Die Schwiegereltern finanzierten (ohne explizit ein Darlehen zu geben) das Eigenheim ihrer Tochter und des Schwiegersohnes. Nach der Scheidung der Tochter wollten diese anteilig vom Schwiegersohn das gezahlte Geld zurück erhalten. Dies – so die Schwiegereltern – sei nur auf das Vertrauen in den Bestand der Ehe der Tochter gezahlt worden. Grundsätzlich sah der BGH (BGH, Beschluss v. 16.12.2015, Az.: XII ZB 516/14) einen solchen Anspruch, da die Geschäftsgrundlage (Ehe der Tochter) hier nach der Scheidung entfallen war. Der Rückzahlungsanspruch war aber bereits verjährt. Die Verjährung beträgt hier 3 Jahre und zwar beginnend mit dem Schluss des Jahres des Scheiterns der Ehe. Das Scheitern liegt aber ehe vor als die rechtskräftige Scheidung, sondern spätestens mit dem Einreichen des Scheidungsantrages.
Das Bundesarbeitsgericht (11.9.2013 – 7 AZR 107/12) hat entschieden, dass bei einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund bei Einstellung bereits klar sein muss, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nur vorübergehend gebraucht wird.
Das Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg (Urteil vom 11. April 2014 – 17 Sa 2200/13) hat entschieden, dass die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einer Pflegerin, die ein Foto eines Babys, welches sie auf der Intensivstation betreute, veröffentliche, unwirksam ist. Der Arbeitgeber hätte zuvor abmahnen müssen, so das Landesarbeitsgericht.
Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes am 1.1.2015 hat – nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), einer Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit – hat kein Verlust von Arbeitsplätzen im größeren Umfang herbeigeführt. Die Zahl der Beschäftigten ist – im Vergleich zum Vorjahr – sogar gestiegen. Die Zahl der geringfügig Beschäftigten sank dagegen nach Einführung des Mindestlohnes. Ungefähr 12 der Unternehmen waren von der Einführung des Mindestlohnes betroffen.
Das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 18.9.2013 – 27 Ca 207/13) hielt eine Kündigung der Stadt Hamburg gegenüber einem Hamburger Polizisten, der auf Facebook einen Totenkopf mit Polizeimütze veröffentlichte für unwirksam. Die Kündigungsschutzklage des Polizisten hatte Erfolg, da – so das Arbeitsgericht – man aus diesem Vorfall nicht zwingend auf eine rechtsradikale Gesinnung des Polizisten schließen könne.
Das Bundesverfassungs-gericht (Beschlüssen vom 25.06.2015, 1 BvR 20/15, 1 BvR 37/15, 1 BvR 555/15) hat 3 Verfassungs-beschwerden gegen den gesetzlichen Mindestlohn als unzulässig abgewiesen. Die Beschwerdeführer (u.a. Transportunternehmen) hätten zuvor vor den ordentlichen Gerichten klagen müssen, so das Bundesverfassungsgericht.
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 02.02.2016 – 16 Ca 10908/15 und 16 Ca 932/16) hat die Kündigungsschutzklage der Leiterin des Dezernats Personal und Organisation der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gegen die außerordentliche (fristlose) Kündigung ihres Arbeitgebers abgewiesen.
Die Klägerin hatte in ihrer Funktion die Vergütung der Mitarbeiter festzulegen, das Ruhegehalt ihres Ehemannes zu hoch angesetzt – ohne zuvor auf einen möglichen Interessenkonflikt hinzuweisen – und den Inhalt der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen zu klären.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.9.2012 – 10 Sa 121/12) musste sich mit einer Berufung eine Angestellten auseinandersetzen, die für Mobbing in den vergangenen Jahren unter anderem wegen zuweisen von unter qualifizierter Arbeit, Übergehung bei Personalfragen und nicht grüßen am Morgen, insgesamt eine Entschädigung/Schmerzen sgeld von wenigstens 120.000 € haben wollte. Das LAG wies die Berufung zurück. Unabhängig von vielen formalen Fehlern und nicht gewahrten Ausschlussfristen war die Entschädigungsforderung hier völlig überzogen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.9.2013 – 6 Sa 182/13) entschied, dass eine Vereinbarung, wonach der Lohn des Arbeitnehmers erst am Folgemonat am 25. zu zahlen ist, unwirksam ist. Dies stellt eine unzulässige Vereinbarung dar, da sich der Arbeitgeber hier eine unangemessen lange Frist zur Leistungserbringung (Lohnzahlung) vorbehält.
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