Muss der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung bestätigen?
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Marzahn
In der Praxis kommt es oft vor, dass der Arbeitgeber unter der Kündigungserklärung eine Unterschrift vom Arbeitnehmer haben möchte. Dabei der Arbeitnehmer soll dabei faktisch auf der Kündigung unterzeichnen.
Manchmal ist es auch so, dass der Arbeitgeber zwei identische Kündigungen ausgefertigt und unterschreibt. Auf einer Kündigung soll dann der Arbeitnehmer unterzeichnen und dieses Exemplar nimmt dann der Arbeitgeber zurück. Damit hat der Arbeitgeber einen Nachweis über den Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer.
Viele Arbeitnehmer sind diesbezüglich verunsichert und kommen dann der Aufforderung des Arbeitgebers nach und unterschreiben unter der Kündigung. Somit hat der Arbeitgeber einen Nachweis über den Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber.
Dieser Nachweis ist zum einen wichtig, um sicher zu wissen dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat. Zum anderen kann der Arbeitgeber dann auch zwei wichtige Fristen kontrollieren, nämlich die Kündigungsfrist, die ja am Tag des Zuganges zu laufen beginnt und zum anderen beginnt auch die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage.
Muss der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung des Arbeitgebers unterzeichnen?
Bestätigung des Erhalts der Kündigung
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet den Zugang der Kündigung zu bestätigen. Schon gar nicht muss auf der Kündigungserklärung unterzeichnen. Eine solche Verpflichtung des Arbeitnehmers auf Bestätigung des Zugangs der Kündigung besteht nicht. Der Arbeitnehmer muss nichts unterzeichnen. Der Arbeitgeber hat kein Mittel, um zu erreichen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich den Zugang der Kündigung bestätigt.
Achtung: Der Nachweis des Zugangs der Kündigung ist ein Problem des Arbeitgebers und nicht des Arbeitnehmers.
Inhaltsverzeichnis
Unterzeichnung der Kündigung kann für den Arbeitnehmer gefährlich werden
Dies kann für den Arbeitnehmer auch gefährlich sein, wenn dies nämlich unter dem Zusatz unter Erklärung geschieht “Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage”.
Zwar dürfte ein solcher Verzicht in der Regel unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmer faktisch auf ein grundlegendes Recht (Erhebung der Kündigungsschutzklage) verzichtet und dafür keine Gegenleistung erhält, allerdings besteht trotzdem eine gewisse Gefahr für den Arbeitnehmer, denn der Arbeitgeber könnte dies mit einer Gegenleistung (z.B. der Erstellung eines guten Arbeitszeugnisses) verknüpfen und dann sähe die Rechtslage wohl anders aus.
Grundsatz: Nichts unterschreiben!
Ein Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer von daher nicht anzuraten. Negative Auswirkungen hat dies nicht. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht zur Leistung der Unterschrift unter der Kündigung bzw. zur Bestätigung des Erhalts der Kündigung zwingen.
Welche Auswirkungen hat es wenn der Arbeitnehmer denn noch unterzeichnet?
Unterzeichnete Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers unter dem Punkt “erhalten”, dann hat dies in der Regel keine negativen Auswirkungen. Weder wird man darin eine Zustimmung zur Kündigung noch ein Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sehen können.
Das gilt ebenso, wenn der Arbeitnehmer unter der Kündigungserklärung unterzeichnet ohne, dass dort irgendeine Überschrift/ Betreff steht.
Fall des LAG Baden-Württemberg: Bestätigung unter Freistellung
In einem Fall, bei dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Freistellungserklärung vorlegte und der Arbeitnehmer diese unter dem Punkt “erhalten” unterzeichnete, wollte der Arbeitgeber daraus das Einverständnis mit der Freistellung ableiten. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sah dies aber anders. Eine solche Erklärung besagte nichts darüber, dass ein Einverständnis des Arbeitnehmers vorliegt.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 16.2.2017, 21 SaGa 1/16) führte dazu aus:
Daraus den Schluss zu ziehen, dass der Verfügungskläger mit seiner Freistellung von der Arbeit einverstanden gewesen sei ist völlig abwegig und bringt allein den untauglichen Versuch der Verfügungsbeklagten zum Ausdruck, in das in ihrem Schreiben vom 25.11.2015 erwähnte Gespräch mit dem Kläger das hineinzuinterpretieren, was ihren Interessen entspricht und was sich aus ihrem tatsächlichen Vortrag über den konkreten Inhalt dieses Gespräch gerade nicht ergibt.