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Arbeitsgericht Berlin - Schild - klein - am Eingang
Arbeitsrecht, Air Berlin, einstweilige Verfügung

Cockpit beantragt weitere einstweilige Verfügung gegen Air Berlin vor dem Arbeitsgericht Berlin .

Das Arbeitsgericht Berlin hatte vor kurzem eine einstweilige Verfügung gegen Air Berlin abgewiesen. Nun beantragt die Pilotenvereinigung Cockpit ebenfalls eine einstweilige Verfügung gegen Air Berlin vor dem Arbeitsgericht Berlin.

In der Pressemitteilung des Arbeitsgericht Berlin Nr. 27/12 vom 21.11.2017 führt das Gericht aus, dass die Verhandlung am 23.11.2017 um 10.30 Uhr, Saal 334 angesetzt wurde.

Das Arbeitsgericht Berlin (31 Ga 13855/17) führt dazu aus:

Die Vereinigung Cockpit als gewerkschaftliche Vertretung der Cockpitbesatzungsmitglieder macht geltend, Air Berlin solle die Durchführung von bestimmen innerdeutschen und innerspanischen Flügen unter Einsatz von Cockpitpersonal der Luftverkehrsgesellschaft Walter GmbH gerichtlich untersagt werden. Nach dem Tarifvertrag Geschäftsfeldabgrenzung dürften diese Flüge nur durch Cockpitpersonal durchgeführt werden, für das die Air Berlin – Tarifverträge Anwendung fänden. Dieser Tarifvertrag Geschäftsfeldabgrenzung gelte trotz der zwischenzeitlich erfolgten fristlosen Kündigung auch weiterhin.

Air Berlin tritt dem entgegen und macht geltend, für diesen Anspruch gebe es keine Grundlage. Die Luftverkehrsgesellschaft Walter GmbH führe kein Fluggeschäft für Air Berlin durch.

Anmerkung:

Im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt nur eine summarische Prüfung durch das Gericht, da eine schnelle Entscheidung oft notwendig ist. Cockpit muss hier sowohl den Verfügungsgrund (die Eilbedürftigkeit) als auch den Verfügungsanspruch (Rechtsgrund) glaubhaft machen. Ein zusätzliches Beweismittel im Verfügungsverfahren ist die eidesstattliche Versicherung.

Rechtsanwalt Andreas Martin

 

22. November 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Schlagworte: 23.11.2017, Air Berlin, Arbeitsgericht Berlin, Cockpit beantragt weitere einstweilige Verfügung gegen Air-Berlin vor dem Arbeitsgericht Berlin ., Das Arbeitsgericht Berlin (31 Ga 13855/17) führt dazu aus:, einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt nur eine summarische Prüfung, Rechtsstreit, Verfügung
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