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LAG Berlin-Brandenburg – Entschädigung und Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren
Im Rechtsstreit ging es um eine Entschädigung des Klägers aufgrund einer von ihm behaupteten Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch.
Schwerbehinderter bewarb sich 4-fach beim gleichen Arbeitgeber
Der klagende Bewerber ist 57 Jahre alt und ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert.
Er war zuvor bereits vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 bei der Beklagten als Fachassistent in der Leistungsabteilung beschäftigt.
Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten im Rahmen von 4 Stellenausschreibungen und zwar:
1. am 30. Januar 2017 für die Teamassistenz in der Aktenhaltung
2. am 25. Februar 2017 als Sekretär der Geschäftsführung
3. am 10. März 2017 als Fachassistent im Kundenportal
4. am 17. März 2017 als Teamassistent in der Aktenhaltung
In den verschiedenen Bewerbungsschreiben hatte der Kläger jeweils auf eine 50 %ige Schwerbehinderung hingewiesen.
keine Einladung zum Vorstellungsgespräch
Die Beklagte hatte den Kläger nicht zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. Sie stellte andere (auch behinderte) Bewerber ein.
Entschädigungsklage nach AGG wegen Diskriminierung zum Arbeitsgericht Berlin
Der Kläger erhob am 5. September 2017 Entschädigungsklage vor dem Arbeitsgericht Berlin wegen 4-facher Diskriminierung und verlangte eine Entschädigung in Höhe von jeweils 3 Monatsgehältern á 2.190,06 EUR, insgesamt € 26.280,72 brutto.
Die Beklagte erklärte, dass die 4 Stellen alle sachgrundlos ausgeschrieben und andere schwerbehinderte Bewerber eingestellt worden seien. Der Kläger sei aufgrund des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht eingestellt worden.
Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab
Das Arbeitsgericht Berlin wies die Entschädigungsklage des Schwerbehinderten ab. Das Gericht hielt die Klage für nicht begründet.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied ebenfalls gegen den schwerbehinderten Bewerber
Die Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg blieb ohne Erfolg.
Das LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.8.2019 10 Sa 563/19, führte dazu aus:
Ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 15 Abs. 2 AGG besteht aber auch im Übrigen nicht.
Grundsätzlich ist der öffentliche Arbeitgeber, zu dem die Beklagte zählt, entsprechend § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die sich um eine Stelle beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Unterlässt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen dieser Vorschrift, den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 AGG, die für das Vorliegen einer diskriminierenden Benachteiligung spricht (BAG vom 24. Januar 2013 – 8 AZR 188/12). Eine Einladung des schwerbehinderten Bewerbers darf nach § 165 Satz 4 SGB IX unterbleiben, wenn dem Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Den öffentlichen Arbeitgeber trifft in einem Prozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der schwerbehinderte Bewerber offensichtlich fachlich ungeeignet im Sinne von § 165 Satz 4 SGB IX ist (BAG vom 11. August 2016 – 8 AZR 375/15). Deshalb gehen die Beklagte und das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung fehl, wenn Sie meinen, dass der Kläger als anspruchsbegründende Tatsache zunächst seine fachliche Eignung anhand der Stellenausschreibung darlegen müsse.
Dennoch besteht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht.
Im besonderen Fall der Behinderung kann zwar eine Benachteiligung des einzelnen Bewerbers wegen eines unterbliebenen Vorstellungsgesprächs nicht dadurch widerlegt werden, dass in Bewerbungsverfahren die Gruppe der Schwerbehinderten nicht nachteilig behandelt wurde. § 165 Satz 3 SGB IX gibt dem einzelnen schwerbehinderten Bewerber einen Individualanspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Die Indizwirkung wird durch die Schlechterstellung des Einzelnen ausgelöst und nicht dadurch aufgehoben, dass ansonsten im Bewerbungsverfahren schwerbehinderte Bewerber als Gruppe nicht nachteilig behandelt wurden (BAG vom 24. Januar 2013 – 8 AZR 188/12). Deshalb ist die Behauptung der Beklagten unerheblich, dass die ausgeschriebenen Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt worden seien.
Für den nach § 22 AGG möglichen Nachweis, dass für die Nichteinladung eines Bewerbers entgegen § 165 Satz 3 SGB IX ausschließlich andere Gründe als die Behinderung erheblich waren, können nur solche Gründe herangezogen werden, die – abgesehen von dem Fall der offensichtlichen Nichteignung – nicht die fachliche Eignung betreffen. Hierfür enthält die in § 165 Satz 4 SGB IX geregelte Ausnahme mit dem Erfordernis der „offensichtlichen“ Nichteignung nämlich eine abschließende Regelung (BAG vom 20. Januar 2016 – 8 AZR 194/14). Deshalb kann die Beklagte dem Entschädigungsanspruch infolge der Nichteinladung schwerbehinderter Bewerber*innen auf eine Stellenausschreibung nur dann entgehen, wenn der Bewerber entweder „offensichtlich“ fachlich nicht geeignet ist oder es sich um Kriterien außerhalb der fachlichen Eignung handelt (BAG vom 20. Januar 2016 – 8 AZR 194/14).
Dass der Kläger offensichtlich fachlich für die zu besetzenden Stellen nicht geeignet wäre, hat die Beklagte nicht behauptet und konnte vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat aber, insbesondere auch anhand des Textes der E-Mails des Klägers aus den Bewerbungen dargelegt, dass die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund von Umständen unterblieben ist, die weder einen Bezug zur Behinderung aufweisen noch die fachliche Eignung des Bewerbers berühren. Diese nur für den Bereich des öffentlichen Dienstes geltende Einschränkung (BAG vom 20. Januar 2016 – 8 AZR 194/14) steht dem Entschädigungsanspruch des Klägers entgegen. Die Beklagte hat hinreichend deutlich gemacht, dass sie den Kläger wegen des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und der früheren Tätigkeit des Klägers für die Beklagte nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat. Auch wenn es sicher hilfreicher gewesen wäre, die so nicht näher in Erwägung gezogenen Bewerber schon vorab und nicht erst am Ende des Bewerbungsverfahrens zu informieren, vermochte die Kammer Anhaltspunkte, dass dieses nur eine Schutzbehauptung wäre, nicht zu erkennen. Gerade durch die Formulierung in den Bewerbungs-E-Mails des Klägers wurde von Anfang an deutlich, dass die Bewerbung des Klägers mit dieser Vorschrift kollidiert.