erfolg.

Begründung der Ablehnung durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 7.06.2017 – 2 Ta 655/17) führt dazu aus:

Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin keine Prozesskostenhilfe bewilligt, da die Klage hinsichtlich der Zeugniserteilung wegen der vorher nicht erfolgten Anmahnung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Von demjenigen, der für die Kosten einer Klage Prozesskostenhilfe begehrt, kann verlangt werden, dass dieser seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt ( vergleiche BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1419/13 – zitiert nach juris ). Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung eines Zeugniserteilungsanspruchs kann danach verlangt werden, dass der Unbemittelte vor Klageerhebung die Erteilung eines Zeugnisses erfolglos außergerichtlich angemahnt hat ( vgl. zutreffend LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2014, a.a.O. ).

 

Anmerkung zum Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg:

Die Ablehnung der PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten überzeugt nicht; die fehlende außergerichtliche Aufforderung dürfte wohl eher dazu führen, dass der Antrag mutwillig wäre.

Anmerkung zur PKH-Gewährung beim Arbeitsgericht Berlin:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtsverfahrens führt dazu, dass der Antragsteller (meist Arbeitnehmer) zunächst keine Gerichtskosten im Verfahren tragen muss. Diese sind im Arbeitsgerichtsverfahren ohnehin recht gering und müssen auch nicht zu Beginn als Vorschuss gezahlt werden. Wird darüber hinaus auch ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt, dann bekommt der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt – seiner Wahl – ebenfalls zunächst kostenfrei beigeordnet.

Achtung: Prozesskostenhilfe zubekommen, heißt nicht immer, dass der Prozess vor dem Arbeitsgericht Berlin kostenlos ist. Verliert der Arbeitnehmer in der 2. Instanz hat er auch die Kosten der Gegenseite – trotz PKH – zu tragen (in der 1. Instanz trägt jeder seine eigenen Kosten). Auch kann PKH als mit einer Ratenzahlung gewährt werden oder später (bis zu 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens) – wenn sich die Einkommensverhältnisse des Arbeitnehmers bessern -aufgehoben werden. Von daher sollte PKH eher als Darlehen verstanden werden.

Auf Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung sollte der Arbeitnehmer von daher nur zurückgreifen, wenn es nicht um Bagatellforderungen geht, sondern um einen wirtschaftlich sinnvollen Prozess. Es macht nämlich keinen Sinn z.B. € 1.000 brutto Arbeitslohn beim Arbeitsgericht Berlin einzuklagen, wenn der Arbeitnehmer später die gewährte PKH zurückzahlen muss und z.B. € 357 (Anwaltsgebühren beim Vergleich) dann an das Gericht zurückzahlt. Hier macht es mehr Sinn über die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin selbst die Klage einzureichen.

Rechtsanwalt Andreas Martin- Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zweigstelle Berlin Marzahn-Hellersdorf

16. Juli 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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