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Muss der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung bestätigen?

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Marzahn

Muss der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung bestätigen?

In der Praxis kommt es oft vor, dass der Arbeitgeber unter der Kündigungserklärung eine Unterschrift vom Arbeitnehmer haben möchte. Dabei der Arbeitnehmer soll dabei faktisch auf der Kündigung unterzeichnen.

Manchmal ist es auch so, dass der Arbeitgeber zwei identische Kündigungen ausgefertigt und unterschreibt. Auf einer Kündigung soll dann der Arbeitnehmer unterzeichnen und dieses Exemplar nimmt dann der Arbeitgeber zurück. Damit hat der Arbeitgeber einen Nachweis über den Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer.

Viele Arbeitnehmer sind diesbezüglich verunsichert und kommen dann der Aufforderung des Arbeitgebers nach und unterschreiben unter der Kündigung. Somit hat der Arbeitgeber einen Nachweis über den Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber.

Dieser Nachweis ist zum einen wichtig, um sicher zu wissen dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat. Zum anderen kann der Arbeitgeber dann auch zwei wichtige Fristen kontrollieren, nämlich die Kündigungsfrist, die ja am Tag des Zuganges zu laufen beginnt und zum anderen beginnt auch die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage.

Muss der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung des Arbeitgebers unterzeichnen?

Bestätigung des Erhalts der Kündigung

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet den Zugang der Kündigung zu bestätigen. Schon gar nicht muss auf der Kündigungserklärung unterzeichnen. Eine solche Verpflichtung des Arbeitnehmers auf Bestätigung des Zugangs der Kündigung besteht nicht. Der Arbeitnehmer muss nichts unterzeichnen. Der Arbeitgeber hat kein Mittel, um zu erreichen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich den Zugang der Kündigung bestätigt.

Achtung: Der Nachweis des Zugangs der Kündigung ist ein Problem des Arbeitgebers und nicht des Arbeitnehmers.

Unterzeichnung der Kündigung kann für den Arbeitnehmer gefährlich werden

Dies kann für den Arbeitnehmer auch gefährlich sein, wenn dies nämlich unter dem Zusatz unter Erklärung geschieht „Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage“.

Zwar dürfte ein solcher Verzicht in der Regel unwirksam sein (so das Bundesarbeitsgericht), wenn der Arbeitnehmer faktisch auf  ein grundlegendes Recht (Erhebung der Kündigungsschutzklage) verzichtet und dafür keine Gegenleistung erhält, allerdings besteht trotzdem eine gewisse Gefahr für den Arbeitnehmer, denn der Arbeitgeber könnte dies mit einer Gegenleistung (z.B. der Erstellung eines guten Arbeitszeugnisses nebst weiterer Vergünstigungen) verknüpfen und dann sähe die Rechtslage wohl anders aus.

Grundsatz: Nichts unterschreiben!

Ein Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer von daher nicht anzuraten. Negative Auswirkungen hat dies nicht. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht zur Leistung der Unterschrift unter der Kündigung bzw. zur Bestätigung des Erhalts der Kündigung zwingen. Die Vertragsänderung ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig. Daraus darf der Arbeitgeber keine negativen Schlüssel ziehen. Dies wäre eine unzulässige Maßregelung, denn der Arbeitnehmer nimmt nur seine berechtigten Interessen wahr.

Welche Auswirkungen hat es wenn der Arbeitnehmer denn noch unterzeichnet?

Unterzeichnete Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers unter dem Punkt „erhalten“, dann hat dies in der Regel keine negativen Auswirkungen. Weder wird man darin eine Zustimmung zur Kündigung noch ein Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sehen können.

Das gilt ebenso, wenn der Arbeitnehmer unter der Kündigungserklärung unterzeichnet ohne, dass dort irgendeine Überschrift/ Betreff steht.

Fall des LAG Baden-Württemberg: Bestätigung unter Freistellung

In einem Fall, bei dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Freistellungserklärung vorlegte und der Arbeitnehmer diese unter dem Punkt „erhalten“ unterzeichnete, wollte der Arbeitgeber daraus das Einverständnis mit der Freistellung ableiten. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sah dies aber anders. Eine solche Erklärung besagte nichts darüber, dass ein Einverständnis des Arbeitnehmers vorliegt.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 16.2.2017, 21 SaGa 1/16) führte dazu aus:

Daraus den Schluss zu ziehen, dass der Verfügungskläger mit seiner Freistellung von der Arbeit einverstanden gewesen sei ist völlig abwegig und bringt allein den untauglichen Versuch der Verfügungsbeklagten zum Ausdruck, in das in ihrem Schreiben vom 25.11.2015 erwähnte Gespräch mit dem Kläger das hineinzuinterpretieren, was ihren Interessen entspricht und was sich aus ihrem tatsächlichen Vortrag über den konkreten Inhalt dieses Gespräch gerade nicht ergibt.

FAQ- häufig gestellte Fragen zur Kündigung

FAQ zur Kündigung und Zugang

Nachfolgend beantworte ich häufig gestellte Fragen zum Thema „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“. Bitte klicken Sie auf die Sie interessierende Frage und sodann wird die Antwort angezeigt.

Was ist eine Kündigung?

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können im Arbeitsverhältnis eine Kündigung aussprechen. Man unterscheidet hier zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung.

Wer muss den Erhalt einer Kündigung bestätigen?

Den Erhalt der Kündigung muss niemand bestätigen. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Es ist immer das prozessuale Problem des Kündigenden, dass er den Zugang der Kündigung beim anderen Teil nachweisen muss. Der Gekündigte muss hierbei nicht mitwirken.

Wie bestätige ich den Erhalt einer Kündigung?

Den Erhalt der Kündigung muss man nicht bestätigen. Wenn man dies aber trotzdem möchte, kann man ganz einfach schreiben:

„Kündigung vom … am … erhalten. Unterschrift …………“

Was tun wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nicht bestätigt?

Über die Frage des Zugangs der Kündigung sollte man sich vor Übergabe/Zustellung der Kündigung Gedanken machen. Als Arbeitgeber muss man immer davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung nicht bestätigen wird. Man sollte von daher grundsätzlich eine andere (sicherer) Variante der Zustellung wählen, wenn auch nur der leiseste Zweifel besteht, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsbestätigung abgibt. Eine gute Variante ist ist der Einwurf der Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers durch einen Zeugen. Umgekehrt gilt dies aber genauso. Auch der Arbeitnehmer kann beweissicher zustellen, wenn er seine Kündigungserklärung durch einen Zeugen in den Briefkasten des Arbeitgebers wirft.

Was ist allgemeiner Kündigungsschutz?

Allgemeiner Kündigungsschutz liegt vor, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies ist für jeden Arbeitnehmer gesondert festzustellen.

Schützt der allgemeine Kündigungsschutz auch vor einer außerordentlichen Kündigung?

Nein, der allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitnehmer ein Schutz vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers. Für eine außerordentliche Kündigung gelten andere Regeln, nämlich zum Beispiel § 626 BGB.

Welche Kündigungsgründe sind nach dem KSchG erlaubt?

Besteht der allgemeiner Kündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur aus folgenden Gründen ordentlich kündigen:

– aus betriebsbedingten Gründen
– aus personenbedingten Gründen
– aus verhaltensbedingten Gründen

Ist eine fristlose und eine außerordentliche Kündigung das Gleiche?

In der Regel erfolgt eine außerordentliche Kündigung fristlos. Diese kann aber auch mit einer sozialen Auslauffrist, also nicht fristlos, erfolgen. Fristlos bedeutet zu wann die Kündigung erklärt wird und außerordentlich heiß, dass die Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolgt, also keine ordentliche Kündigung ist.

Was ist Sonderkündigungsschutz?

Sonderkündigungsschutz ist ein besonderer Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen. So haben zum Beispiel Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte oder auch Personen, die in der Familienpflegezeit sind, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser bestimmt sich dann nach Spezialgesetzen und nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz kann aber daneben auch bestehen.

Nützt der Sonderkündigungsschutz bei einer fristlosen Kündigung?

Der Sonderkündigungsschutz schützt den Arbeitnehmer in der Regel vor jeder Kündigung. Allerdings hat die Sache einen Harken.

Der Arbeitgeber braucht für eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der Sonderkündigungsschutz genießt, die Zustimmung der zuständigen Behörde. Diese wird in der Regel aber beim Vorliegen eines wichtigen Grundes auch die Zustimmung zur fristlosen Kündigung erteilen. Von daher gilt zwar formell Kündigungsschutz, rein faktisch ist dieser Kündigungsschutz aber recht schwach, wenn ein außerordentlicher Grund vorliegt.

Gibt es für die außerordentliche Kündigung eine Frist?

Auch für die fristlose Kündigung gibt es eine Frist, die sogenannte Kündigungserklärungsfrist. Der Arbeitgeber hat gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur zwei Wochen Zeit, nach Kenntnis vom Kündigungsgrund, die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären. Diese Frist muss zwingend beachtet werden, ansonsten ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.

anwaltliche Beratung bei Kündigung und Abfindung in Berlin

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin vertrete ich die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgeber in Berlin Marzahn-Hellersdorf.

Für eine Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Kanzlei Berlin Marzahn Hellersdorf

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