Arbeitsrechtsschutzversicherung
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Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht
Wer ein arbeitsrechtliches Problem hat, der kommt häufig in die Situation, dass er sich fragt, ob er sich den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht auch leisten kann.
Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen kosten Geld. Vor allem Kündigungsschutzklagen und Klagen auf Arbeitslohn stellen eine finanzielle Belastung für den Arbeitnehmer/Arbeitgeber vor, da die Streitwerte hierfür recht hoch sind.
Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht macht die Risiken kalkulierbar und hilft dabei arbeitsrechtliche Streitigkeiten über eine Rechtsschutzversicherung zu finanzieren. Im Arbeitsrecht fallen vor allem die eigenen Anwaltskosten ins Gewicht, nicht nur bei Lohnklagen und Kündigungsschutzklage, sondern auch bei anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit hohen Streitwerten.
Ist der Abschluss einer Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht sinnvoll?
Zu beachten ist auch, dass sich viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten ohne Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht kaum für den Arbeitnehmer lohnen. Von daher begrüßen des in der Regel Anwälte und freuen sich dementsprechend auch darüber, wenn Mandanten eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht haben. Der Abschluss einer Arbeitsrechtsschutzversicherung ist von daher grundsätzlich sinnvoll als Arbeitnehmer, aber auch als Arbeitgeber. Allein ein Kündigungsschutzverfahren kann mehrere Tausend Euro kosten.
Wartezeit
Manchmal kommen Mandanten auf die Idee, dass sie zum Beispiel im Falle einer Kündigung noch schnell eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht abschließen wollen, und meinen, dass dann ein Versicherungsschutz für das Kündigungsschutzverfahren besteht.
Dem ist aber nicht so. Alle Rechtsschutzversicherungen haben vor ihrem Eintritt eine Wartezeit. Diese Wartezeit beträgt wenigstens drei Monate. Werbung im Internet, wonach eine Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit erworben werden kann, sind meist Lockvogelangebote bzw. leere Versprechungen.
Versicherungsfall
Wenn nun eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht besteht, dann ist Voraussetzung für eine Deckungszusage, dass ein sogenannter Versicherungsfall besteht. Ein Versicherungsfall ist ein Schadenereignis. Der klassische Fall für ein solches Schadenereignis ist eine Kündigung. Es passiert also etwas, nämlich der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer hat nun einen Schadenfall und möchte Rechtsschutz für die Beauftragung eines Rechtsanwalts bekommen. Dies ist unproblematisch, wenn eine entsprechende Versicherung besteht.
Schadenereignis muss vorliegen
Der Schadenfall ist aber dann problematisch, wenn zum Beispiel nur um die Überprüfung eines Arbeitsvertrages geht. Dies ist kein Schadenereignis. Viele Mandanten verstehen dies nicht. Also die bloße Überprüfung von Dokumenten, es sei denn zum Beispiel eine Arbeitsvertragsänderung wird dem Arbeitnehmer vorgelegt, ist grundsätzlich ein solches Ereignis, aber nicht der ursprünglich abgeschlossene Arbeitsvertrag.
Deckungszusage
Wichtig ist auch, dass der Mandant, die eine Kündigung des Arbeitgebers erhalten hat, bereits vor Beauftragung eines Anwalts bei der Schadenhotline der Rechtsschutzversicherung anruft, um dort die sogenannte Deckungsanfrage einzuholen. Diese muss nicht schriftlich erfolgen. Es reicht völlig aus, wenn der Mitarbeiter der Schadenhotline des Rechtsschutzversicherers mitteilt, dass für diesen Fall Rechtsschutz besteht. Der Arbeitnehmer sollte dann gegebenfalls noch nach der Selbstbeteiligung fragen und vielleicht nach der Schadennummer. Nicht immer wird aber eine Schadennummer bereits telefonisch vergeben. Dies ist kein Problem.
Deckungsanfrage immer bei Schadenhotline
Ein Problem ist es aber manchmal, wenn stattdessen der Arbeitnehmer bei seinem Versicherungsvertreter anruft. Oft ist es so, dass sie Versicherungsvertreter allein vom Verkauf der Versicherung Kenntnis haben, aber nicht vom Inhalt der Versicherungsverträge. Im Übrigen kann auch der Versicherungsmakler selbst gar keine Schaden Zusage erteilen. Von daher sollte man immer bei der Schadenhotline anrufen.
Deckungszusage durch den Rechtsanwalt
Viele Mandanten erwarten vom Anwalt, dass dieser die Deckungszusage einholen. Unabhängig von der Problematik, ob dies eine Tätigkeit ist, die vergütungspflichtige ist, ist das Problem oft das, dass dann der Mandant schon beim Anwalt zur Beratung war. Wenn sich dann herausstellt, dass zum Beispiel kein Beckenschutz besteht, was nicht selten vorkommt, dann sind die Kosten für die Beratung beim Anwalt bereits entstanden. Die Rechtsberatung kann beim Anwalt bis zu 190 €+ Mehrwertsteuer für die Erstberatung eines Verbrauchers betragen. Von daher ist es oft sinnvoller, wenn einfach der Mandant vor dem Beratungstermin selbst kurz bei der Schadenhotline anruft.
Beauftragung eines Rechtsanwalts
Wenn die Schadenhotline des Rechtsschutzversicherers die Deckungszusage erteilt, ist es kein Problem einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser wird dann schriftlich nochmals beim Rechtsschutzversicherer melden und dort nochmals eine schriftliche Deckungszusage anfordern. In der Regel kümmert sich dann der Anwalt um alles Weitere.