Rechtsanwalt Andreas Martin - Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf
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Einkaufswagen beschädigt vor Supermarkt Auto - Verkehrsunfallflucht

Kann man bei einer Beschädigung eines Kfz mit einem Einkaufswagen Verkehrsunfallflucht begehen?

Strafrecht

Was Verkehrsunfallflucht ist, ist vielen Verkehrsteilnehmern sehr gut bekannt. Juristisch exakt heißt, dies „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Geregelt ist die Unfallflucht im Strafgesetzbuch und zwar in § 142 StGB.

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Geregelt ist dies in § 142 StGB (Strafgesetzbuch):

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

 

Trotzdem kommt diese Strafvorschrift (§ 142 StGB) in der Praxis sehr oft vor. Es gibt auch in Berlin diverse Strafverfahren gegen Fahrzeugführer, die einen Unfall verursachen, meist beim Aus- oder Einparken und nicht vor Ort warten. Die spätere „Ausrede“ man habe den Unfall nicht bemerkt, hilft nur in wenigen Ausnahmefällen. In der Regel kann man ein Zusammenstoßen mit einem anderen Fahrzeug beim Ein- oder Ausparken akustisch oder aufgrund der Erschütterung wahrnehmen.

Wartepflicht beim Verkehrsunfall auf Parkplatz/ Straße

Oft besteht auch der Irrtum, müsse sofort die Polizei anrufen, was nicht richtig ist. Zunächst besteht eine Wartepflicht, was sich eindeutig aus der obigen Strafvorschrift ergibt. Es geht darum, dass der Geschädigte die Daten des Schädigers erhält, so dass dieser seine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durchsetzen kann. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist nämlich die, dass die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche des Fahrzeughalters nicht gefährdet werden sollen.

Verkehrsunfallflucht und Verkehrsunfall

Die Verkehrsunfallflucht setzt im Endeffekt immer einen Unfall voraus. Dieser Unfall muss im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr, also Straßenverkehr stehen.

Von daher muss ein ursächlicher mittelbarer Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs bestehen.

Beschädigung eines Fahrzeugs mit Einkaufswagen auf Parkplatz (Supermarkt)

Die Frage ist, ob dies auch der Fall ist, wenn zum Beispiel jemand mit dem Einkaufswagen auf einem Parkplatz vor einem Supermarkt ein anderes Fahrzeug beschädigt.

Liegt überhaupt ein Unfall im Straßenverkehr beim Rammen mit Einkaufswagen vor?

Man könnte ja meinen, dass hier schon die Verkehrsunfallflucht ausscheidet, da ja kein Unfall zwischen zwei Fahrzeugen vorliegt. Aber, dass zwei Fahrzeuge am Unfall beteiligt sind, ist  keine Voraussetzung der Verkehrsunfallflucht. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann auch schon dann vorliegen, wenn nur ein Fahrzeug einen Schaden verursacht oder beschädigt wird, wenn ein Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs besteht.

So ist beim

  • Umfahren eines Verkehrsschilds
  • Umfahren eines Baumes
  • Beschädigung der Straße/ Bordstein/ Gehweg

bereits ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort möglich, wenn man nach dem Unfall nicht ausreichende Zeit wartet.

Einkaufswagen rollt gegen parkendes Kfz

Nach dem OLG Düsseldorf liegt auch bei Beschädigung eines Fahrzeuges durch einen Einkaufswagen eine Verkehrsunfallflucht vor, wenn sich der Schädigen ohne zu warten vom Unfallort entfernt.

Das OLG Düsseldorf führt dazu aus:

Die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 2 St OLG Ss 147/10 [Juris]; KG Berlin, Beschluss vom 3. August 1998, (3) 1 Ss 114/98 (73/98) [Juris]; OLG Koblenz, MDR 1993, 366; OLG Stuttgart, VRS 47, 15; LG Bonn, NJW 1975, 178) und Literatur (LK-Geppert, StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 25; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 142 Rn. 17; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 142 StGB Rn. 4; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 142 Rn. 9; Lackner/ Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 142 Rn. 6; a. A. SK-Rudolphi/ Stein, StGB, Stand: Okt. 2008, § 142 Rn. 12; MK-Zopfs, StGB, 2005, § 142 Rn. 34; Weigend, JR 1993, 115, 117 mit Fn. 23), der sich der Senat anschließt.

Auch ein Mülltonne (z.B. durch Straßenreiniger bewegt) kann eine Verkehrsunfallflucht auslösen.

Anmerkung:

Beim ersten Lesen erscheint dies merkwürdig. Man muss sich aber von der Vorstellung lösen, dass beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort immer ein Unfall zwischen Fahrzeugen vorliegen muss. Dies ist nicht der Fall. Auch wenn man zum Beispiel einen Poller umfährt, liegt ein Unfall im Straßenverkehr vor. Etwas weiter ist natürlich der Bogen zum Einkaufswagen, allerdings ist es hier so, dass auch der Parkplatz einen Raum für den Straßenverkehr ist. Anders ist dies aber beim privaten Parkplatz, der nicht öffentlich ist. In diesem Fall läge kein öffentlicher Straßenverkehr vor.

In einem solchen Fall sollte man also vor Ort warten, bis der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges am Auto auftaucht.

Hilfe im Strafverfahren in Berlin Marzahn-Hellersdorf?

Ich vertrete als Rechtsanwalt in Marzahn auch im Strafverfahren Mandanten vor der Amtsanwaltschaft/ Staatsanwaltschaft in Berlin und dem Amtsgericht Tiergarten.

Rechtsanwalt Andreas Martin

 

 

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20. Dezember 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Bewerbung und Diskriminierung in Berlin - Arbeitsgericht Berlin

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Keine Entschädigung (26.280,72 EUR) für abgelehnten schwerbehinderten Bewerber.

Allgemein, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht, LAG Berlin-Brandenburg

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Keine Entschädigung (26.280,72 EUR) für abgelehnten schwerbehinderten Bewerber.

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25. November 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Höhe einer Abfindung nach Kündigung und Auflösungsantrag

Höhe einer gerichtlichen Abfindung?

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Höhe einer gerichtlichen Abfindung?

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8. Juli 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Ehewohnung bei Trennung und Scheidung

Welche Auswirkung haben Trennung und Scheidung auf die Mietwohnung?

Familienrecht

Ehewohnung bei Scheidung und Trennung

Der erste Schritt zur Scheidung ist die Trennung der Eheleute. Die Trennung kann entweder innerhalb der Ehewohnung erfolgen oder durch den Auszug eines Ehepartners. Wichtig ist, dass keiner der Eheleute verpflichtet ist, auszuziehen. Dabei spielt keine Rolle, wer Eigentümer oder Hauptmieter der Wohnung ist. Eine Verpflichtung zum Auszug gibt es – mit Ausnahme der Fälle der Wohnungszuweisung – nicht.#

Auszug bei Trennung aus Ehewohnung in Berlin oft schwierig

Durch den angespannten Wohnungsmarkt derzeit in Berlin (auch in Marzahn-Hellersdorf) werden immer mehr Trennungen innerhalb der Ehewohnung durchgeführt. Dies ist rechtlich zwar möglich, allerdings sind die Anforderungen daran auch recht hoch. Es muss eine komplette Trennung von Tisch und Bett erfolgen, so dass die Wohnungsmiete  von beiden Eheleuten anteilig gezahlt wird. Versorgungsleistungen dürfen nicht mehr ausgetauscht werden. Ein gemeinsamer ALG-2-Bescheid widerspricht von daher einer Trennung innerhalb der Ehewohnung. Jeder Ehegatte muss seine Einkäufe selbst erledigen. Es darf keine gemeinsame Wäsche gewaschen werden und keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten geben. Die Mahlzeiten müssen getrennt zubereitet und eingenommen werden. Die Anforderungen sind recht hoch.
Ehewohnung bei Trennung und Scheidung

Auswirkungen der Trennung auf den Mietvertrag

Die Trennung selbst hat zunächst keine Auswirkungen auf den Mietvertrag. Dieser besteht – egal, ob ein Ehegatte auszieht oder nicht – für beide Eheleute weiter. Auch durch die Scheidung wird das Mietverhältnis mit beiden Eheleuten nicht beendet. Eine Beendigung des Mietverhältnisses ist nur durch Kündigung möglich.

Ehewohnung

Ist nur ein Ehegatte Mieter, ist der Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB (Verbot der Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters), solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um die Ehewohnung handelt. Die Eigenschaft als Ehewohnung verliert die Wohnung nicht schon dadurch, dass der verbleibende Ehegatte die Wohnung dem anderen Ehegatte – für einen längeren Zeitraum – überlassen hat. Erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung endet der Status als Ehewohnung.

Wer schuldet nach Trennung die Miete – beide Eheleute stehen als Mieter im Mietvertrag.

Haben die Eheleute den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, haften sie auch nach der Trennung weiterhin als Gesamtschuldner  (also gemeinsam) für die Miete. Dies gilt nicht nur dann, wenn sie während der Trennungszeit in der gemeinsamen Wohnung verbleiben, sondern auch nach einem Auszug eines Ehepartners. Kann der in der Wohnung verbleibende Ehegatte seinen Anteil an der Miete nicht mehr aufbringen, so kann der Vermieter daher die volle Miete von dem ausgezogenen Partner verlangen, der im Allgemeinen aber bereits für eine eigene (neue) Mietwohnung Miete zu entrichten hat. Dies ist die Gefahr für den ausziehende Ehepartner.
Tipp: • Daher muss nach der Trennung / Auszug bereits frühzeitig beim Vermieter versucht werden, auf die Entlassung des auszugswilligen Ehegatten aus dem Mietvertrag hinzuwirken.  Dabei ist zu beachten, dass der Vermieter einer Entlassung eines Ehegatten bei Trennung nicht zustimmen muss! Dies ist ein erhebliches Problem ist der Praxis. Meist möchte der Vermieter – aufgrund der in Berlin (auch in Marzahn/ Hellersdorf) in den letzten Jahren stark gestiegenen Mieten beide Eheleute aus der Wohnung bekommen, um diese zu einer höheren Miete neu zu vermieten.
Tipp: Unter den Eheleuten sollte dann vor dem Auszug eines Ehegatten noch geregelt werden:
– Wer führt später geschuldete Schönheitsreparaturen durch?
– Wer bekommt die Mietkaution?

Wer schuldet nach Trennung die Miete – nur ein Ehepartner steht im Mietvertrag.

Hat nur ein Ehegatte den Mietvertrag abgeschlossen, so bleibt er auch dann aus dem Vertrag verpflichtet, wenn er auszieht. Es muss dann mit dem Vermieter eine Regelung getroffen werden, dass der verbleibende Ehegatte Vertragspartner wird und allein die Miete schuldet (mit Vermieter).

Auszug eines Ehegatten – Mietzahlungspflicht untereinander

Von der Zahlungspflicht der Miete gegenüber dem Vermieter (Außenverhältnis) ist die Frage, welcher der Ehegatten zur Mietzahlung gegenüber dem Vermieter verpflichtet ist und ob es hier einen Ausgleichsanspruch gibt (Innenverhältnis) zu unterscheiden.
Wichtig: Grundsätzlich gilt, dass der bleibende Ehegatte allein die Miete zu zahlen hat. Er hat im Normalfall keinen Anspruch auf Teilung der Miete bzw. keinen Ausgleichsanspruch auf Zahlung der hälftigen Miete gegenüber dem ausziehenden Ehepartner (OLG Düsseldorf. B. v. 17. März 2014 -11-2 UF 4/14334).
Eine Ausnahme gibt es aber für den Fall der ausgedrängten Wohnung. Zieht nämlich ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, so ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist dahin gehend einzuräumen, ob er die Wohnung behalten will. Zieht der verbleibende Ehegatte nach Ablauf der Überlegungsfrist dann aus (z.B. weil die Wohnung für ihn allein zu groß ist), so hat er einen gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch, auch für die Zeit der Überlegungsfrist. Diese kann durchaus 3 bis 6 Monate (je nach Möglichkeit eines schnellen Umzugs) betragen.

Kündigung des Mietverhältnisses

nur ein Ehepartner ist Mieter

Grundsätzlich kann ein Mieter als alleiniger Vertragspartner das Mietverhältnis allein durch – schriftliche- Kündigung beenden (§ 542 BGB). Es gibt im Mietrecht keine Sonderregelungen für die Ehewohnung. Daher bedarf es keiner vorherigen Zustimmung durch den nicht mietenden (anderen) Ehegatten gemäß § 1367 BGB.
Ist die Kündigung des Alleinmieters (Ehepartners) wirksam, so muss der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist aus der Ehewohnung ausziehen, da er sich ansonsten ohne rechtlichen Grund in der Wohnung befindet. Von daher könnte ein Ehepartner (Alleinmieter) ausziehen und dann das Mietverhältnis kündigen und der andere Ehepartner muss dann ausziehen.

beide Ehepartner sind Mieter

Solange beide Ehepartner Mieter sind, kann der Mietvertrag auch nur zusammen gekündigt werden. Einen  außerordentlichen Kündigungsgrund  bei Trennung oder Scheidung sieht das Gesetz nicht vor.
Zusammenfassung:
Weder die Trennung noch die Scheidung an sich haben keinen Einfluss auf den Bestand eines Mietverhältnisses unabhängig davon, ob beide Ehegatten die Wohnung angemietet hätten oder nur ein Ehegatte Mieter ist. Bei der Zahlung der Miete ist der Ehegatte, der in der Wohnung verbleibt im Innenverhältnis verpflichtet die Miete allein zu zahlen. Im Außenverhältnis kann sich der Vermieter aber aussuchen von wem er die Miete haben möchte.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht
1. Juli 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Richter beim Arbeitsgericht ansprechen

Wie spricht man den Richter beim Arbeitsgericht an?

Arbeitsrecht, Arbeitsgericht Berlin

Wie spricht man den Richter beim Arbeitsgericht an?

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24. Juni 2019/2 Kommentare/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Frist für Klage auf Abfindung?

Frist für Klage auf Abfindung?

Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage

Frist für Klage auf Abfindung?

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15. Juni 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Bringt der Abschluss einer Rechtschutzversicherung für Arbeitsrecht nach Erhalt der Kündigung etwas?

Kündigung vom Arbeitgeber erhalten-noch schnell noch Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abschließen?

Allgemein, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht, Kündigungsschutzklage
Kündigung vom Arbeitgeber erhalten-noch schnell noch Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abschließen?

Kündigung vom Arbeitgeber erhalten-noch schnell noch Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abschließen?


Die Kündigung des Arbeitgebers ist eine einschneidende Maßnahme. Dies erlebe ich als Anwalt in Marzahn -Hellersdorf (Berlin) oft, wenn Mandanten sich zum Thema Kündigungsschutz beraten lassen. Die Arbeitnehmer sind oft menschlich vom Arbeitgeber enttäuscht.


Kostentragung im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht

Wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung des Arbeitgeber nicht mittels Kündigungsschutzklage wehrt , bestimmt § 7 des Kündigungsschutzgesetzes, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung endet. Dies ist die sogenannte Wirksamkeitsfiktion. Aufgrund des oft nicht unerheblichen Kostenrisikos kann sich derjenige Arbeitnehmer glücklich schätzen, der über eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht verfügt, die das Kündigungsschutzverfahren finanziert. Ansonsten bleibt nur die Kündigungsschutzklage ohne Anwalt über die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts oder die Eigenfinanzierung des Anwalts.

rückwirkend eine Arbeitsrechtsschutzversicherung abschließen

Nachfolgend geht es um die Möglichkeit nachträglich eine solche Rechtschutzversicherung abzuschließen.


Kündigungsschutzklage ist die einzige Möglichkeit auf Abfindung

Der Arbeitnehmer hat nur die Möglichkeit sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zu wehren. Eine Klage auf Abfindung ist meistens nicht möglich. Trotzdem werden im Kündigungsschutzverfahren, meistens in der Güteverhandlung, Abfindungen an Arbeitnehmer gezahlt. Dies ist auch beim Arbeitsgericht Berlin ständige Praxis. Wie hoch die Abfindung ist, ist reine Verhandlungssache und hat nicht sehr viel mit der Abfindungsformel (beim Arbeitsgericht Berlin ist diese 1/2-Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr) zu tun.


Abfindung ist oft reine Verhandlungssache

Es geht im Endeffekt allein darum, wie hoch das Prozessrisiko für den Arbeitgeber ist und ob dieser den Arbeitnehmer unbedingt loswerden möchte.

Bringt der Abschluss einer Rechtschutzversicherung für Arbeitsrecht nach Erhalt der Kündigung etwas?


Kosten des Kündigungsschutzverfahrens sind oft nicht unerheblich

Unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens hat der Arbeitnehmer immer die Kosten seines eigenen Anwalts zu tragen. Dies gilt im außergerichtlichen Bereich und auch im Arbeitsgerichtsverfahren/Kündigungsschutzverfahren in der 1. Instanz. In der zweiten Instanz ändert sich dies, dort gibt es dann eine Kostenerstattungspflicht. Geregelt ist dies in § 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes.

§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz- Kostentragungspflicht

(1) 1In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes.

eigene Anwaltsgebühren sind Kostenrisiko, wenn nicht rechtschutzversichert

Dies heißt für den Arbeitnehmer, dass er das Kündigungsschutzverfahren selbst finanzieren muss. Die Anwaltskosten sind ein erheblicher Teil dieser Kosten. Diese können – abhängig vom Bruttomonatsverdienst des Arbeitnehmers zwischen € 1.500 und € 3.500 betragen.

Die Gerichtskosten sind meistens gering und entfallen komplett, wenn ein Vergleich geschlossen wird.


Anwaltsgebühren sind abhängig vom Streitwert

Die Anwaltskosten bestimmen sich nach dem Streitwert, der vom Gericht festgesetzt wird. Dieser wiederum bestimmt sich nach dem Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers (Der Streitwert im Kündigungschutzverfahren ist in der Regel, das dreifache Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers.).

Beispiel: Der Arbeitnehmer hat ein Bruttomonatseinkommen von 2500 €. Nach dem Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit beträgt von daher der Streitwert für das Verfahren bei einer Kündigungsschutzklage 7500 €. Aus diesem Streitwert kann man dann die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren berechnen. Die Anwaltsgebühren betragen hier – ohne Vergleich – € 1.517,25 nach dem RVG 2021. Kommt es zum Vergleich, dann betragen die gesetzlichen Gebühren für den Anwalt € 2.114,63. Beim gerichtlichen Vergleich entfallen die Gerichtskosten.


Kostenfrage entscheidet oft über Erhebung der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Von daher ist die Frage, ob der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgeht oder nicht, auch oft eine Kostenfrage. Der Arbeitnehmer, der eine Arbeitsrechtsschutzversicherung hat, hat hier keine großen Probleme sich zu entscheiden. In der Regel wird er sich immer für die Erhebung der Kündigungschutzklage entscheiden, da dies für ihn – abgesehen von der Selbstbeteiligung, wenn eine besteht – kostenneutral ist.

Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht übernimmt eigene Anwaltskosten

Die Rechtschutzversicherung übernimmt in der Regel die kompletten eigenen Anwaltsgebühren (die der Gegenseite müssen ja nicht gezahlt werden). Damit entstehen für den Arbeitnehmer keine eigenen Kosten, es sei denn, dass er möchte, dass der Anwalt spezielle Anträge im Kündigungsschutzverfahren stellt, die von der Rechtschutzversicherung nicht übernommen werden (z.B. oft gibt es Probleme beim Weiterbeschäftigungsantrag/ Annahmeverzugsantrag).

Rechtschutzversicherung und Vergleichsabschluss beim Arbeitsgericht

Auch beim Abschluss eines Vergleichs, der eine zusätzliche Anwaltsgebühren (die sog. Einigungsgebühr) auslöst, übernimmt die Rechtschutzversicherung die zusätzlichen Kosten; manchmal gibt es Probleme beim Vergleichsabschluss mit sog. Vergleichsmehrwert. Ein Vergleichsmehrwert liegt dann vor, wenn zum Beispiel auch eine Freistellung oder ein Arbeitszeugnis (bei verhaltensbedingter Kündigung) im Vergleich geregelt werden, was für den Arbeitnehmer aber sinnvoll ist.

erheblicher finanzieller Vorteil beim rechtzeitigen Abschluss einer Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht

Unabhängig von kleineren möglichen Zuzahlungen, die selten vorkommen, ist das Bestehen und der Eintritt einer Rechtsschutzversicherung für den Arbeitnehmer ein erheblicher finanzieller Vorteil. Der Grund dafür ist auch der, dass der Arbeitnehmer fast nie vorher weiß, wie das Kündigungsschutzverfahren ausgehen wird. Oft geht es nur um die Zahlung einer Abfindung, auf die aber selten ein Anspruch besteht. Wie oben ausgeführt, ist die Abfindung reine Verhandlungssache. Der Arbeitgeber muss diese nicht zahlen und muss dann, wenn er den Prozess verliert, den Arbeitnehmer weitergeschäftigen. Der Arbeitnehmer kann also nicht sicher sein, dass überhaupt etwas am Ende des Verfahrens vom Arbeitgeber bekommt. Wenn aber finanziell nichts zu verlieren ist, da die Rechtschutz greift, dann ist die Entscheidung für den Arbeitnehmer einfach. Er wird in der Regel klagen.


Rechtschutz oder Selbstzahler

Für viele Arbeitnehmer ist von daher die Kostenfrage entscheidungserheblich. Der Arbeitnehmer, der keine Rechtschutzversicherung hat, hat nur die Möglichkeit selbst Kündigungsschutzklage einzureichen oder-bei sehr schlechten Einkommen und fehlenden Vermögen -über Prozesskostenhilfe versuchen das Kündigungsschutzverfahren zu finanzieren.

Abschluss einer Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht nach Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber noch möglich und sinnvoll?

Nach dem Erhalt der Kündigung noch schnell eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abschließen, die dann greift; ist dies möglich?


Wartezeit besteht für das Arbeitsrecht bei jeder Rechtschutzversicherung von 3 Monaten oder länger

Die Antwort ist recht einfach. Die Rechtschutzversicherungen haben in der Regel eine dreimonatige Wartezeit, die auf jeden Fall im Arbeitsrecht gilt. Geregelt ist dies in den allgemeinen Rechtschutzversicherungsbedingungen, die bei allen Rechtsschutzversicherungen ähnlich sind

Wer also nach Zugang der Kündigung eine Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht abschließt, muss wissen, dass diese nicht für diese Kündigung greift. Der Arbeitnehmer muss die Kosten des Kündigungsschutzverfahrens selbst finanzieren.

Die Rechtschutzversicherung kann erst dann eintreten, wenn gegebenenfalls nach drei Monaten eine weitere Kündigung kommen, dieses aber für viele Arbeitnehmer natürlich nicht sonderlich interessant, denn es geht ja um Abwehr der aktuellen Kündigung.


Zusammenfassung:

Wer als Arbeitnehmer einer Rechtschutzversicherung hat, die die Kosten des Kündigungsschutzverfahrens deckt, kann getrost gegen die Kündigung des Arbeitgebers vorgehen. Dies lohn sich meistens. Wer keine Rechtschutz zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung hat, der kann auch nicht durch den Abschluss eines Rechtschutzversicherungsvertrags für das Arbeitsrecht das Kündigungsschutzverfahren finanzieren. Die Rechtschutz für Arbeitsrecht greift immer erst nach 3 Monaten Wartezeit. Wenn Ihnen der Versicherungsmakler etwas anderes sagt, dann sollten Sie sich dessen Zusicherung schriftlich geben lassen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin Marzahn -Hellersdorf

11. Juni 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
LAG Berlin Brandenburg: Bewerber bei Berliner Polizei mit sichtbarer Tätowierung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Tätowierter Sicherheitsmann hat keine Chance auf Einstellung bei der Berliner Polizei

Arbeitsrecht

Es ging um folgenden Fall:

Eine Sicherheitskraft (hier im Verfahren der Antragsteller) bewarb sich bei der Berliner Polizei als Objektschützer. Er hatte auf dem Arm eine sichtbare Tätowierungen, die das Wort „omerta“ (italienisch: meint Gesetz des Schweigens), Revolverpatronen und Totenköpfe abbildeten. Das Land Berlin stellte ihn nicht ein; seine Bewerbung blieb also erfolglos.

LAG Berlin Brandenburg: Bewerber bei Berliner Polizei mit sichtbarer Tätowierung

Der Bewerber/ Antragsteller verlangte daraufhin vom Land Berlin die ausgeschriebene Stelle nicht zu besetzen und klagte vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Da dann doch später – während des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Berlin – alle ausgeschriebenen Stellen vom Land Berlin besetzt wurden, wurde das Verfahren von den Parteien für erledigt erklärt.

Damit war nur noch über die Kosten vom Arbeitsgericht zu entscheiden.

Das dann später wegen der Kostenentscheidung angerufene Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 25.04.2019 – 5 Ta 730/19) legte dem Bewerber die Kosten des Verfahrens auf.

In der Pressemitteilung Nr. 14/19 vom 16.05.2019 begründete das LAG Berlin-Brandenburg dies wie folgt:

Das Land Berlin darf eine Bewerbung um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei ablehnen, wenn der Bewerber sichtbare Tätowierungen trägt, die Zweifel an seiner Verfassungstreuebegründen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er ohne die eingetretene Erledigung mit seinem Antrag unterlegen wäre.

Das Land Berlin habe wegen der Tätowierungen Zweifel daran haben dürfen, dass der Antragsteller jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das Wort „omerta“ und die abgebildeten Revolverpatronen und Totenköpfe begründeten Zweifel daran, dass der Antragsteller als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln werde. Ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu sei, sei ohne Belang; es komme entscheidend auf die Sicht eines Betrachters an.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Für die Beratung und Vertretung in arbeitsrechtlichen Fällen vor dem Arbeitsgericht Berlin oder dem Landesarbeitsgericht Berlin -Brandenburg stehe ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Marzahn zur Verfügung.

Rechtsanwalt Andreas Martin

6. Juni 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
lange getrennt leben - muss man sich scheiden lassen?

Wie lange kann man dauerhaft ohne Scheidung getrennt leben?

Familienrecht

Wie lange kann man dauerhaft ohne Scheidung getrennt leben?

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11. Mai 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Kündigungsschutzklage - Arbeitsgericht Berlin - Lehrer YouTube-Kanal

Arbeitsgericht Berlin: Kündigung eines Lehrers aufgrund von Äußerungen auf YouTube („Volkslehrer“)

Allgemein, Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage, verhaltensbedingte Kündigung

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 16. Januar 2019, Aktenzeichen 60 Ca 7170/18) hat die Kündigungsschutzklage eines Berliner Lehrers abgewiesen. Dieser ist außerordentlich, verhaltensbedingt aufgrund von Äußerungen auf seinen YouTube-Kanal („Der Volkslehrer“) vom Land Berlin gekündigt worden.

 

Kündigungsschutzklage - Arbeitsgericht Berlin - Lehrer YouTube-Kanal

 

Kündigung aufgrund von verhaltensbedingten Gründen

Das Arbeitsgericht Berlin führte dazu in seiner Pressemitteilung vom 17.01.2019 aus:

Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, weil dem Kläger die persönliche Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst fehle. Es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger zukünftig in dem tarifvertraglich oder gesetzlich geforderten Maße bereit sei, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Dem Kläger komme es darauf an, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in den von ihm verbreiteten Videos in Frage zu stellen und sie verächtlich zu machen. Diese Einstellung sei mit der Tätigkeit als Lehrer des beklagten Landes unvereinbar und berechtige zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Anmerkung:

Es wäre hier interessant zu wissen gewesen, was genau der „Volkslehrer“ gesagt haben soll, denn an eine außerordentliche Kündigung sind generell hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit. In der Regel ist zuvor abzumahnen. Dies ist aber unter UKmständen entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer klar zu verstehen gibt, dass er sich in Zukunft nicht anders verhalten wird.

Anwalt A. Martin – Marzahn

1. April 2019/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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