Kommt es auf einen Parkplatz aufgrund des rückwärts Ausparken (aus einer Parkbucht) eines Verkehrsteilnehmers zum Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Pkw, so trägt der Ausparkende die Alleinschuld am Verkehrsunfall, so das saarländische OLG (Urteil v. 09.10.2014, 4 U 46/14).
Kammergericht Berlin: Restwertangebot aus Gutachten darf bei Totalschaden zugrunde gelegt werden

Kammergericht Entscheidung
Mit Urteil vom 6. August 2015 (Az. 22 U 6/15) hat das Kammergericht (OLG Berlin) entschieden, dass ein Geschädigter bei einem Totalschaden infolge eines Verkehrsunfalls grundsätzlich auf das Restwertangebot aus dem von ihm beauftragten Sachverständigengutachten vertrauen darf.
Ein später von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorgelegtes höheres Restwertangebot ist dann unerheblich, wenn das Fahrzeug bereits veräußert wurde.
Restwertangebot der Haftpflichtversicherung erst nach Verkauf: keine Pflicht zur Berücksichtigung
Abrechnung auf Gutachtenbasis zulässig
Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug nach Erstellung eines Gutachtens verkauft und auf dessen Grundlage den Schaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet. Erst nach der Veräußerung legte die Versicherung ein höheres Restwertangebot vor. Das Kammergericht entschied, dass der Geschädigte nicht verpflichtet war, dieses nachträgliche Angebot zu berücksichtigen.
Eine Schadenskürzung wegen angeblichen Mitverschuldens kommt nicht in Betracht, da der Geschädigte sich im Zeitpunkt der Veräußerung auf das Gutachten verlassen durfte.
Abgrenzung: Vorliegendes höheres Angebot vor Veräußerung muss beachtet werden
Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn die gegnerische Versicherung bereits vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs ein höheres Restwertangebot unterbreitet hat. In einem solchen Fall darf der Geschädigte nicht ohne Weiteres auf dem im Gutachten ermittelten (niedrigeren) Restwert bestehen.
Wird ein besseres Angebot von der Gegenseite rechtzeitig und nachprüfbar unterbreitet, so muss sich der Geschädigte hieran möglicherweise festhalten lassen. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere von der Zugänglichkeit, Seriosität und Verwertbarkeit des Alternativangebots.
Keine Verpflichtung zur Marktforschung durch den Geschädigten
Das Gericht bestätigte zudem, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, eigenständig den Restwertmarkt zu erforschen. Es genügt, wenn er sich auf ein fachlich fundiertes Gutachten eines neutralen Sachverständigen stützt. Die nachträgliche Vorlage eines besseren Angebots durch den Haftpflichtversicherer führt nicht zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahn
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.7.13 – IV ZR 224/12) hatte sich mit der Frage des Umfanges der Beurkundungserfordernisse bei der Anfechtung eines Erbvertrages auseinanderzusetzen. Ein Erblasser hatte (natürlich vor seinem Tode) einen Erbvertrag notariell angefochten. Die Anweisung an den Notar die Anfechtungserklärung zum Nachlassgericht zu übermitteln aber nicht notariell beurkundet. Hier entschied der BGH, dass die Anfechtung trotzdem wirksam ist, da allein die Anfechtungserklärung nach § 2282 Abs. 3 BGB notariell beurkundet erfolgen muss, nicht aber die Begebung der Anweisung.
Ein Erblasser verfasste vor seinem Tod ein Testament und zwar wie folgt: „Mein Testament: Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungskla usel.“
Der Erblasser war zwar verheiratet, verfasste aber das “Berliner Testament” allein. Die Ehefrau wollte aufgrund dieses Testaments als Alleinerbin eingesetzt werden. Das OLG Hamm (Beschluss vom 22.07.2014 – 15 W 98/14) lehnte dies ab. Aus dem Testament lasse sich noch nicht einmal ansatzweise entnehmen, wer Erbe werden sollte, so dass OLG.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 7.8.13 – XII ZB 269/12) hatte sich mit der Frage der Leistungsfähigkeit zur Zahlung für die Mutter des Antragsgegners, die eine Heimleistung in Anspruch genommen hatte, auseinanderzusetzen. Der BGH führte nochmals aus, dass das unterhaltspflichtige Kind zur Unterstützung seiner Eltern auch seinen Vermögensstamm (Grundvermögen/ Versicherungsansprüche). Dabei ist aber einschränkend zu beachten, dass das Kind seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.
Die Schwiegereltern finanzierten (ohne explizit ein Darlehen zu geben) das Eigenheim ihrer Tochter und des Schwiegersohnes. Nach der Scheidung der Tochter wollten diese anteilig vom Schwiegersohn das gezahlte Geld zurück erhalten. Dies – so die Schwiegereltern – sei nur auf das Vertrauen in den Bestand der Ehe der Tochter gezahlt worden. Grundsätzlich sah der BGH (BGH, Beschluss v. 16.12.2015, Az.: XII ZB 516/14) einen solchen Anspruch, da die Geschäftsgrundlage (Ehe der Tochter) hier nach der Scheidung entfallen war. Der Rückzahlungsanspruch war aber bereits verjährt. Die Verjährung beträgt hier 3 Jahre und zwar beginnend mit dem Schluss des Jahres des Scheiterns der Ehe. Das Scheitern liegt aber ehe vor als die rechtskräftige Scheidung, sondern spätestens mit dem Einreichen des Scheidungsantrages.
Befristung mit Sachgrund: Klare Voraussetzungen müssen bei Einstellung vorliegen

BAG- Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 11. September 2013 – 7 AZR 107/12) hat entschieden, dass eine Befristung mit Sachgrund nur dann wirksam ist, wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags feststeht, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nur vorübergehend benötigt wird.
Hintergrund der Entscheidung
Nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine Befristung mit Sachgrund zulässig, wenn es einen objektiven Grund gibt. Ein häufiger Sachgrund ist ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieser Mehrbedarf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret absehbar sein muss. Eine spätere nachträgliche Begründung reicht nicht aus.
Kernpunkte des Urteils
Der Arbeitgeber muss bereits bei Vertragsbeginn belegen können, dass der Arbeitnehmer nur für einen begrenzten Zeitraum benötigt wird. Ist dies nicht der Fall oder ergibt sich später ein dauerhafter Bedarf, kann die Befristung unwirksam sein. In diesem Fall gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer mit einer befristeten Anstellung sollten prüfen lassen, ob die Befristung tatsächlich rechtmäßig ist. Falls Zweifel bestehen, kann eine Entfristungsklage dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. Besonders wichtig ist dies, wenn der Arbeitgeber den befristeten Arbeitsplatz weiterhin benötigt. Eine rechtliche Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen.
Praktische Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Urteil des BAG stellt sicher, dass Befristungen nicht missbräuchlich verwendet werden, um Arbeitnehmer ohne langfristige Perspektive zu beschäftigen. Arbeitgeber müssen von Anfang an darlegen, dass der befristete Arbeitsplatz tatsächlich nur vorübergehend gebraucht wird. Arbeitnehmer sollten ihre Verträge sorgfältig prüfen, insbesondere wenn sie bereits mehrfach befristet angestellt wurden. Falls ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg immer wieder mit einem Sachgrund befristet beschäftigt wird, kann dies ein Hinweis auf eine rechtswidrige Praxis sein. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Entfristungsklage zu erheben, um eine dauerhafte Anstellung durchzusetzen.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Das Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg (Urteil vom 11. April 2014 – 17 Sa 2200/13) hat entschieden, dass die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einer Pflegerin, die ein Foto eines Babys, welches sie auf der Intensivstation betreute, veröffentliche, unwirksam ist. Der Arbeitgeber hätte zuvor abmahnen müssen, so das Landesarbeitsgericht.
Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes am 1.1.2015 hat – nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), einer Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit – hat kein Verlust von Arbeitsplätzen im größeren Umfang herbeigeführt. Die Zahl der Beschäftigten ist – im Vergleich zum Vorjahr – sogar gestiegen. Die Zahl der geringfügig Beschäftigten sank dagegen nach Einführung des Mindestlohnes. Ungefähr 12 der Unternehmen waren von der Einführung des Mindestlohnes betroffen.
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Rechtsanwalt Andreas Martin