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LAG Berlin-Brandenburg: Mitarbeiter des Ordnungsamtes liest “Hitlers – Mein Kampf” – Kündigung wirksam!

Rechtsanwalt Andreas Martin

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist fast immer in Arbeitsrechtsstreitigkeiten die zweite Instanz. Also wenn eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin geht und eine Seite später nach dem Urteil gegen die Entscheidung Berufung einlegt, geht die Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Das LAG Berlin-Brandenburg befindet sich im gleichen Gebäude, wie das Arbeitsgericht Berlin.

Ein Mitarbeiter des Bezirksamts Reinickendorf (allgemeiner Ordnungsdienst) las während der Arbeitszeit im Pausenraum des Dienstgebäudes die Originalausgabe von „Adolf Hitler, Mein Kampf“ mit einem eingeprägten Hakenkreuz. Als das Ordnungsamt dies mitbekam, erhielt der Mitarbeiter die Kündigung seines Angestelltenverhältnisses durch das Land Berlin.

Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin

Dagegen wehrte sich der Angestellte mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte die fristgemäße Kündigung des Mitarbeiters / Klägers für berechtigt erklärt und zur Begründung ausgeführt, das Verhalten des Klägers sei mit den Dienstpflichten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes, insbesondere des Ordnungsamts nicht vereinbar sei.

Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Hiergegen richtet sich die Berufung des Mitarbeiters/ Klägers zum LAG Berlin-Brandenburg.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.09.2017, Aktenzeichen 10 Sa 899/17) hat die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters des Bezirksamts Reinickendorf für rechtswirksam gehalten und wies von daher die Berufung zurück.

In seiner Pressemitteilung vom 26.09.2017 (Nr 17/17) führt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aus:

Der Mitarbeiter trete in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auf und sei in besonderer Weise verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Er habe mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, einem verfassungswidrigen Symbol, in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen. Das beklagte Land müsse dieses schwerwiegende Verhalten nicht abmahnen, sondern könne es zum Anlass für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nehmen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin Marzahn-Hellersdorf (Zweigstelle)

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