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Entfristungsklage

bei befristeten Arbeitsverträgen

Entfristungsklage

Wenn sich der Arbeitnehmer gegen einen befristeten Arbeitsvertrag wehren möchte, so kann er spätestens  innerhalb von 3 Wochen eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit der Befristung endet, sondern darüber hinaus unbefristet fortbesteht – kurz eine Entfristungsklage – erheben. Diese Klageart wird auch Befristungskontrollklage genannt.

Die gesetzliche Regelung hierfür findet sich in § 17 des Teilzeit – und Befristungsgesetz.

Befristungskontrollklage

Zeitarbeitsvertrag

§ 17 des Teilzeit – und Befristungsgesetz regelt die Befristungskontrollklage.

Diese Norm lautet:

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Klagefrist von 3 Wochen

Zeitarbeitsvertrag

Der Arbeitnehmer muss sich also spätestens innerhalb von 3 Wochen nach dem Ende der Befristung dagegen mittels Klage um Arbeitsgericht wehren. Das zuständige Arbeitsgericht in Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin.

Die Entfristungsklage ist beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese muss spätestens am letzten Tag des Fristablaufes vollständig unterschrieben beim Arbeitsgericht eingehen. Eine Vorab-Übersendung vor per Fax ist ausreichend.

richtige Bezeichnung des Arbeitgebers

Wie bei allen Klagen zum Arbeitsgericht ist aber zu beachten, dass der Arbeitgeber richtig bezeichnet wird. Die falsche Bezeichnung kassiert Problem herausstellen, wenn eine Auslegung durch das Gericht nicht zum richtigen Arbeitgeber führt. Dann wäre nämlich die Frist versäumt.

richtige Adresse des Arbeitgebers

Auch die Angabe einer falschen Adresse des Arbeitgebers kann problematisch sein, der zur Wahrung der Frist ist nicht nur erforderlich ist, dass die Entfristungsklage rechtzeitig beim Gericht eingeht, sondern diese muss auch rechtzeitig, nämlich „demnächst“ dem Arbeitgeber zugestellt werden. Das Gericht entscheidet dann, ob die Befristung rechtmäßig war oder nicht. Versäumt Arbeitnehmer die Frist, gilt entsprechend § 7 KschG, wonach fingiert wird, dass Befristung von vornherein wirksam war.

Ansonsten stellt das Arbeitsrecht fest, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.

Klage gegen alle Unwirksamkeitsgründe der Befristung

Entfristungsklage zum Arbeitsgericht

§ 17 TzBfG erfasst alle Unwirksamkeitsgründe einer Befristung. Mit der Versäumung der Klagefrist gilt die Befristung als wirksam (§ 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG), dies heißt, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung unwiderlegbar feststeht.

Die Klagefrist ist – anders als bei einer Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG) – auch einzuhalten, wenn die Unwirksamkeit der Befristung aufgrund fehlender Schriftform geltend gemacht wird. Bei der Kündigungsschutzklage ist dies anders.

Klageantrag der Entfristungsklage

Klage vor dem Arbeitsgericht gegen eine Befristung

Der Klageantrag der Entfristungsklage ist gesetzlich in § 17 Satz 1 TzBfG vorgegeben. Es ist Klage auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom … nicht zum … beendet worden ist.

Der Antrag der Entfristungsklage lautet von daher:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung vom … nicht zum … beendet worden ist.

Die Befristungskontrollklage ist keine allgemeine Feststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern eine besondere Feststellungsklage mit einem punktuellen Streitgegenstand.

Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht

Befristungskontrollklage

In der Praxis ist es aber häufig so, dass in der Güteverhandlung ein Vergleich geschlossen wird, da der Arbeitgeber, wenn er einsieht, dass die Entfristungsklage erfolgreich sein wird, meistens den Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigen möchte. Häufig wollen viele Arbeitnehmer auch dort nicht mehr arbeiten. Man schließt dann einen Vergleich, in der Regel einen Abfindungsvergleich. Darauf gibt es aber – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen- keinen Anspruch.

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