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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Arbeitsrecht, LAG Berlin-Brandenburg, PKH, Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg: PKH fürs Kündigungsschutzverfahren bei Eigentum an Wohnung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.11.2017 – 10 Ta 1390/17) hat entschieden, dass das Eigentum an einer nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung steht grundsätzlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen. Das gilt dann nicht, wenn eine Beleihung der Immobilie unmöglich oder wirtschaftlich unvernünftig wäre.

der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Kündigungsschutzklage und Lohnklage

Am 13. April 2016 erhob die Klägerin Klage zum Arbeitsgericht Berlin auf Feststellung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses (Kündigungsschutzklage) sowie auf Zahlung rückständiger Vergütung in Höhe von 17.420,00 EUR brutto (Lohnklage). Der Kündigungsschutzantrag wurde durch Teilversäumnisurteil entschieden; eine Beschäftigung der Arbeitnehmer fand aber nicht statt.

Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Arbeitsgerichtsverfahren in Berlin

Bereits zusammen mit der Klage hatte die Arbeitnehmerin/Klägerin über ihren Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe (PKH) unter dessen Beiordnung für das Kündigungsschutzverfahren/ für die Lohnklage beantragt.

Zurückweisung des PKH-Antrages durch das Arbeitsgericht Berlin

Nach erfolgloser Durchführung eines Gütegerichtsverfahrens beschloss das Arbeitsgericht Berlin am 18. September 2017 den Antrag der Klägerin/ Arbeitnehmer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Klägerin als Eigentümerin einer vermieteten Wohnung, die belastbar sei, seien nicht gegeben, so das Arbeitsgericht Berlin (Beschluss vom 18. September 2017 – 18 Ca 10424/16).

sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung der PKH

Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin legte die Klägerin/ Antragstellerin am 2. Oktober 2017 die sofortige Beschwerde ein und verwies darauf, dass das laufende Familieneinkommen nicht ausreichend sei, um die Prozesskosten zu bestreiten.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 hat das Arbeitsgericht Berlin der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen. Das Arbeitsgericht Berlin führte dazu aus, dass die vermietete Wohnung einen Wert von 80.000,00 EUR habe und es nicht ersichtlich sei, dass ein Kredit (auf die Wohnung) nicht zurückgezahlt werden könne.

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klägerin unter dem 1. November 2017 nochmal darauf hin, dass die sofortige Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Es handele sich nicht um eine selbstbewohnte Immobilie/ Wohnung. Die Klägerin/ Antragstellerin könne die nicht selbst bewohnte Wohnung mit einem Kredit belasten und sodann die Kosten des Prozesses selbst tragen. Dass die Belastung der Wohnung zur Finanzierung der Prozesskosten eine Härte darstellen würde, sei nicht ersichtlich. Insbesondere seien keine Tatsachen von der Antragstellerin vorgetragen, aus denen sich die Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unvernunft oder fehlende Beleihungsmöglichkeit ergeben würde.

Begründung des LAG

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.11.2017 -10 Ta 1390/17) wie dann die sofortige Beschwerde zurück und führte dazu aus:

Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen, da sie eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht begründen kann.

Zu keinem Zeitpunkt ergänzte die Klägerin ihren Vortrag zu ihrer wirtschaftlichen Lage. Auf die Ausführungen des ArbG Berlin in dem Nichtabhilfebeschluss und den Hinweisen des Landesarbeitsgerichts antwortete die Klägerin nicht. Da diese zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Berlin einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe entgegenstehen, war die sofortige Beschwerde des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen.

In ihrer sofortigen Beschwerde habe die Klägerin zur Begründung angegeben, dass die laufenden Einnahmen Ihrer Familie nicht ausreichen würden, um daraus die Prozesskosten zu bestreiten. Das hatte das Arbeitsgericht jedoch auch nicht angenommen. Wie dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 12. Oktober 2017 entnommen werden kann, geht es – nach wie vor – darum, dass das Arbeitsgericht angenommen hat, dass die Klägerin ihre vermietete Eigentumswohnung zur Absicherung eines Kredites belasten kann und dass nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin einen entsprechenden Kredit nicht zurückzahlen könne. Darauf war die Klägerin – auch nach den Hinweisen des Landesarbeitsgerichts – nicht weiter eingegangen.

Die Klägerin ist nicht bedürftig im Sinne von §§ 114, 115 ZPO. Denn sie muss die nicht von ihr selbst und ihrer Familie bewohnte Eigentumswohnung zur Finanzierung der Prozesskosten einsetzen.

Eine Partei hat nach § 115 Abs. 3 ZPO zur Finanzierung von Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Nicht einzusetzen ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unter anderem ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück. Der Betreffende darf nach § 90 Abs. 3 SGB XII auch nicht auf den Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens verwiesen werden, soweit dies für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 2 PKH 6.13).

Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin die Belastung oder Verwertung der nicht selbst genutzten Eigentumswohnung eine Härte darstellen und damit unzumutbar sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Unzumutbar kann der Einsatz eines Immobilienvermögens dann sein, wenn eine Verwertung kurzfristig nicht oder nur in einer wirtschaftlich desaströsen Weise möglich ist. Dabei reicht jedoch nicht aus, dass mit der vorzeitigen Verwertung Einbußen verbunden sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 4 E 1039/16; Thür. Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. April 2016 – 6 Ta 61/16; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – II-2 WF 156/15.

Die jeweilige Antragstellerin muss substantiiert vortragen, aus welchen Tatsachen sich die Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unvernunft oder fehlende Beleihungsmöglichkeit ergeben soll (vgl. Thür. Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. April 2016 – 6 Ta 61/16).

Dies hat die Klägerin nicht getan. Dass sie einen entsprechenden Kredit zur Finanzierung der sich bei streitiger Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens auf voraussichtlich nicht mehr als ca. 2.000,00 Euro belaufenden Prozesskosten auch unter dinglicher Absicherung nicht erlangen könnte, hatte sie bereits nicht dargelegt. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie in ihrem Alter keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Auch ihr schwerbehinderter Ehemann hat keine Einschränkung der Alltagskompetenz und hat die Klägerin auch im Gerichtsverfahren vertreten. Im Übrigen ist das hiesige Gerichtsverfahren, in dem die Klägerin den Bestand eines Arbeitsverhältnisses festgestellt wissen will, noch nicht beendet.

Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

21. Januar 2018/von Rechtsanwalt Andreas Martin
PKH

Neues Prozesskostenhilfe und Beratungshilferecht ab 1.1.2014

Ab dem 1.1.2014 ändert sich das Recht über die Gewährung von Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe .Ziel der Reform ist die Verringerung der staatlichen Ausgaben für die PKH und die Verbeugung von Mißbrauch.

 

Die Anforderungen an die PKH-Gewährung wurden verschärft. Nun kann z.B. selbst bei Erfolgsaussichten in der Sache PKH verweigert werden, wenn die Rechtsverfolgung wirtschaftlich unsinnig wäre.

 

Die Tabelle über Ratenzahlung wird abgeschafft und stattdessen die Ratenhöhe nun konkret ausgerechnet.

 

Auch muss der Antragsteller das durch den Prozess erlangte (z.B. Abfindung) in der Regel zur Finanzierung des Prozesses einsetzen.

 

Weiter muss der Antragsteller zukünftig dem Gericht eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation mitteilen.

 

Nun gibt es auch die neuen Formlare nach der (PKHFV Prozesskostenhilfeformularver ordnung).

15. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
LAG Berlin-Brandenburg: Rechtsmissbrauch beim PKH AntragRechtsanwalt Andreas Martin
LAG Berlin-Brandenburg, PKH

LAG Berlin-Brandenburg: Rechtsmissbrauch beim PKH Antrag

LAG Berlin-Brandenburg: Rechtsmissbrauch beim PKH Antrag

Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg: Rechtsmissbrauch beim PKH Antrag

Die mißbräuchliche Antragstellung im Prozesskostenhilfe-Verfahren kommt selten vor.

Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht

Die sogenannte Prozesskostenhilfe ist eine Möglichkeit des Arbeitnehmers einen Arbeitsgerichtsprozess zu finanzieren. Auch der Arbeitgeber kann Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die Voraussetzung vorliegen. Eine Formular für die Prozesskostenhilfe-Erklärung finden Sie hier.

schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht ist die, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist den Prozess aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Faktisch heißt dies, dass der Arbeitnehmer nicht ausreichend Einkommen oder Vermögen hat, um sich einen Rechtsanwalt zu leisten bzw. um die Gerichtskosten, die ohnehin vor dem Arbeitsgericht recht gering sind und auch nicht durch einen Vorschuss einzuzahlen sind, zu finanzieren.

Dass ein Gericht entscheidet, dass die Prozesskostenhilfe rechtsmissbräuchlich ist, ist sehr selten.

Mutwilligkeit bei Lohnklagen vor dem Arbeitsgericht Berlin

Was aber-gerade beim Arbeitsgericht Berlin-oft vorkommt ist, dass die Prozesskostenhilfe für den Arbeitnehmer wegen Mutwilligkeit abgewiesen wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch selbst ohne großen Aufwand gerichtlich verfolgen könnte. Dies wird dann angenommen, wenn zum Beispiel unstreitig abgerechneter Arbeitslohn durch den Arbeitnehmer gerichtlich geltend gemacht werden soll. Hier kann der Arbeitnehmer genauso gut über die rechts Antragsteller beim Arbeitsgericht Berlin den Anspruch gerichtlich verfolgen.

Prozesskostenhilfe muss man u.U. auch zurückzahlen

Auch wird oft missverstanden, dass Prozesskostenhilfe kein Geschenk des Staates an den Bürger ist. Prozesskostenhilfe ist nichts, was der Bürger umsonst erhält. Diese muss man eher als eine Art Darlehen verstehen. Der Arbeitnehmer ist nämlich verpflichtet, bis zu vier Jahre nach Abschluss des Rechtsstreits, dem Gericht, wenigstens einmal jährlich Auskunft über seinen neuen Einkommens und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Wenn der Arbeitnehmer hier ein höheres Einkommen hat, kann er gegebenfalls die Prozesskostenhilfe auf einmal oder als Ratenzahlung zurückzahlen.

LAG Berlin-Brandenburg: Rechtsmissbrauch beim PKH Antrag

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15. Mai 2015 , Az 21 Sa 782)  hat entschieden,  dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfe-antrages der Antragsteller einfach einen neuen, identischen Prozesskostenhilfeantrag stellt ohne neue Tatsachen und Umstände vorzutragen und ohne auf die Gründe für die Ablehnung des ersten Antrages einzugehen.

Anmerkung:

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin Brandenburg ist nachvollziehbar. Andernfalls wäre es nicht so, dass der Arbeitnehmer einfach immer wieder den gleichen Antrag bei Gericht stellt ohne sich um die Voraussetzungen zu kümmern und damit die Gerichte mit unnützen Verfahren überzieht. Auch wenn der Rechtsmissbrauch von Seiten der Gerichte äußerst sparsam einzusetzen sein sollte, ist es hier so, dass nachvollziehbar ist, dass man nicht zweimal den gleichen unbegründeten Antrag einreicht.


 

Rechtsanwalt Andreas Martin

 

14. Mai 2017/von Rechtsanwalt Andreas Martin
juristische Abkürzungen:PKH
Allgemeines, juristische Abkürzungen, PKH, Rechtsanwalt Berlin

Was ist PKH – juristische Abkürzungen – Anwalt Martin

Was ist PKH – juristische Abkürzungen – Anwalt Martin

juristische Abkürzungen:PKH

PKH

 

juristische Abkürzungen: heute PKH – was ist das?

Die Juristen kürzen – ähnlich, wie die Medziner – viel ab.

Wenn Ihr Anwalt zu Ihnen sagt, dass er sich wünscht, dass Sie PKH bekommen, so brauchen Sie nicht gleich am nächsten Tag beim Arzt untersuchen zu lassen. PKH ist keine Krankheit,sondern die Abkürzung für:

Prozesskostenhilfe

(auch häufig falsch als Prozesskostenbeihilfe bezeichnet)

Die Prozesskostenhilfe wird unter 3 Bedingungen gewährt:

  • keine Mutwillikgeit (also nicht beim vollkommen sinnlosen Prozessen)
  • hinreichende Erfolgsaussichten (liegen schon vor, wenn das Ergebnis von einer Beweisaufnahme abhängig ist)
  • keine Finanzierung des Prozesses aus eigenen Mitteln möglich (z.B. bei ALG II aber nicht nur!)

Bei der PKH übernimmt der Staat Ihre Anwaltskosten und auch die Gerichtskosten, aber nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts. Dies hat zur Folge, dass bei Verlust des Prozesses man trotz der Prozesskostenhilfe den Rechtsanwalt der Gegenseite bezahlen muss. Dies sollte man vorher wissen.

Die PKH beantragt in der Regel der beauftragte Rechtsanwalt für seinen Mandanten. Der Mandant muss ein Formular ausfüllen und zwar die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Bei der Prozesskostenhilfe ist auch wichtig zu beachten, dass diese eher als Darlehen zu sehen ist. Der Staat streckt die Kosten für ein Gerichtsverfahren und die eigenen Anwaltskosten vor, allerdings muss der Mandant, der die Prozesskostenhilfe bekommt, seine wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der nächsten vier Jahre nach Abschluss des Gerichtsprozesses dem Gericht anzeigen. Wenn der Mandant dann ein höheres Einkommen hat, dass über den Bemessungsgrenzen liegt, muss er letztendlich die Prozesskostenhilfe, gegebenenfalls in Raten, zurückzahlen. Die Prozesskostenhilfe ist von daher eher einem Darlehen als einer kostenlosen Übernahme vergleichbar. Im Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe.

Dieses Formular finden Sie hier. Dabei ist zu beachten, dass auch diverse Anlagen (diese in Kopie) beizufügen sind. Ein Beispiel für einen ausgefüllten PKH-Antrag (nach dem alten Formular) finden Sie hier.

Das Prozesskostenhilferecht ist Anfang 2014 geändert worden. Es gibt nun neue Formulare. Leider sind die Formulare nicht einfacher geworden.

Daneben gibt es noch die sog. Verfahrenskostenhilfe (VKH). Die Verfahrenskostenhilfe gibt es für Verfahren, in denen durch Beschluss entschieden wird, wie zum Beispiel  bei der Ehescheidung.

Rechtsanwalt A. Martin – Anwalt Berlin-Marzahn

Tipp: Auch der Artikel “häufige Irrtümer bei der Beratung” meiner Seite kommt auch das Thema Kosten zu sprechen.

23. Juni 2009/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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