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Wie viele Wochen hat ein Monat?Rechtsanwalt Andreas Martin

Wie viele Wochen hat ein Monat?

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9. Dezember 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade eine Straftat?Rechtsanwalt Andreas Martin

Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade eine Straftat?

Allgemein, Allgemeines, Strafrecht
Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade eine Straftat?

Sitzblockade

Festkleben auf der Fahrbahn als neueste Prostestaktion

Gerade in Berlin (zuletzt Stadtautobahn BAB 100) kommt ist immer wieder zu Straßenblockaden. Gerade sog. „Klimaaktivisten“ kleben sich auf Straßen oder sogar auf Autobahnen, um gezielt den Straßenverkehr zu blockieren. Um eine schnelle Räumung zu verhindern, kleben sich dabei die Klimaaktivisten auf die Fahrbahn, was in der Regel dazu führt, dass es häufig einen langen Stau gibt. Um die Angelegenheit, dann für die betroffenen Verkehrsteilnehmer noch unangenehmer zu machen, werden dabei gezielt auch stark befahrene Straßenabschnitte und dann noch zur Rushhour blockiert. Dahinter steht die Protestgruppe „Aufstand der letzten Generation“, die damit von der Bundesregierung ein Gesetz gegen Lebensmittelverschwendung erzwingen will. Ein solches Gesetz ist ein durchaus nachvollziehbares Anliegen; die Proteste sind dies aber nicht. Es stellt sich dann die Frage nach der Strafbarkeit der Aktivisten.


mehrere Straftatbestände können hier erfüllt sein

Es kommen hier mehrere Straftaten in Betracht, wie gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte etc. Die Problematik ist aber auch, dass eine Sitzblockade eine Protestart ist, um auf diese Weise das öffentliche Interesse auf bestimmte Zustände, Entwicklungen oder politische Missstände zu lenken. Damit kann diese einen besonderen Schutzbereich eröffnen, nämlich den der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG).


Nötigung- § 240 StGB

Der Straftatbestand, der wohl fast immer einschlägig ist, wäre die Nötigung nach § 240 StGB, da die Autofahrer gezwungen werden anzuhalten, obwohl diese ihre Fahrt fortsetzen möchten.


Im Gesetz steht dazu:

§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Gewaltbegriff und Nötigung

Die Nötigung setzt die rechtswidrige Gewaltanwendung oder Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus.

Der Bundesgerichtshof entwickelte die sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“, wonach eine Gewaltanwendung bei einer Sitzblockade dann vorliegt, wenn es bei einer Blockade zu einem Rückstau von Fahrzeugen kommt und die Fahrer durch die vor ihnen stehenden Autos physisch an der Weiterfahrt gehindert würden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 07.03.2011 – 1 BvR 388/05) sieht die Auslegung des BGH zum Gewaltbegriff bei der Nötigung als ausdrücklich verfassungsgemäß an.

Die Tatbestandsverwirklichung ergibt sich danach aus der mittelbaren Täterschaft der Demonstranten durch die ihnen zurechenbare Gewaltanwendung des ersten Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern.

Diese Auslegung des Gewaltbegriffs wurde mit der Entscheidung des BVerfG vom 07.03.2011 – 1 BvR 388/05 ausdrücklich als verfassungsgemäß anerkannt.


Verwerflichkeit der Gewaltanwendung

Eine strafrechtliche Nötigung setzt aber weiter eine sog. Verwerflichkeit voraus (siehe § 240 Abs. 2 StGB). Der Punkt ist der, ob eine Versammlung vorliegt, welche unter dem Schutzbereich des Art. 8 GG fällt oder nicht. Liegt eine Versammlung vor, dann ist die Nötigung in der Regel nicht verwerflich und damit liegt keine strafrechtliche Nötigung vor.


Abwägung der Grundrechtsinteressen – Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade eine Straftat?

Erforderlich ist dabei die Abwägung der betroffenen Grundrechtsinteressen. Wichtige Abwägungselemente nach dem BGH sind dabei

  • die Dauer und die Intensität der Aktion,
  • deren vorherige Bekanntgabe,
  • Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten,
  • die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der
  • Sachbezug zwischen der Fortbewegungsfreiheit der beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.

Was spricht für die Nötigung?

Die Dauer (mehrere Stunden/ verschärft durch das Festkleben auf der Fahrbahn) und Intensität (Blockierung von mehrere hunderten Autofahrern) sprechen hier in der Regel für eine Verwerflichkeit. Schließlich suchen sich die Aktivisten gerade viel befahrende Straßen in Großstädten zur Rushour aus. Dazu sagen muss man aber auch, dass ein Sitzstreik in Klein-Quetschebach vor dem örtlichen Konsum wenig Aufmerksamkeit bringt und es nahe liegt, dort zu „demonstrieren“, wo ein gewissen Maß an Aufmerksamkeit zu erzielen ist. Auch sind die Ausweichmöglichkeiten durch die eben nicht erfolgte vorherige Ankündigung für Autofahrer – gerade auf der Autobahn- sehr gering.

Es sprechen – es kommt aber immer auf den Einzelfall (!) an – mehr Argumente dafür bei dieser Art von Protesten ein die Verwerflichkeit und damit die strafrechtliche Nötigung anzunehmen.


Rechtsanwalt Andreas Martin

25. November 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?Rechtsanwalt Andreas Martin

Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?

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Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?

Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?

Abfindung beim Aufhebungsvertrag

Abfindung und Aufhebungsvertrag werden oft im Zusammenhang gesehen. Der Grund ist, dass ein Auflösungsvertrag nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss von daher dem Arbeitnehmer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses schmackhaft machen, zumal hier fast immer eine Sperre beim Arbeitslosengeld droht. Von daher bietet sich für den Arbeitgeber an, dem Arbeitnehmer hier eine Abfindung als Entlassungsentschädigung anzubieten. Oft wird dann noch für den Fall der Weigerung eine Kündigung des Arbeitsvertrag angedroht. Dies muss aber nicht zwangsläufig so sein.


 

Hier stellen sich verschiedene Fragen, auf die oft sowohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine sicheren Antworten haben, wie zum Beispiel, ob ein Anspruch auf eine Abfindung besteht und in welcher Höhe eine solche Abfindung im Aufhebungsvertrag gezahlt wird.


Muss beim Aufhebungsvertrag eine Abfindung gezahlt werden?

Nein, grundsätzlich besteht keine Pflicht des Arbeitgebers bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen. Es kann sich in wenigen Ausnahmefällen eine solche Verpflichtung ergeben, wenn der Arbeitgeber zuvor zum Beispiel dem Arbeitnehmer eine Abfindung zugesagt hat, was selten vorkommen dürfte. Der Arbeitgeber kann aber eine Abfindung zahlen und wird dies in der Regel machen, wenn er ein großes Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag schließt.


Wie hoch wäre eine solche Abfindung beim Abschluss eines Auflösungsvertrages?

Wie auch bei einer Klage nach der Kündigung ist es so, dass die Höhe der Abfindung reine Verhandlungssache ist. Diese ist individuell festzulegen. Hier spielen Interessen beider Seiten eine erhebliche Rolle, insbesondere, wie stark der Arbeitgeber tatsächlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer anstrebt und was er dazu bereit ist zu tun. In der Regel ist es so, dass der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die schwer zu kündigen sind und die er aus dem Betrieb haben möchte, versucht, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Auflösungsvertrag aufzuheben. Hier wird der Arbeitgeber in der Regel auch notfalls eine Abfindung zahlen, da er ansonsten kaum eine Möglichkeit hat das Arbeitsverhältnis zu beenden.


Wo steht beim Aufhebungsvertrag die Abfindung?

Falls eine Abfindung im Aufhebungsvertrag vereinbart ist, findet man diese im Vertragstext. Dort kann dann zum Beispiel stehen:

„Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von XXXX € brutto. Die Abfindung ist mit Abschluss des Vertrages zur Zahlung fällig. Dieses bereits jetzt entstanden und vererblich.“


Wie kann der Arbeitnehmer bestmöglich eine Abfindung aushandeln?

Der Arbeitnehmer muss sich darüber im Klaren sein, wie seine Karten aussehen. Falls er nur schwer zu kündigen ist, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein allgemeiner Kündigungsschutz (das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung) gilt und der Arbeitnehmer bereits lange Unternehmen beschäftigt ist oder beim Bestehen von Sonderkündigungsschutz. Falls dies der Fall ist, muss sich der Arbeitnehmer dessen auch bewusst sein. Man sollte also immer die eigene Verhandlungsposition kennen. Diese wird man in der Regel an den Chancen in einem möglichen Kündigungsschutzprozess festmachen. Als Einstieg kann hier die sogenannte Abfindungsformel herangezogen werden. Hier kann aber ohne Probleme nach oben abgewichen werden, da diese Abfindungsformel in der Regel keine Relevanz für die tatsächliche Höhe der Abfindung hat.


Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag und weshalb hat die Abfindungsformel keine Bedeutung?

Beim Arbeitsgericht Berlin ist die allgemeine Abfindungsformel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr. Der Grund, weshalb die Abfindungsformel der Arbeitsgerichte beim Aufhebungsvertrag keine Relevanz hat, ist, dass diese Formel nur für den Fall entwickelt wurde, dass das Arbeitsgericht von sich aus-beim Stellen eines erfolgreichen Auflösungsantrags-dem Arbeitnehmer eine Abfindung zuspricht. Die Abfindungsformel ist eher eine allgemeine Orientierung als ein verbindlicher Rechtssatz.


Weshalb werden beim Auflösungsvertrag und oft dennoch Abfindungen gezahlt?

Der Grund dafür ist der, dass der Arbeitgeber, wenn er dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet, in der Regel ein Eigeninteresse an der Aufhebung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne Probleme das Arbeitsverhältnis kündigen kann, wird er in der Regel sofort kündigen, da die Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist und eine Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich ist. Den schwierigeren Weg über ein Aufhebungsvertrag wird von daher Arbeitgeber erst dann wählen, wenn er den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres kündigen kann. Um zu erreichen, dass der Arbeitnehmer hier faktisch ebenfalls bereit ist sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden und gegebenenfalls sogar eine Sperre beim Arbeitslosengeld hinzunehmen, wird versucht dem Arbeitnehmer die Beendigung möglichst schmackhaft zu machen in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbietet. Dies kommt in der Praxis recht häufig vor. Ein Anspruch darauf besteht aber-wie oben ausgeführt-nicht.


Wie kann der Arbeitgeber erreichen, dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufhebt?

Wie bereits ausgeführt wurde, machen oft Arbeitgeber den Arbeitnehmern den Auflösungsvertrag mittel Vergünstigungen“schmackhaft“. Dies muss aber nicht immer so sein. Wenn zum Beispiel eine Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegt, die eigentlich zur Kündigung nicht ausreichen durfte, dann kommt es nicht selten vor, dass Arbeitgeber versuchen dies auszunutzen und dem Arbeitnehmer dann vor die Wahl stellen, ob dieser einen Aufhebungsvertrag schließt oder ob dann das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Auch hier sollte der Arbeitnehmer sich anwaltlich beraten lassen und standhaft bleiben. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings bereits entschieden, dass es zulässig ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hier recht wenig Bedenkzeit beim Abschluss des Aufhebungsvertrages einräumt. Nur wenn er dessen verminderte Widerstandskraft bewusst ausnutzt, weil zum Beispiel der Arbeitnehmer erkrankt ist, kann ein solcher Vertrag anfechtbar sein. Dies sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt überprüfen, falls der Arbeitnehmer tatsächlich einen solchen Vertrag geschlossen hat.


Was passiert in der Regel, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht abschließen möchte?

Oft drohen Arbeitgeber dann damit, dass sie das Arbeitsverhältnis mittels Kündigung beenden werden. Dies geschieht dann auch recht oft tatsächlich, allerdings sehe ich darin selten keinen Nachteil für den Arbeitnehmer. Ganz im Gegenteil. Der Arbeitnehmer fährt oft besser, wenn er den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ablehnt. Der Arbeitnehmer muss dann aber gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage vorgehen, ansonsten ist er „aus dem Spiel“ und wird keine Abfindung mehr erhalten.

Nach der Klageerhebung gibt es einen Gütetermin und fast immer wird dort arbeitgeberseitig eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes angeboten und wenigstens der Abfindungsbetrag gezahlt, der im Aufhebungsvertrag angeboten wurde, meistens aber mehr.

Der Unterschied zwischen dem gerichtlichen Vergleich und dem Auflösungsvertrag besteht darin, dass beim gerichtlichen Vergleich dem Arbeitnehmer in der Regel keine Sperre beim Arbeitslosengeld I droht. Zudem hat der Arbeitnehmer durch den Gerichtsvergleich einen vollstreckbaren Titel und hat mehr Einfluss auf den Inhalt der Abfindungsvereinbarung. In der Regel ist von daher dieser Weg oft besser.


Kündigung oder Aufhebungsvertrag, was ist besser?

Die Frage, ob eine Kündigung des Arbeitgebers oder ein Aufhebungsvertrag besser ist, wird oft gestellt. Die Arbeitgeberkündigung ist oft für den Arbeitnehmer günstiger, da er die Möglichkeit hat dann für den Arbeitgeber ein entsprechendes Prozessrisiko durch Erhebung der Kündigungsschutzklage zu schaffen und der Arbeitgeber hat dann eine recht hohe Hürde zu nehmen, um vor dem Arbeitsgericht die Kündigung auch rechtfertigen zu können. Oft wird der Arbeitgeber dann abwägen, ob es nicht besser es einen wirtschaftlichen Weg zu bestreiten und dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten, um das Kündigungsschutzverfahren zu beenden. Macht er dies nicht, läuft er Gefahr, dass er eventuell Lohn nachzahlen muss (Annahmeverzugslohn), wenn er den Kündigungsschutzprozess verliert. Von daher kommt es häufiger vor, dass im Kündigungsschutzverfahren der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer-meistens im Gütetermin -einen Vergleich anbietet und damit auch die Zahlung eine Abfindung.


Ist die Eigenkündigung eine Alternative?

Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist oft schlechter als der Aufhebungsvertrag, weil der Arbeitnehmer nach einer Eigenkündigung in der Regel keine Abfindung erhält.Die Möglichkeit eine Abfindung dann noch zu erstreiten, sind sehr gering.


Welche Kriterien spielen bei der Höhe einer Abfindung eine Rolle?

Die Kriterien die beim Aufhebungsvertrag im Bezug auf die Höhe einer möglichen Abfindung erheblich sind, sind die gleichen, wie auch im Kündigungsschutzverfahren. Hier spielen insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:

– Dauer des Arbeitsverhältnisses
– Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt
– Sozialdaten des Arbeitnehmers
– Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers
– allgemeiner Kündigungsschutz
– -Prozessrisiko für den Arbeitgeber insgesamt
– Höhe des Monatslohn des Arbeitnehmers
– Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
– -Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmern Arbeitgeber

Je schwieriger es für den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu kündigen und umso mehr der Arbeitgeber letztendlich die Lösung vom Arbeitnehmer anstrebt, umso besser sind die Chancen eine Abfindung in erheblicher Höhe auszuhandeln.


Kann man die Höhe einer Abfindung vorhersagen?

Nein, dies geht jedenfalls in den meisten Fällen nicht.
Hier sollte man beachten, dass jegliche Vorhersage der konkreten Abfindungshöhe-auch durch einen Rechtsanwalt-unseriös ist, sofern nicht ausnahmsweise ein Abfindungsanspruch besteht. Niemand kann vorhersagen, in welcher Höhe der Arbeitgeber tatsächlich eine Abfindung zahlen wird. Auch die Abfindungsformel kann hier häufig dazu führen, dass Arbeitnehmer sich erheblich über ihre Möglichkeiten täuschen. Die Beratung durch einen Anwalt ist von daher unumgänglich.


Welche Gefahren gehen beim Abschluss eines Auflösungsantrag für den Arbeitnehmer aus?

Beim Arbeitnehmer besteht immer das Risiko, dass der Aufhebungsvertrag eine Vielzahl von negativen Regelungen enthält, was in der Praxis oft so ist. Oft gibt es auch eine große Erledigungsklausel/ Ausgleichsklausel mit entsprechenden Ausschüssen am Ende des Vertrages, die dazu führt, dass alle Ansprüche, die dort nicht im Aufhebungsvertrag geregelt sind, verfallen. Dies allein ist schon bedenklich. Der Arbeitnehmer muss sich darüber im Klaren sein, dass der Vertrag über die Aufhebung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gestellt wird und in der Regel eine Vielzahl von allein für den Arbeitgeber günstigen Regelung enthält, auch wenn dies für den Arbeitnehmer oft gar nicht ersichtlich ist.


Darüberhinaus droht dem Arbeitnehmer auch fast immer eine Sperre beim Arbeitslosengeld I, auf jeden Fall dann, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Aber selbst wenn die Kündigungsfrist im Vertrag eingehalten wurde, wird er in der Regel-wegen der Aufgabe seines Arbeitsplatzes-der Arbeitnehmer eine Sperre beim Arbeitslosengeld eins erhalten. Arbeitgeber versuchen dies aufgrund dazu spielt und tun so, als wenn es diese Sperre grundsätzlich nicht gibt, wenn zum Beispiel eine Abfindung gezahlt wird. Dies ist grundsätzlich nicht so. Es gibt zwei der Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach in bestimmten Fällen eine Sperre nicht verhangen werden darf, allerdings würde ich mich als Arbeitnehmer nicht darauf verlassen, dass all diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, zumal diese auch recht schwierig zu prüfen sind.


Muss eine Abfindung versteuert werden?

Ja auch eine Abfindung ist zu versteuern. Das Einkommenssteuergesetz (EStG) sieht hier eine steuerliche Besserstellung des Arbeitnehmers vor, die sog. „Fünftelregelung“ (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Auch ist zu beachten, dass auf dem Abfindungsbetrag keine Sozialversicherungsabgaben abzuführen sind. Dies ist eine Besonderheit und macht es von daher attraktiv auch entsprechende Ansprüche in einem Paket als Abfindung zu vereinbaren.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin – Marzahn – Hellersdorf

12. November 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
"Impfung macht frei" - fristlose KündigungRechtsanwalt Andreas Martin

„Impfung macht frei“ – fristlose Kündigung

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"Impfung macht frei" - fristlose Kündigung

„Impfung macht frei“ – fristlose Kündigung

fristlose Kündigung wegen Kritik an Corona-Maßnahmen

Corona-Kündigungen beschäftigen immer mehr die Arbeitsgerichte. Zum einen geht es um Kündigungen wegen nicht vorgenommener Impfung in der Pflege – und Gesundheitsbranche (Imppflicht) und zum anderen auch im Arbeitgeberkündigungen aus Anlass von Äußerungen im Zusammenhang mit Corona. Eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgericht Berlin beschäftigt sich mit dem Thema der Meinungsäußerung zu den Corona-Maßnahmen.


Meinungsfreiheit und Grenzen bei Corona-Kritik

Die Corona-Maßnahmen des Bundes und der Länder wurden immer stark kritisiert. Kritik ist hier grundsätzlich auch angebracht und in einer Demokratie sinnvoll und diese auch auch durch die Meinungsfreiheit geschützt. Hier gibt es aber auch rechtliche Grenzen, die – nicht nur – für Arbeitnehmer zu beachten sind. Dort, wo Äußerungen eine strafrechtliche Relevanz haben, stößt die Meinungsfreiheit auf ihre Grenzen. Das Strafrecht ist aber nicht die alleinige Grenze der Meinungsfreiheit.


Kündigung – immer Interessenabwägung

Die Abgrenzung ist nicht immer ganz einfach. Auch spielen bei der Frage der Wirksamkeit der Kündigung viele weitere Faktoren eine Rolle.

So ist vor allen erheblich, wie lange der Arbeitnehmer bereits beschäftigt ist, wie sein Verhalten nach der Äußerung war, also ,ob er sich entschuldigt hat oder nicht. Weiter spielt auch eine Rolle, im welchen Zusammenhang die Äußerung getroffen wurde, zum Beispiel auf Arbeit oder in der Freizeit. Auch ist erheblich, ob es sich um einen normalen Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft handelt oder um eine Person, die zum Beispiel in einem besonderen Gewaltverhältnis tätig (öffentlicher Dienst/ Beamte) ist.


Meinungsäußerung zu Corona

Auch das Arbeitsgericht Berlin hatte sich nun mit einem solchen Fall zu beschäftigen.


der Fall des Arbeitsgerichts Berlin

Was war passiert?

Ein Berliner Lehrer hatte ein YouTube-Video unter dem Titel „Sie machen Tempo! Und Ich denke…“ veröffentlicht. Am Anfang seines Videos wird für etwa 3 Sekunden ein Bild eingeblendet, auf dem das Tor eines Konzentrationslagers abgebildet ist, wobei der Originalschriftzug des Tores „ARBEIT MACHT FREI“ wurde durch den Text „IMPFUNG MACHT FREI“ ersetzt wurde.

Weiter folgte dann ebenfalls eine etwa 3 Sekunden lange Einblendung eines Tweets des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder, der eine Ausweitung der Impfangebote ankündigt und in dem er die Aussage „Impfen ist der Weg zur Freiheit“ trifft.

Die Einblendungen zu Beginn des Videos des Lehrers wurden weder durch Text noch durch mündliche Erklärungen näher erläutert.


fristlose Kündigung durch das Land Berlin

Das Land Berlin hatte daraufhin den Lehrer unter anderem wegen der Veröffentlichung dieses Videos fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt.

Der Lehrer erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigungen und führte dazu aus, dass kein Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt und Er habe mit dem privaten Video ausschließlich scharfe Kritik an der Äußerung des bayrischen Ministerpräsidenten üben und deutlich machen wollen, dass diese der menschen- und rechtsverachtenden Polemik des Nationalsozialismus nahekomme. Weiter meinte der Lehrer, dass das Video durch das Grundrecht auf Meinungsäußerung und Kunstfreiheit gedeckt sei.

Das Bundesland Berlin meinte, dass der Lehrer in dem Video das staatliche Werben um eine Impfbereitschaft in der Pandemie mit der Unrechtsherrschaft und dem System der Konzentrationslager gleichsetzen würde. Damit würde er die Unrechtstaten der Nationalsozialisten verharmlosen.

Darüber hinaus habe der Lehrer seine Schüler aufgefordert, seinen außerdienstlichen Aktivitäten im Internet zu folgen und sich in anderen Videos auch als Lehrer des Landes Berlin vorgestellt.


Urteil – Arbeitsgericht Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 12. September 2022, Az. 22 Ca 223/22) wies die Kündigungsschutzklage des Lehrers ab und führte dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 23/22 vom 14.09.2022 aus:

Eine Auslegung des Inhalts des Videos ergebe nicht nur eine Kritik an der Äußerung des bayrischen Ministerpräsidenten, sondern auch an der allgemeinen, auch vom Land Berlin und der Schulsenatorin, getragenen Impfpolitik. Dabei überschreite der Lehrer durch den Vergleich des Bildes mit dem Text „IMPFUNG MACHT FREI“ mit der Impfpolitik das Maß der zulässigen Kritik. Die Kritik des Lehrers sei nicht mehr durch die Grundrechte der Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit gedeckt, sondern stelle eine unzulässige Verharmlosung des Holocausts dar. Eine Weiterbeschäftigung des Lehrers sei aus diesem Grund unzumutbar.

Update 2023:

Der Fall wurde nun vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.6.2023 – 10 Sa 1143/22, Pressemitteilung v. 15.6.2023) zu Gunsten des Lehrers entschieden. Nach dem LAG ist die Kündigung unwirksam. Das Arbeitsverhältnis wurde gegen Zahlung von € 72.000 brutto aufgelöst.

Anmerkung:

Der Lehrer hat hier seine Meinung kundgetan, aber maßlos übertrieben. Ob dies eine fristlose Kündigung rechtfertigt, darüber kann man streiten. Eine ordentliche Kündigung dürfte aber auch vor dem LAG Berlin-Brandenburg bestand haben. Auch die Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen und so auch die Kritik an bestimmen Maßnahmen der Politik.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

14. Oktober 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Versorgungsausgleich bei der ScheidungRechtsanwalt Andreas Martin

Versorgungsausgleich bei der Scheidung

Allgemein, Allgemeines, Familienrecht, Scheidung
Versorgungsausgleich bei der Scheidung

Versorgungsausgleich bei der Scheidung


Der Vorsorgungsausgleich bei der Scheidung – was ist zu beachten?

Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung vom Familiengericht durchgeführt. Viele Eheleute wissen nicht so genau, was der Versorgungsausgleich eigentlich ist. Dieser spielt aber im Scheidungsverfahren eine erhebliche Rolle, denn letztendlich bestimmt sich die Dauer der Scheidung oft danach, wie schnell das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen kann.


Was ist ein Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bei der Scheidung. Um es einfach auszudrücken, bei einer Scheidung werden die während der Ehezeit eingezahlten Rentenanwartschaften hälftig geteilt.


Wo steht die rechtliche Grundlage für den Versorgungsausgleich?

Die rechtliche Grundlage für den Versorgungsausgleich findet man Versorgungsausgleichsgesetz.


Wer führt dem Versorgungsausgleich durch?

Das Familiengericht, dass die Scheidung führt, muss von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine kurze Ehedauer vorliegt, also eine Ehe unter drei Jahren besteht. Bei kurzer Ehedauer führt das Gericht den Versorgungsausgleich (VA) nur durch, wenn dies von einem Ehepartner (Anwalt) beantragt wird.


Wer stellt den Antrag bei der Scheidung?

Im Scheidungsverfahren können nur Anwälte die Anträge stellen. Die Scheidung wird vom Rechtsanwalt eingereicht und dieser stellt den Scheidungsantrag. Der Anwalt muss – mit Ausnahme bei der kurzen Ehedauer – keinen eigenen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellen, da dieser vom Gericht von Amts wegen durchzuführen ist.


Für welchen Zeitraum erfolgt der Ausgleich?

Der Ausgleich der Rentenanwartschaften erfolgt für die Ehezeit. Die Ehezeit ist in § 3 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) geregelt:

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.


Wie ermittelt das Gericht die Rentenanwartschaften?

Das Familiengericht schreibt alle Rentenversicherungen, egal ob privat oder gesetzlich der Eheleute an. Darüber hinaus auch alle Arbeitgeber der Eheleute, die eine betriebliche Altersvorsorge zugesagt haben. Das Gericht leitet dann später die entsprechenden Auskünfte an die Eheleute bzw. an die Rechtsanwälte der Eheleute weiter.


Woher weiß das Gericht, wo überall Rentenpunkte erworben wurden?

Wenn die Scheidung durch einen Anwalt eingereicht wird, übersendet das Gericht den Eheleuten jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Dieser Fragebogen muss dann von beiden Eheleuten (separat) ausgefüllt werden.

Dort ist einzutragen, wo die Eheleute jeweils gearbeitet haben und ob dort eine betriebliche Altersvorsorge zugesagt wurde, welche Rentenversicherung hier besteht und ob private Rentenversicherungen abgeschlossen wurden.

Aufgrund dieser Informationen schreibt das Gericht dann die Rentenversicherungen an; sowohl gesetzliche als auch private.


Werden die Rentenpunkte an die Eheleute ausgezahlt?

Nein, der Versorgungsausgleich wird so durchgeführt, dass das Gericht einen Beschluss erlässt, meistens ist dies im Scheidungsbeschluss enthalten, wonach Punkte in einer bestimmten Höhe von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden. Es handelt sich dabei um Rentenpunkte. Im Normalfall erfolgt der Versorgungsausgleich durch interne oder externe Teilung der Rentenanwartschaften. Eine Auszahlung an einen Ehegatten findet nicht statt.


Wird der Versorgungsausgleich vor oder nach der Scheidung durchgeführt?

Der Versorgungsausgleich wird mit der Scheidung durchgeführt. Das heißt, dass das Gericht solange die Scheidung nicht aussprechen kann, wie es den Versorgungsausgleich nicht ermittelt hat. Der Grund weshalb einvernehmliche Scheidungen – zum Beispiel in Berlin – rund 1 Jahr dauern, ist der, dass das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen muss und es viele Monate dauert bis alle Rentenauskünfte vorliegen.


Wie lange dauert es bis zum Scheidungstermin nach Ermittlung der Versorgungsausgleichsanwartschaften?

Wenn das Familiengericht alle Rentenanwartschaften der Eheleute ermittelt hat und damit klar ist, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, dann setzt der Richter meistens recht kurzfristig einen Termin zur Anhörung der Eheleute an. Dies ist dann der Scheidungstermin. Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung gibt es in der Regel nur diesen einen Termin.

Wie kurzfristig der Anhörungstermin vom Familienrichter festgesetzt wird, hängt immer auch vom Terminstand des einzelnen Richters ab.

In der Regel erfolgt ein bis zwei Monate nach Ermittlung der Rentenpunkte bereits der Scheidungstermin.

In Berlin ist es so-insbesondere beim Familiengericht Kreuzberg (zuständig für Marzahn-Hellersdorf), dass das Gericht den Eheleuten auch einen Entwurf zum Versorgungsausgleich zusammen mit der Ladung zum Gerichtstermin übersendet.

Die Eheleute haben dann die Möglichkeit diesen Entwurf des Gerichtes zu überprüfen. In der Regel ist es also so, dass kurz nach Ermittlung der Anwartschaften für den Versorgungsausgleich auch der Gerichtstermin bereits stattfindet.


Wie werden die Rentenpunkte geteilt?

Die Teilung der Rentenanwartschaften erfolgt so, dass zum Beispiel die Rentenversicherungen der Eheleute genau ausrechnen, wie viele Rentenpunkte während der Ehezeit erworben wurden. Oft gibt es dann noch Rentenpunkte Ost und Rentenpunkte (West).

Genau die Hälfte dieser Punkte wird dann von einem Ehegatten auf den anderen Ehegatten übertragen. Es erfolgt ein sogenannter Überkreuzausgleich, sodass jeder Ehegatte die Hälfte der Rentenpunkte des anderen Ehegatten erhält. Eine Saldierung erfolgt in der Regel nicht. Wichtig ist, dass hier nur Rentenpunkte ausgeglichen werden, die während der Ehezeit entstanden sind.

 

 

 


Was bedeutet der Halbteilungsgrundsatz?

Der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) bedeutet, dass die Rentenpunkte der Eheleute hälftig geteilt werden.


Was ist eine interne Teilung?

Für die meisten Eheleute findet der Versorgungsausgleich bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als interne Teilung statt. Hierbei gibt jeder Ehegatte jeweils die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den anderen Ehepartner ab. Beide erhalten dadurch eigene Anrechte.

Haben beide Eheleute während der Ehe bei demselben Versorgungsträger Anrechte erworben, verrechnet dieser nach der gerichtlichen Entscheidung die erworbenen und die abgegebenen Rentenanrechte gegeneinander.


Was ist eine externe Teilung?

Ist eine interne Teilung nicht möglich, erfolgt die externe Teilung. Dies ist oft dann der Fall, wenn die Eheleute bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert sind und eine interne Teilung nicht möglich ist. In solchen Fällen kann es beim Versorgungsausgleich in Ausnahmefällen zu einer externen Teilung kommen. Bei der externen Teilung werden die Rentenanrechte vom Versorgungsträger eines Ehegatten auf einen Versorgungsträger der Wahl des anderen Ehegatten übertragen. Der Ehegatte, der den Anspruch hat, wählt dann einen Zielversorgungsträger. Die geschieht oft bei privaten Rentenversicherungen.


Werden ausnahmslos alle Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden ausgeglichen?

Nein, ein Ausgleich findet nicht statt bei:

– kurzer Ehe (Ehedauer ist 3 Jahre oder kürzer)
– Geringfügigkeit der Anwartschaften
– Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Außerdem gibt es Besonderheiten bei ausländischen Rentenanwartschaften. Diese werden im Scheidungsverfahren ermittelt, aber nicht ausgeglichen.


Wann liegen geringfügige Rentenanwartschaften vor?

Wenn es sich um geringfügige Anwartschaften (§ 18 des Versorgungsausgleichsgesetzes) handelt, dann erfolgt kein Ausgleich. Oft ist es so, dass einer der Ehegatten oder beide private Rentenversicherung abgeschlossen haben und der Kapitalwertes unter €  3.948,00 (für das Jahr 2022) liegt. Dann stellt die Teilung dieser Anwartschaften in keinem sinnvollen wirtschaftlichen Verhältnis und es erfolgt kein Ausgleich.

Was ist wenn die Eheleute sehr lange getrennt gelebt haben, zählt dann die Ehezeit bis zur Trennung?

Nein, die Ehezeit zählt bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Trennungszeit – auch eine lange Trennungszeit – fällt in den Versorgungsausgleich.


Kann trotzdem ausnahmsweise bei langer Trennung die Trennungszeit herausgerechnet werden?

Ja, in bestimmten Fällen schon.

Wenn eine völlige wirtschaftliche Entflechtung der Eheleute bereits nach der Trennung stattgefunden hat, dann kann man bei Gericht beantragen, dass der Versorgungsausgleich unter Ausnahme der Trennungszeit durchgeführt wird. Die Gerichte sind hier aber etwas zurückhaltend. Man muss gut begründen, weshalb die Trennungszeit heraus zu rechnen ist. Dies geht auch nur bei langen Trennungen (im Vergleich zur Ehezeit) und in der Regel wird dann das Trennungsjahr, teilweise auch 3 Jahre Trennung berücksichtigt und die restliche Trennungszeit nicht. Dies hängt immer vom Einzelfall ab.


Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?

Den Versorgungsausgleich kann man ausschließen. Ein solcher Ausschluss ist aber nur dann wirksam, wenn dieser notariell erfolgt oder im Scheidungstermin durch Erklärung der Anwälte und der Eheleute, wenn beide anwaltlich vertreten sind. Eine einfache schriftliche Erklärung reicht hier keinesfalls aus. Beim Familiengericht ist dann die notarielle Urkunde einzureichen.


Prüft das Gericht die Zulässigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs?

Das Gericht prüft grundsätzlich, ob die formellen Voraussetzung für den Ausschluss des Versorgungsausgleiches vorliegen. Darüberhinaus muss das Gericht auch prüfen, ob der Versorgungsausgleichsausschluss grundsätzlich zulässig ist. Eine Unzulässigkeit (z.B. bei Sittenwidrigkeit) kann sich daraus ergeben, dass der Versorgungsausgleich grob nachteilig für einen der Ehegatten ist.


Tabelle der Rentenversicherungen in Deutschland mit Telefonnummer

Versorgungsausgleich - Rentenversicherungen

Rentenversicherungen

 

| Rentenversicherungsträger | Zuständigkeitsbereich | Kostenlose Servicetelefonnummer |
|—————————————————-|—————————————————|———————————|
| Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg | Baden-Württemberg | 0800 1000 480 24 |
| Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd | Südliches Bayern | 0800 1000 480 15 |
| Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg | Berlin und Brandenburg | 0800 1000 480 25 |
| Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover | Braunschweig und Hannover | 0800 1000 480 10 |
| Deutsche Rentenversicherung Bund | Bundesweit | 0800 1000 480 70 |
| Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | Bergbau, Bahn und See | 0800 1000 480 80 |
| Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland | Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | 0800 1000 480 90 |
| Deutsche Rentenversicherung Nord | Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern | 0800 1000 480 22 |
| Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) | Landwirtschaft, Forsten, Gartenbau | 0561 785-0 |
| Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) | Öffentlicher Dienst (Bund und Länder) | 0721 93 98 93 9 |

 

 

 

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht

 

30. September 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Arbeitszeit und ArbeitszeiterfassungRechtsanwalt Andreas Martin

Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung

Allgemein, Allgemeines, Arbeitsrecht, Arbeitszeit
Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeit und Erfassung

Arbeitszeit der Arbeitnehmer ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Geregelt ist dies im Arbeitszeitgesetz (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Hierzu gilt es viele Fragen, insbesondere, ob der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet ist und was alles zur Arbeitszeit gehört.


aktuelle Entscheidung des BAG zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21)  hat nun eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfassung der betrieblichen Arbeitszeit angenommen, welche sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) ergibt. Diese Entscheidung des BAG ist bahnbrechend und ist auch für viele Arbeitsrechtler überraschend.


Gesetzliche Grundlagen zur Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung

Die rechtlichen Grundlagen zur Arbeitszeit findet man im Arbeitszeitgesetz. Die Grundlage für die Erfassung der Arbeitszeit ist – nach dem 1. Senat des BAG – das Arbeitsschutzgesetz.


Beginn und Ende der Arbeitszeit

Der Beginn und das Ende der Arbeit richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag. Der Arbeitgeber muss aber im Arbeitsvertrag den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit oder auch Schichtarbeitszeiten nicht regeln. Er kann dies auch im Wege seines Direktionsrechts festlegen und auch ändern.


Verteilung

Wie oben ausgeführt, kann der Arbeitgeber die Verteilung bzw. zeitliche Lage der Arbeitszeit (Beginn, Ende, Pausenzeiten, Schichtarbeit) aufgrund seines Direktionsrechts einseitig bestimmen. Es gelten hierbei die Grundsätzen des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB.

In folgenden Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine bestimmte Lage seiner Arbeitszeit:

– bei Bestehen einer gesetzlichen Regelung
– bei Bestehen einer tarifvertraglichen Regelung
– bei Bestehen einer arbeitsvertraglichen Regelung
– bei Bestehen einer mündlichen Zusage über die Lage


regelmäßige Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit hat der Arbeitgeber (im Arbeitsvertrag) anzugeben. Der Arbeitnehmer muss wissen, zu welcher Arbeitsleistung er verpflichtet ist. Diese steht im direkten Zusammenhang zur Vergütung. Es macht einen Unterschied, ob man für € 1.000 brutto im Monat an 15 h oder 30 h arbeiten muss. Auch fängt z.B. bei einer 40-Stunden-Wochen die erste Überstunde bei der 41. Wochenstunde an.


fehlender Regelung im Arbeitsvertrag

Fehlt eine Regelung im Arbeitsvertrag über die regelmäßige Arbeitszeit dann gilt zunächst die betriebsübliche Arbeitszeit.


Arbeitszeitkonto

Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag das Führen eines Arbeitszeitkontos vereinbaren. Dies kommt in der Praxis nicht ganz so oft vor. Eine Ausnahme ist hier die Zeitarbeit. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig ein entsprechendes Arbeitszeitkonto im Betrieb einführen. Eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag muss konkret und zulässig sein. Hieran scheitert es in der Praxis nicht selten.


Überschreitung der Arbeitszeit

Nicht jede Überschreitung der Arbeitszeit führt zu Überstunden. Man muss unterscheiden zwischen Mehrarbeit und Überstunden.

Eine Mehrarbeit liegt vor, wenn vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschritten wird, aber der Arbeitnehmer noch unter oder gleich der regelmäßigen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag arbeitet.

Überstunden liegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer die regelmäßigen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag – welche meist eine Wochenarbeitszeit ist – überschreitet.

Dies hört sich kompliziert an, ist es aber nicht.


Beispiele für Überstunden und Mehrarbeit

Anhand von zwei Beispielen soll dies kurz erläutert werden:

Beispiel für Mehrarbeit: Der Arbeitnehmer hat laut Arbeitsvertrag eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Im Normalfall arbeitet der 8 Stunden am Tag und an 5 Tagen die Woche. Am Montag und Dienstag arbeitet er jeweils 10 Stunden und überschreitet von daher die tägliche Arbeitszeit um jeweils 2 Stunden.Dafür hat Arbeitnehmer aber den halben Freitag frei. Es liegen keine Überstunden vor, da da der Arbeitnehmer in der Woche nicht mehr als 40 Stunden gearbeitet hat. Maßstab ist die wöchentliche Arbeitszeit.

Beispiel für Überstunden: Wie das obige Beispiel, allerdings überschreitet der Arbeitnehmer an jedem Tag die tägliche Arbeitszeit um 1 Stunde. Bei der 5-Tage-Woche arbeitet er also 45 Stunden die Woche. Es liegen fünf Überstunden vor, da die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche beträgt und er an 45 Stunden gearbeitet hat. Entscheidend also immer die regelmäßige Arbeitszeit, die meist pro Woche vereinbart wird.


Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit beim Teilzeitbeschäftigten

Nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.04.2007 – 5 AZR 504/06) führte das dauerhafte Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit beim Teilzeitbeschäftigten nicht ohne weiteres dazu, dass dann die tatsächliche (höhere) Arbeitszeit dann als vereinbarte Arbeitszeitregelung auch für die Zukunft gilt. Es müssen zusätzliche Umstände hinzutreten, zum Beispiel eine Erklärung des Arbeitgebers, um eine höhere Arbeitszeit dann auch für die Zukunft als Rechtsanspruch zu begründen. Der Hintergrund ist der, dass die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit eine tatsächliche Handlung ist, aber keine Vertragsänderung. Um eine solche Vertragsänderung – also Erhöhung der Arbeitszeit anzunehmen – müssen zusätzliche Umstände vorliegen.


Was ist Teilzeit?

Teilzeit besteht in einem Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer wöchentlich weniger als die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes arbeitet.
Grundsätzlich verringert sich mit der reduzierten Arbeitszeit auch die Vergütung des Arbeitnehmers.


Was sind besondere Formen der Teilzeit?

Besondere Formen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Dies ist die in § 12 TzBfG geregelte „Arbeit auf Abruf“ und die in § 13 TzBfG geregelte „Arbeitsplatzteilung“.


Was ist Brückenteilzeit?

Arbeitnehmer können einen Anspruch auf die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit haben. Geregelt sind die Voraussetzungen in § 9a TzBfG i.V.m. § 8 TzBfG. Umgangssprachlich wird diese Form der zeitliche begrenzten Teilzeitarbeit als „Brückenteilzeit“ bezeichnet. Der Anspruch auf Brückenteil kann erst geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.


Muss der Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung?

Ja, nach der aktuellen Scheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21) ist der Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer grundsätzlich zu erfassen und aufzuzeichnen. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Branche das Unternehmen tätig ist, ob ein Betriebsrat existiert und wie viele Arbeitnehmer dort tätig sind. Jeder Arbeitgeber in der Bundesrepublik ist verpflichtet eine Arbeitszeiterfassung einzuführen.


Aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung ist der Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet?

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts leitet diese Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung aus dem Arbeitsschutzgesetz her. Genau aus der Norm des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Das BAG führt dazu aus:

Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.


Sonderformen der Arbeitszeit

Es gibt einige Sonderformen bzw. Sonderfälle, bei denen nicht ganz klar ist, ob eine vergütungspflichtige Arbeitszeit vorliegt oder nicht.

Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft ist nach der Definition des BAG die „wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“. Die Arbeitsbereitschaft kann sowohl an der Arbeitsstätte, aber auch in der eigenen Wohnung ausgeübt werden. Der Arbeitnehmer muss jederzeit damit rechnen, eine bestimmte Tätigkeit erbringen zu müssen. Die Arbeitsbereitschaft muss nicht immer vergütungspflichtige Arbeitszeit sein. Der Umfang der Beanspruchung – zur Bestimmung, ob es sich um Arbeitszeit handelt oder nicht – ist im Einzelfall anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung festzustellen. Je mehr Vorgaben und Einschränkungen existieren (z.B. kein Verlassen der Wohnung/ Einhaltung einer bestimmten Reaktionszeit oder Zeit, um den Arbeitsplatz zu erreichen), um so mehr spricht dafür, dass die Zeit, wie Arbeitszeit zu vergüten ist.

Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst ist in der Regel strenger und mit mehr Vorgaben verbunden, wie die Arbeitsbereitschaft. Der Arbeitnehmer muss sich nicht nur bereithalten, sondern sich an einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle aufhalten und jederzeit bereit zu sein, seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können. Bereitschaftsdienst ist eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung und muss von daher bezahlt werden. Der Bereitschaftsdienst muss aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden, sondern eine geringere Vergütung ist möglich.

Rufbereitschaft

Die Rufbereitschaft verpflichtet den Arbeitnehmer, sich an einem selbst gewählten, dem Arbeitgeber bekannt zu gebenden Ort auf Abruf bereitzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen zu können oder sich sonst mithilfe technischer Vorkehrungen außerhalb der Arbeitszeit verfügbar zu halten. Der Arbeitnehmer kann seinen Aufenthaltsort frei bestimmen. Die Rufbereitschaft beginnt in dem Zeitpunkt, von dem an der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Abruf Arbeit aufzunehmen, und endet in dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet. Da sie nicht mit der „normalen“ Arbeitsleistung identisch ist, besteht bei der Rufbereitschaft in der Regel kein Anspruch auf Bezahlung als Arbeitsleistung. Eine eingeschränkte Vergütungspflicht ergibt sich aber häufig aus Tarifverträgen. Auch kommt es hier immer auf den Einzelfall an. Auch hier gilt, je mehr Vorgaben und Einschränkungen existieren, um so stärker nähert man sich der Schwelle zur Vergütungspflicht.

Bezeichnung unerheblich

Auch ist die Bezeichnung der Arbeitszeit als „Rufbereitschaft“/ „Bereitschaftsdienst“ etc, unerheblich, es kommt immer darauf an, welche Vorgaben vorliegen. Es bringt dem Arbeitgeber also nicht, wenn er den Arbeitnehmer zum Bereitschaftsdienst verpflichtet und dies „Rufbereitschaft“ nennt.


Änderung des Arbeitsvertrags

Die regelmäßige Arbeitszeit kann im Arbeitsvertrag geändert werden. Dies geht durch einen Zusatz oder sogar durch eine komplette Neugestaltung des Arbeitsvertrags. Die gesetzlichen Vorgaben (Arbeitszeitgesetz) müssen dabei beachtet werden. Der Arbeitnehmer muss einer Änderung (Vertragsänderung) seines Arbeitsvertrags nicht zustimmen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

17. September 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Frist für außerordentliche KündigungRechtsanwalt Andreas Martin

Frist für außerordentliche Kündigung

Allgemein, Allgemeines, Kündigung
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1. September 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Easyjet-Kündigungen von Arbeitnehmer am BER in BerlinRechtsanwalt Andreas Martin

Easyjet-Kündigungen von Arbeitnehmer am BER

Allgemein, Allgemeines, Arbeitsrecht, Kündigung, LAG Berlin-Brandenburg
Easyjet-Kündigungen von Arbeitnehmer am BER in Berlin

Easyjet-Kündigungen von Arbeitnehmer am BER


betriebsbedingte Kündigungen am BER

An vielen Flughäfen in der Bundespolitik Deutschland, insbesondere auch am Flughafen in Berlin, sind die Auswirkungen der Corona-Krise immer noch spürbar. Zum einen fehlt geeignetes Personal und zum anderen scheint auch die Organisation des Flugbetriebes nicht optimal zu laufen. Ein Grund dafür, weshalb viele Flüge verspätet sind, könnte auch der sein, dass viele Fluggesellschaften während der Hochzeit der Corona-Krise Personal entlassen haben und nun keine geeignetes Personal mehr finden.


2 Kündigungswellen durch Easyjet

Das Arbeitsgericht Cottbus und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Berufungsinstanz) hatte nun über betriebsbedingte Kündigungen der Fluggesellschaft Easyjet zu entscheiden und zwar, ob diese rechtmäßig erfolgt sind. Die Fluggesellschaft hatte nämlich diverse Arbeitnehmer in zwei Kündigungswellen entlassen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass die Kündigung der ersten Kündigungswelle wirksam sind und die der zweiten Kündigungswelle aber nicht.


Sachverhalt nach dem LAG Berlin-Brandenburg (verkürzt)

Die Fluggesellschaft Easyjet hatte in Folge einer Reduzierung der am Flughafen Berlin-Brandenburg stationierten Flugzeuge mehrere betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen.

Die Fluggesellschaft wollte im November 2020 zunächst 418 Arbeitsplätze abzubauen (1. Kündigungswelle) und dann im Juni 2021 ggfs. weitere 320 Arbeitsplätzen (2. Kündigungswelle). Die Kündigungen erfolgen aus betriebsbedingten Gründen aufgrund der Reduzierung der Flugzeuge am Standort Berlin (BER).

Bei der Fluggesellschaft war in der Zeit von April 2020 bis Juni 2021 Kurzarbeit angeordnet worden.

Gegen diese Kündigungen klagten einige Arbeitnehmer (beider Kündigungswellen) der Fluggesellschaft. Die Kündigungsschutzklage sind zunächst vom Arbeitsgericht Cottbus (1. Instanz) und dann in der Berufungsinstanz vom LAG Berlin-Brandenburg entschieden worden.


Entscheidung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Die 5. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.05.2022, Aktenzeichen 5 Sa 1584/21) hatte über die Kündigungen der ersten Welle zu entscheiden und hielt diese aus betriebsbedingten Gründen für gerechtfertigt und führte dazu in der Pressemitteilung Nr. 18/22 vom 10.08.2022 aus:

„Es sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung zur Reduzierung der am BER stationierten bzw. der als „Flugzeugkontingent“ dem BER zugeordneten Anzahl von Flugzeugen von 34 auf 18 von einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfes auszugehen. Die Beklagte habe schlüssig dargelegt, mit welcher Anzahl von Beschäftigten sie den verbleibenden Bestand an Flugzeugen vom BER aus betreiben wolle. Zwar sei die angeordnete Kurzarbeit ein Indiz für einen nur vorübergehenden Arbeitsmangel, Anlass der Kündigung sei jedoch nicht der vorübergehende Arbeitsmangel, sondern die ab Juni 2020 geplante und ab Dezember 2020 umgesetzte Reduzierung des Flugzeugkontingents.“


Entscheidung der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Die 7. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.06.2022, Aktenzeichen 9 Sa 1637/21) hatte über die Kündigungen der zweiten Welle zu entscheiden und hielt diese für nicht wirksam und führte dazu in der Pressemitteilung Nr. 18/22 vom 10.08.2022 aus:

„Nach Vortrag der Fluggesellschaft habe mit der unternehmerischen Entscheidung im Oktober 2020 nur der Abbau von 418 Positionen festgestanden. Entsprechend hätten sich die zunächst nicht gekündigten Beschäftigten auch weiterhin in Kurzarbeit befunden. Da Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld einen vorübergehenden Arbeitsmangel voraussetze, spreche dies für die Annahme eines nur vorübergehenden Arbeitsmangels hinsichtlich des verbleibenden Personals. Eine behauptete weitere, nicht schriftlich abgefasste unternehmerische Entscheidung bleibe vage, ein dauerhafter Wegfall von Arbeitsplätzen lasse sich auf dieser Grundlage nicht feststellen. Zudem könne allein die Reduzierung der Zahl der dem BER zugeordneten Flugzeuge die Kündigung auch deshalb nicht rechtfertigen, weil es um einen Abbau von mehr Arbeitsplätzen gehe, als dies rechnerisch der Reduzierung der Flugzeuge entspreche. Die damit vorliegende Entscheidung, künftig mit weniger Personal arbeiten zu wollen, sei vom Kündigungsentschluss nicht zu unterscheiden und müsse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit näher erläutert werden.“


Anmerkung:
Auch hier sieht man mal wieder, das betriebsbedingte Kündigungen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit schwer abzuschätzen sind. Der Arbeitgeber muss hier ausreichend vor Gericht vortragen (wenn der Sachverhalt dies hergibt), ansonsten besteht die Gefahr, dass die Kündigungen unwirksam sind. Zu beachten ist aber, dass dies nur die Kündigungen der 2. Welle betrifft (Stand jetzt – vielleicht geht es ja noch zum BAG) und nur die Arbeitnehmer, die auch geklagt haben. Von daher sollte in der Regel der Arbeitnehmer – notfalls ohne Anwalt – gegen jede Kündigung des Arbeitgebers klagen, wenn nur „leistete Zweifel“ an dessen Rechtmäßigkeit bestehen.


 

Rechtsanwalt Andreas Martin

 

 

 

 

 

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19. August 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Bundesarbeitsgericht - Lohn bei Betretungsverbot wegen Urlaub im SARS-CoV-2-RisikogebietRechtsanwalt Andreas Martin

Bundesarbeitsgericht – Lohn bei Betretungsverbot wegen Urlaub im SARS-CoV-2-Risikogebiet

Allgemein, Allgemeines, Annahmeverzugslohn, Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht - Lohn bei Betretungsverbot wegen Urlaub im SARS-CoV-2-Risikogebiet

Annahmeverzugslohn und Corona-Betretungsverbot


Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10. August 2022 – 5 AZR 154/22) hatte sich am heutigen Tag (10.08.2022) erneut mit einem Fall, der die Corona-Pandemie betrifft, zu beschäftigen. Hierbei ging es um sogenannten Annahmeverzugslohn aufgrund einer Quarantäneanordnung des Arbeitgebers. Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht, der zu Unrecht nach eine Reise aus der Türkei für 14 Tage ohne Lohnzahlung vom Arbeitgeber nach Hause geschickt wurde.


Was ist Annahmeverzugslohn?

Einen solchen Anspruch auf Lohnzahlung wegen Annahmeverzug hat der Arbeitnehmer dann, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sich im Verzug befindet. Annahmeverzug ist ein Fall des Lohnanspruchs ohne Arbeit.


Über welchen Sachverhalt hatte das BAG zu entscheiden?

Der Fall des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. August 2022 – 5 AZR 154/22) wurde zuvor vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 2. März 2022 – 4 Sa 644/21) entschieden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision in der Sache zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Beide Gerichte entschieden zu Gunsten des „freigestellten“ Arbeitnehmers.

Fall der Entscheidung

Folgender Fall lag dem zu Grunde:

Der Berliner Arbeitgeber erteilte einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet (Türkei) zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände. Dabei zahlte dieser auch keinen Lohn an den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hatte bei der Rückreise nach Deutschland einen negativen PCR-Test gemacht und zudem hatte dieser auch ein ärztlichen Attests über Symptomfreiheit. Dies alles interessierte den Arbeitgeber nicht, der die Quarantäne anordnete und keinen Lohn zahlte. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16. Juni 2020. Diese sah nach Einreise aus einem Risikogebiet (hier Türkei) grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Allerdings sollte jedoch die Quarantänepflicht nicht für Personen gelten, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund verfügen, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweist, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Dies traf aber für den Arbeitnehmer zu.

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin seinen Lohn in Höhe von € 1.512,47 brutto beim Arbeitsgericht Berlin ein und gewann sowohl vor dem LAG Berlin-Brandenburg als nun auch für dem Bundesarbeitsgericht.


Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht führte in seiner Pressemitteilung vom 10.08.2022 zur Nummer 29/22 folgendes aus:

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Arbeitsleistung in Annahmeverzug befand. Das von ihr erteilte Betretungsverbot des Betriebs führte nicht zur Leistungsunfähigkeit des Klägers (§ 297 BGB), weil die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung von der Beklagten selbst gesetzt wurde. Dass ihr die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar war, hat sie nicht dargelegt. Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, war außerdem unbillig (§ 106 GewO) und daher unwirksam. Die Beklagte hat dem Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte sie den nach § 618 Abs. 1 BGB erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.


Anmerkung:

Der Fall zeigt, dass nicht jede Maßnahme des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona wirksam ist. Eine Quarantäneanordnung kann unter Umständen zulässig sein. Diese war es aber nicht im Fall des Klägers. Wer als Arbeitgeber ohne Augenmaß irgendwelchen Verordnungen folgt, kann durchaus das Nachsehen haben. Nach dem BAG hätte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nochmals die Möglichkeit geben müssen, einen weiteren PCR-Test durchzuführen. Damit wäre eine Infektionsgefahr durch den Arbeitnehmer hier minimiert worden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Freistellung ohne Entgeltfortzahlung nur für absolute Ausnahmefälle vorgesehen ist. Diese kann der Arbeitgeber nicht einfach so anordnen.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 

 

 

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10. August 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten?Rechtsanwalt Andreas Martin

Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten?

Allgemein, Allgemeines, Familienrecht, Scheidung, Scheidung Marzahn
Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten?

Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten?


Anwaltszwang bei Scheidung vor Berliner Gerichten – besteht dieser?

Für viele Mandanten ist nicht klar, ob bei der Scheidung in Berlin grundsätzlich ein Anwaltszwang besteht. Anwaltszwang für beide Seiten bedeutet, dass beide Beteiligte sich durch einen Anwalt vor Gericht vertreten lassen müssen und dass ohne Anwalt ein Betreiben des Scheidungsverfahren nicht möglich ist (so z.B. vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten). Zu beachten ist aber, dass die Scheidung in der Regel vor den Amtsgerichten stattfindet. Die 2. Instanz ist dann das Oberlandesgericht (in Berlin das Kammergericht).


Ein Anwalt vertritt beide Eheleute bei einvernehmlicher Scheidung?

Oft meinen Eheleute, dass es ausreichend ist, wenn ein Anwalt im Scheidungsverfahren tätig wird. Dies ist grundsätzlich für bestimmte Fälle auch richtig. Wichtig ist dabei zu wissen, dass ein Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren niemals beide Eheleute vertreten. Die Rechtsvertretung ist immer nur im Bezug auf einen Ehegatten möglich. Schon gar nicht ist es möglich, dass der Anwalt also beide vertritt, was aber viele Eheleute glauben, dass sie im Scheidungsverfahren einen gemeinsamen Anwalt haben. Dies ist nicht richtig. Ein Anwalt kann nur Interessen eines Ehegatten vertreten, sogar auch dann, wenn die Scheidung einvernehmlich ist.


Berliner Familiengerichte – Scheidungsverfahren

Im Berlin ist es oft so, dass nach dem die Scheidung über einen Rechtsanwalt eingereicht wird, hier besteht auf jeden Fall Anwaltszwang für das Einreichen der Scheidung, dass das Familiengericht dann den Gerichtskostenvorschuss vom Antragsteller einfordert. Sodann wird die Scheidung zusammen mit einer Belehrung über das Scheidungsverfahren dem anderen Ehegatten übersandt. In dieser Belehrung wird klargestellt, dass im Scheidungsverfahren grundsätzlich Anwaltszwang besteht. In einem Nebensatz heißt es dann, dass eine anwaltliche Vertretung aber nicht notwendig ist, wenn der Ehegatte keine eigenen Anträge stellt.


eigener Scheidungsantrag

Nun wissen viele Eheleute nicht, was das zu bedeuten hat. Muss man einen eigenen Antrag im Scheidungsverfahren stellen oder nicht? Man kann sich ja durchaus vorstellen, dass der Ehegatte, der dann anwaltlich noch nicht vertreten ist, meint, dass er auch die Scheidung beantragen muss. Dem ist aber nicht so.


Zustimmung ist ausreichend – ohne Anwalt

Der Grundsatz ist der, dass im Scheidungsverfahren Anwaltszwang besteht. Wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt, dann ist es aber ausnahmsweise möglich, dass die Scheidung über den Rechtsanwalt eines Ehegatten, der nur diesen Ehegatten vertritt, eingereicht wird. Der andere Ehegatte muss bei der einvernehmlichen Scheidung keinen eigenen Antrag stellen und hier reicht die Zustimmung zur Scheidung im Scheidungstermin beim Familiengericht aus. Diese Zustimmung ist kein eigener Antrag und von daher ist dafür auch kein Rechtsanwalt notwendig.


Schreiben der Berliner Familiengericht sind schwer vom jur. Laien zu verstehen

D. h., dass es ausreichend ist, in den Fällen, wenn beide Ehegatten sich einig sind und beide die Scheidung wollen, dass ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der andere Ehegatte dann sich keinen Anwalt nimmt und im Scheidungstermin der Scheidung zustimmt. Dies ist eine Ausnahme vom Anwaltszwang und kommt in der Praxis häufiger vor. Der Grund sind die Anwaltskosten, die dann nur von einem Ehegatten zu tragen sind und zwar von dem, der den Rechtsanwalt beauftragt hat. Die Eheleute können aber intern vereinbaren, dass diese sich die Kosten teilen, obwohl dadurch der Anwalt nicht zum gemeinsamen Rechtsanwalt wird.

Die Schreiben der Familiengerichte in Berlin (so zum Beispiel – Familiengericht Kreuzberg) in Bezug auf das Scheidungsverfahren von daher etwas missverständlich bzw. schwer vom Laien zu verstehen.


Rechtsanwalt Andreas Martin

 

 

 

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5. August 2022/von Rechtsanwalt Andreas Martin
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