Einstweilige Verfügung von Cockpit gegen Air Berlin durch das Arbeitsgericht Berlin zurückgewiesen.
Einstweilige Verfügung von Cockpit gegen Air Berlin

Urteil – Arbeitsgericht Berlin
Wie hier bereits berichtet wurde, hatte die Pilotenvereinigung Cockpit Mitte November 2017 eine einstweilige Verfügung gegen Air Berlin beantragt. Das Verfahren fand vor dem Arbeitsgericht Berlin statt. Die Verhandlung war am 23.11.2017 um 10:30 Uhr, Saal 334.ng
Cockpit wollte die Untersagung von bestimmten Flügen, die ohne Einsatz von Air Berlin Cockpitpersonal erfolgten
Die Vereinigung Cockpit als gewerkschaftliche Vertretung der Cockpitbesatzungsmitglieder machte geltend, dass Air Berlin die Durchführung von bestimmen innerdeutschen und innerspanischen Flügen unter Einsatz von Cockpitpersonal der Luftverkehrsgesellschaft Walter GmbH gerichtlich untersagt werden sollte.
Arbeitsgericht Berlin weisst Antrag gegen Air Berlin zurück
Das Arbeitsgericht Berlin teilt nun (Pressemitteilung vom 24.11.2017 Nr. 28/17) mit, dass der Antrag von Cockpit zurückgewiesen wurde.
Das Arbeitsgericht (Urteil vom 23.11.2017, Aktenzeichen 31 Ga 13855/17) führt dazu aus:
Die Vereinigung Cockpit könne keine Untersagung von bestimmten Flügen bei der Luftverkehrsgesellschaft Walter mbH ohne Einsatz von Air-Berlin-Cockpitpersonal verlangen. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage.
Das Urteil kann mit dem Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden.
Die Vereinigung Cockpit beantragte vor dem Arbeitsgericht Berlin, bestimmte innerdeutsche und innerspanische Flüge der Luftverkehrsgesellschaft Walter GmbH (LGW) zu untersagen, sofern diese nicht mit Cockpitpersonal der Air Berlin durchgeführt würden. Nach Auffassung der Gewerkschaft sei Air Berlin verpflichtet, bei der Durchführung dieser Flüge eigenes Cockpitpersonal einzusetzen.
Arbeitsgericht Berlin weist Antrag zurück – keine Rechtsgrundlage für das Verlangen
Mit Urteil vom 23. November 2017 (Az. 31 Ga 13855/17) wies das Arbeitsgericht Berlin den Antrag zurück. In der Pressemitteilung Nr. 28/17 vom 24.11.2017 wurde mitgeteilt, dass die Vereinigung Cockpit keinen Anspruch auf Unterlassung solcher Flüge geltend machen könne.
Das Gericht führte aus, dass es keine Rechtsgrundlage gebe, die Air Berlin zur Durchführung bestimmter Flüge ausschließlich mit eigenem Cockpitpersonal verpflichtet. Auch könne die Gewerkschaft derartige betriebsorganisatorische Entscheidungen des Arbeitgebers nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzesunterbinden.
Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich
Gegen das Urteil steht der Vereinigung Cockpit der Rechtsweg zur Berufung offen. Diese müsste beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht




Rechtsanwalt Andreas Martin
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