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befristeter Arbeitsvertrag und Kündigung

befristeter Arbeitsvertrag und Kündigung

Allgemein, Arbeitsrecht, Kündigung

Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags

befristeter Arbeitsvertrag und Kündigung

befristeter Arbeitsvertrag und Kündigung

befristeter Arbeitsvertrag und Kündigung – was wichtig ist

Ein befristeter Arbeitsvertrag, im Gegensatz zum unbefristeten, endet automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit oder dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Die vorzeitige Kündigung eines solchen Vertrags ist in der Regel nicht (automatisch) gesetzlich vorgesehen. Gemäß § 15 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) kann ein befristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden, es sei denn, eine solche Kündigungsmöglichkeit ist ausdrücklich im Vertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart.


 

Das Wichtigste vorab:

  • eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde
  • eine außerordentliche Kündigung ist immer möglich, wenn ein wichtiger Grund § 626 I BGB vorliegt

 

Ordentliche Kündigung bei Befristung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vor dem vertraglich vereinbarten Ende ist nur dann möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag explizit festgeschrieben ist. Dies kommt sehr oft vor.

Eine Klausel wie

„Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit ordentlicher Frist (§ 622 BGB) gekündigt werden.“

würde eine solche Möglichkeit schaffen.

Wichtig: In fast allen arbeitsvertraglichen Mustern findet man eine solche Klausel. Das Vorhandensein einer solchen Klausel ist in der Praxis der Normalfall und nicht die Ausnahme!

Fehlt eine solche Regelung, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses stellt eine wichtige Ausnahme von der Grundregel dar, dass solche Verträge automatisch enden. Als Anwalt ist es entscheidend, die rechtlichen Voraussetzungen und die möglichen Konsequenzen genau zu kennen.

zur ordentlichen Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis im Einzelnen:

Gesetzliche Grundlage für die ordentliche Kündigung

Die zentrale Vorschrift hierzu findet sich in § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dieser Paragraph legt fest, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich kündbar ist, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart wurde.

Bedeutung der vertraglichen Vereinbarung – Befristung und Kündigung

Die Vereinbarung einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit muss klar und eindeutig im Arbeitsvertrag formuliert sein. Häufig finden sich Klauseln, die auf die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verweisen. Eine solche Formulierung wie „Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden“ ist in der Regel ausreichend, um die Kündigungsmöglichkeit zu eröffnen. Die Kündigungsfristen richten sich dann nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (§ 622 BGB).

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und befristete Verträge

Wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsvertrag vereinbart ist, stellt sich die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Dies ist von entscheidender Bedeutung, da das KSchG den Arbeitgeber verpflichtet, für die Kündigung einen sozial gerechtfertigten Grund nachzuweisen.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 1, 23 KSchG):

  1. Geltungsbereich: Der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (bei Altverträgen vor 2004 auch mehr als fünf).
  2. Wartezeit: Das Arbeitsverhältnis hat im Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss der Arbeitgeber auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag, der eine ordentliche Kündigung zulässt, einen Kündigungsgrund nach dem KSchG vorbringen. Solche Gründe können sein:

  • Verhaltensbedingte Gründe: Der Arbeitnehmer hat seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt (z. B. wiederholte Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung).
  • Personenbedingte Gründe: Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (z. B. langanhaltende Krankheit).
  • Betriebsbedingte Gründe: Die Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung entfällt aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse (z. B. Auftragsrückgang, Rationalisierungsmaßnahmen).

Fehlt eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit, ist eine ordentliche Kündigung ohnehin unzulässig. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall bereits durch die Befristung geschützt, da der Vertrag nicht vorzeitig durch den Arbeitgeber beendet werden kann (außer im Wege einer außerordentlichen Kündigung).

Außerordentliche (fristlose) Kündigung beim befristeter Arbeitsvertrag und Kündigung

Die Möglichkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung bleibt jedoch auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis bestehen. Hierfür bedarf es, wie bei unbefristeten Verträgen, eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Befristung unzumutbar ist. In der Praxis ist dies nicht so häufig.

Wichtige Gründe können beispielsweise sein:

  • Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten: Wiederholte und schwerwiegende Pflichtverletzungen wie Arbeitsverweigerung, grobe Beleidigungen, Diebstahl oder Betrug.
  • Vertrauensverlust: Handlungen, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören, wie beispielsweise die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen oder Arbeitszeitbetrug.
  • Schwere Störungen im Betriebsablauf: Erhebliche Störungen, die durch das Verhalten des Arbeitnehmers verursacht werden und den Betriebsfrieden nachhaltig beeinträchtigen.

Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsberechtigte von dem wichtigen Grund Kenntnis erlangt hat, ausgesprochen werden. In der Regel ist vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich, die den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweist und die Kündigung androht. Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann auf eine Abmahnung verzichtet werden.

Aufhebungsvertrag – als Alternative zur befristeter Arbeitsvertrag und Kündigung

Eine weitere Möglichkeit, ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Hierbei einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum. Ein Aufhebungsvertrag kann eine sinnvolle Lösung sein, wenn beide Parteien an einer vorzeitigen Beendigung interessiert sind und eine Kündigung nicht möglich oder gewünscht ist. Es ist jedoch zu beachten, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags unter Umständen Sperrfristen beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich ziehen kann.

Anfechtung des befristeten Arbeitsvertrags nach Abschluss

Unter bestimmten Umständen kann der befristete Arbeitsvertrag auch angefochten werden, beispielsweise wegen Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Eine erfolgreiche Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an. Die Anfechtung muss unverzüglich, nachdem der Anfechtungsgrund bekannt geworden ist, erklärt werden. In der Praxis kommt dies recht selten vor.

Wann ist eine Klage auf Entfristung möglich?

 

Eine Entfristungsklage ist dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befristung hat. Mögliche Gründe für die Unwirksamkeit einer Befristung sind:

  • Fehlen eines Sachgrundes: Bei einer Befristung über zwei Jahre hinaus oder bei mehr als dreimaliger Verlängerung ist ein Sachgrund erforderlich (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Liegt kein solcher Grund vor, kann die Befristung unwirksam sein.
  • Formmängel: Die Befristung eines Arbeitsvertrags muss zwingend schriftlich erfolgen (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Eine mündliche oder elektronische Befristung ist unwirksam.
  • Verstoß gegen das „Anschlussverbot“: Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
  • Unwirksamkeit der Befristungsklausel: Die Klausel im Arbeitsvertrag, die die Befristung regelt, kann unwirksam sein, etwa bei unklarer Formulierung oder wenn sie gegen die AGB-Kontrolle verstößt.

 

Klagefrist und Konsequenzen

Der Arbeitnehmer muss eine Entfristungsklage innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 17 Satz 1 TzBfG). Verpasst der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Befristung als wirksam, selbst wenn sie ursprünglich unwirksam war.

Ist die Klage erfolgreich, wird gerichtlich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht befristet war und die Kündigung (bzw. das Ende des Vertrags) unwirksam ist. Dies führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortbesteht. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Weiterbeschäftigung und gegebenenfalls auf Nachzahlung des Lohns für die Zeit nach dem vertraglich vereinbarten Ende.


Für eine Rechtsberatung im Arbeitsrecht in Berlin Marzahn-Hellersdorf stehe ich als Fachanwalt für das Arbeitsrecht gern zur Verfügung!

Rechtsanwalt Andreas Martin

3. August 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Verfahrenswert bei Scheidung

Der Verfahrenswert bei Scheidung: Was bedeutet er?

Familienrecht, Scheidung
Der Verfahrenswert bei Scheidung: Was bedeutet er?

Verfahrenswert bei Scheidung

 

Wenn man sich mit dem Thema Scheidung auseinandersetzt, stößt man schnell auf den Begriff „Verfahrenswert“(manchmal auch „Streitwert“ genannt). Doch was genau verbirgt sich dahinter und welche Bedeutung hat er für eine Scheidung? Ganz einfach: Der Verfahrenswert ist der fiktive Wert der Scheidung und dient als Berechnungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten. Er ist also entscheidend dafür, wie viel für eine Scheidung gezahlt werden muss.


🔍 Was bedeutet Verfahrenswert bei Scheidung?

  • Der Verfahrenswert ist die Grundlage dafür, wie hoch die Gerichts- und Anwaltskosten ausfallen.

  • Er wird vom Gericht festgesetzt und hängt meist vom Nettoeinkommen beider Ehegatten und ggf. vom Vermögen ab.

  • In der Regel wird er bei einer Scheidung auf das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute zusammen angesetzt.

  • Hinzu kommen ggf. Werte für Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) oder Vermögensauseinandersetzungen.

📝 Beispiel

  • Haben beide Ehegatten zusammen 3.000 € monatliches Nettoeinkommen, beträgt der Verfahrenswert für die Scheidung etwa 9.000 €.

  • Wird zusätzlich ein Versorgungsausgleich durchgeführt, kommen 10 %  pro Rentenanrecht dazu.

💡 Warum ist der Verfahrenswert wichtig?

  • Auf Basis des Verfahrenswerts werden die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren berechnet.

  • Ein höherer Verfahrenswert führt also zu höheren Kosten.

 

Warum gibt es einen Verfahrenswert?

 

Der Verfahrenswert ist keine Summe, die tatsächlich „bekommen“ oder „verloren“ wird. Stattdessen legt er fest, in welcher Höhe sich die Kosten für das Scheidungsverfahren bewegen. Je höher der Verfahrenswert, desto höher sind in der Regel die Gebühren für Gericht und Anwälte. Er soll die Bedeutung und den Umfang des jeweiligen Falls widerspiegeln.


 

Wie wird der Verfahrenswert ermittelt?

 

Die Berechnung des Verfahrenswertes für das Scheidungsverfahren erfolgt nach gesetzlich festgelegten Kriterien durch das Familiengericht. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle:

  1. Einkommen der Eheleute: Der wichtigste Faktor ist das monatliche Nettoeinkommen beider Ehepartner. In der Regel wird das dreifache gemeinsame Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor der Antragstellung zugrunde gelegt. Davon wird pauschal ein Freibetrag für den Lebensunterhalt abgezogen (meist zwischen 250 und 500 Euro pro Person und pro unterhaltsberechtigtem Kind).
  2. Vermögen der Eheleute (Zugewinn): Gibt es Vermögen, das im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden muss, fließt auch dies in die Berechnung ein. Bei einem Scheidungsverfahren werden in der Regel 5% des positiven Nettovermögens (Aktiva minus Passiva) als Verfahrenswert für den Zugewinn angesetzt.
  3. Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der Rentenanwartschaften, wird fast immer im Rahmen einer Scheidung durchgeführt und erhöht den Verfahrenswert ebenfalls. Pro Rentenanwartschaft, die ausgeglichen wird, wird ein fester Betrag zum Verfahrenswert hinzugerechnet (meist 1.000 Euro pro Anrecht).
  4. Weitere Folgesachen: Werden neben der Scheidung weitere Anträge gestellt (sogenannte Folgesachen), wie zum Beispiel zum Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt oder nachehelichem Unterhalt, erhöhen diese den Verfahrenswert zusätzlich. Für jede dieser Folgesachen wird ein eigener Betrag (oft zwischen 1.000 und 5.000 Euro, je nach Art des Antrags) zum Verfahrenswert addiert.

Beispiel: Ein Ehepaar hat ein gemeinsames Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Der Verfahrenswert für die Scheidung selbst (ohne Freibeträge) beträgt dann 9.000 Euro (3 x 3.000 Euro). Hinzu kommen die Werte für den Versorgungsausgleich und eventuelle weitere Folgesachen.


 

Mindest- und Höchstwerte

 

Auch wenn die Berechnung kompliziert klingt, gibt es in der Regel einen Mindestverfahrenswert für das Scheidungsverfahren (aktuell oft 3.000 Euro) und einen Höchstwert, der nach oben hin begrenzt ist. Das Gericht kann den Verfahrenswert im Einzelfall auch ermäßigen, wenn die Belastung für die Parteien zu hoch wäre.


📊 Tabelle: Berechnung des Verfahrenswerts bei einer Scheidung inkl. Versorgungsausgleich

 

Grundlage

Berechnung / Anmerkung

Beispiel-Wert

Monatliches Nettoeinkommen Mann

Einkommen nach Abzügen

2.000 €

Monatliches Nettoeinkommen Frau

Einkommen nach Abzügen

1.500 €

Zusammen monatliches Nettoeinkommen

Summe beider Nettoeinkommen

3.500 €

Verfahrenswert Scheidung

3 × gemeinsames monatliches Nettoeinkommen

10.500 €

Anzahl der Anrechte Versorgungsausgleich

z. B. 2 Rentenanrechte

2

Verfahrenswert Versorgungsausgleich

2 × 10 % × 10.500 € = 2 × 1.050 €

2.100 €

Gesamt-Verfahrenswert

Scheidung + Versorgungsausgleich

12.600 €

 

💸 Daraus berechnete typische Kosten

Gebührengrundlage

ca. Kosten

Erläuterung

Anwaltsgebühren

ca. 2.200 €

inkl. 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, Pauschale und MwSt.

Gerichtskosten

ca. 600–700 €

abhängig vom Verfahrenswert lt. Gerichtskostentabelle

Gesamtkosten (eine Seite)

ca. 2.800–2.900 €

Anwalts- + Gerichtskosten zusammen

Wann wird der Verfahrenswert festgelegt?

 

Das Gericht legt den Verfahrenswert in der Regel am Ende des Verfahrens durch einen gerichtlichen Beschluss fest. Dieser Beschluss ist für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten bindend. Die Anwaltskosten basieren dann auf diesem Wert. Die Anwaltskosten richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und stellen gesetzliche Mindestgebühren dar. Der Anwalt kann niemals beide Eheleute im Scheidungsverfahren vertreten.


 

Kosten und der Verfahrenswert

 

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Verfahrenswert nicht der Betrag ist, der tatsächlich an das Gericht oder den Anwalt gezahlt wird. Er ist lediglich die Basis für die Anwendung der gesetzlichen Gebührentabellen. Die genauen Kosten, die auf die Parteien zukommen, sind auch davon abhängig, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht oder Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (ehemals Prozesskostenhilfe) besteht.

Wenn Fragen zur Berechnung des Verfahrenswertes im speziellen Fall bestehen oder man wissen möchte, welche Kosten auf einen zukommen könnten, ist es immer ratsam, sich an einen Fachanwalt für Familienrecht zu wenden. Dieser kann eine realistische Einschätzung geben und umfassend beraten.

 

🏛️ Anwaltliche Beratung im Scheidungsverfahren

 

Als Rechtsanwalt in Berlin-Marzahn, mit Kanzleisitz in der

Marzahner Promenade 22, 12679 Berlin, berate und vertrete ich Mandantinnen und Mandanten aus Berlin-Marzahn, Hellersdorf und der gesamten Umgebung kompetent und persönlich bei ihrem Scheidungsverfahren.

Dabei unterstütze ich Sie insbesondere bei der einvernehmlichen Scheidung, um das Verfahren möglichst zügig, kostengünstig und nervenschonend für alle Beteiligten abzuwickeln.

Ich kläre Sie von Anfang an umfassend über die zu erwartenden Kosten und die Möglichkeiten einer Kosten- oder Gebührenübernahmet auf.

 

Gerne stehe ich Ihnen als zuverlässiger Ansprechpartner zur Seite — sowohl beratend im Hintergrund als auch aktiv als Ihr Vertreter vor Gericht


Rechtsanwalt Andreas Martin

7. Juli 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Fristlose Kündigung - was man nicht machen sollte

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Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage

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23. Juni 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage

Einführung: Warum ist die Dauer einer Kündigungsschutzklage so wichtig?

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, hat oft viele Fragen – vor allem eine: Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage? Die Dauer des Verfahrens ist für viele Arbeitnehmer wichtig, denn Sie wollen keine langwidrigen Prozesse führen. Das Ziel einer Klage gegen eine Kündigung ist oft eine Abfindung, machmal aber auch die Fortführung des Arbeitsvertrags.

Was ist eine Kündigungsschutzklage überhaupt?

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage auf Feststellung, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht. Diese führt zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Das Gericht entscheidet – sofern es keine vorherige Einigung gibt – ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht.

Diese Klage ist oft die einzige Möglichkeit des Arbeitnehmers sich gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu wehren. Ohne Klage hat der Arbeitnehmer oft schlechte Karten.

👉 Wichtig: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen!

Faktoren, die die Dauer einer Kündigungsschutzklage beeinflussen

Die Verfahrensdauer ist nicht pauschal vorhersagbar – sie hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Arbeitsgericht und regionale Auslastung
  • Komplexität des Falles
  • Bereitschaft zur Einigung beider Parteien
  • Beweislage und Zeugen
  • Anzahl der Instanzen

Typischer Ablauf einer Kündigungsschutzklage

1. Einreichung der Klage (Woche 1–3)

Nach Zugang der Kündigung reicht der Arbeitnehmer die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Das kann schriftlich oder persönlich zur Niederschrift (Rechtsantragstelle) geschehen. Erfolgt die Klageerhebung durch einen Anwalt, so muss dieser die Klage elektronisch einreichen.

2. Gütetermin (innerhalb von 4–6 Wochen)

Das Arbeitsgericht setzt in der Regel zügig einen sogenannten „Gütetermin“ an. Dieser Termin ist sehr wichtig, da hier oft einvernehmliche Erledigungen erfolgen.

Hier kommt es oft zu einem gerichtlichen Vergleich, meist durch Zahlung einer Abfindung. Der Richter fragt nach dem Sachverhalt und versucht eine gütliche Einigung zu erreichen.

Die meisten Verfahren enden durch einen Abfindungsvergleich im Gütetermin. Kommt es also zum Vergleich, dann endet das Verfahren bereits hier, also innerhalb sehr kurzer Zeit.

3. Kammertermin (nach ca. 6–12 Monaten)

Kommt es zu keiner Einigung im Gütetermin, folgt der Kammertermin. In Berlin erfolgt der Kammertermin wenigstens 6 Monaten oder später nach dem Gütetermin. Nun entscheidet die Kammer und die Parteien bekommen Termine für die Einreichung von weiteren Schriftsätzen.

Termin heißt so, da die Kammer entscheidet. Diese besteht aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.

So muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen. Der Arbeitnehmer muss darauf erwidern. Diese Schriftsätze sind sehr wichtig, da diese oft den Ausgang der Verfahren stark beeinflussen.

Das Gericht kann im oder nach dem Kammertermin eine Beweisaufnahme anordnen und Zeugen laden. Dies passiert aber eher selten. Oft wird ohne Beweisaufnahme nach dem Kammertermin entschieden.

4. Urteil oder Vergleich

Am Ende steht entweder ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich. Ein solcher Vergleich ist auch noch im Kammertermin möglich.

Nach einem Urteil in der ersten Instanz kann es auch in die zweite Instanz gehen. Nach der Entscheidung der Berufungsinstanz (LAG) kann der Fall weiter zum BAG gehen. Dies wäre über eine Revision oder Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision möglich.

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage im Durchschnitt?

Verfahrensabschnitt Durchschnittliche Dauer
Gütetermin 4–8 Wochen nach Klageeinreichung
Kammertermin 6–12 Monate nach Gütetermin
Gesamtdauer bei Vergleich ca. 1–3 Monate
Gesamtdauer bei Urteil ca.6–12 Monate
Berufung/Rechtsmittel zusätzlich 6–12 Monate

Was kann die Kündigungsschutzklage verzögern?

  • Scheitern des Gütetermins
  • fehlende Bereitschaft zur Einigung
  • geringes Prozessrisiko für den Arbeitgeber
  • Komplexe Sachverhalte
  • emotional geführtes Verfahren

Die Kündigungsschutzklage kann sich erheblich verzögern.

Dies passiert vor allem dann, wenn die Parteien nicht einigungsbereit sind und das Verfahren insbesondere sehr emotional betreiben.

Oft ist es bei einer emotional geführten Verfahren so, dass eine Einigung schwierig ist. Dann sind weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu einem Kompromiss bereit.

Auch gibt es oft keine Einigung, wenn der Arbeitgeber meint, dass er gewinnt. Dann schätzt er sein Prozessrisiko gering ein und wird bis zum Ende das Verfahren führen. Eine Einigung und Abfindungszahlung gibt es dann nicht.

Die Chancen für den Arbeitgeber stehen gut, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet,

Dies ist zum Beispiel im Kleinbetrieb oder bei einer Kündigung in der Probezeit der Fall.

In diesen Fällen wird der Arbeitgeber in der Regel keine Einigung herbeiführen wollen. Er wird keine Abfindung anbieten.

Er wird stattdessen versuchen, das Verfahren zu gewinnen.

Daher wird der Gütetermin meist scheitern.

 

Wie lange dauert das Kündigungsschutzverfahren?

Wie lange dauert das Kündigungsschutzverfahren?

Wie kann man das Verfahren beschleunigen?

  • Rechtzeitig Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen
  • Gute Vorbereitung mit dem Anwalt
  • Verhandlung auf einen Vergleich ausrichten
  • sachliche Streitbeilegung mit der Gegenseite in den Vordergrund stellen
  • Infos über Rechtmäßigkeit der Kündigung sammeln

Das Kündigungsschutzverfahren verläuft recht zügig, wenn es im Gütetermin zu einer Einigung kommt. Durch einen Anwalt vertreten lassen, ist oft sinnvoll. Schnelles Handeln ebenfalls.

Dies ist auch in weitaus mehr als 50 % der Fälle der Fall.

Eine Einigung in der Güteverhandlung kommt allerdings nur dann zustande, wenn beide Seiten zur Einigung bereit sind.

Beschleunigt werden kann das Verfahren vor allem dadurch, dass die Parteien sachlich und frei von Emotionen miteinander kommunizieren. Dies ist nicht immer einfach. Der Arbeitnehmer ist oft durch die Kündigung des Arbeitgebers verletzt. Oft wird vom Arbeitnehmer nur die Abfindung, nicht aber die Fortbeschäftigung angestrebt.

Vorwürfe über die Durchführung des Arbeitsvertrags sind in diesem Zusammenhang nicht zielführend.

Der Arbeitnehmer kann sich hinsichtlich einer möglichen Abfindung grob an der Abfindungsformel In orientieren. Entscheidend ist jedoch stets das konkrete Prozessrisiko. Darüber hinaus auch der Verhandlungsgeschick. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden sich oft schnell einig, wenn beide anwaltlich vertreten sind.

Kommt es im Gütetermin zu keiner Einigung, sind die Chancen auf eine kurzfristige Erledigung des Verfahrens eher gering.

Allerdings ist auch im Kammertermin noch eine Einigung möglich – ebenso wie zwischen den Terminen.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage – und wer trägt die Kosten?

Im Arbeitsrecht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten in erster Instanz, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz nicht an, wenn es zu keiner Entscheidung kommt (z. B. durch Vergleich).

Dies heißt, dass die Klage recht kostengünstig ist, wenn die Anwaltskosten abgedeckt sind. Dies erfolgt oft über eine Rechtsschutzversicherung. Ohne Rechtsschutz kann manchmal über Prozesskostenhilfe eine Finanzierung erfolgen.

Notfalls kann der Arbeitnehmer auch selbst die Klage einreichen. Dies geht über die Antragsstelle beim Arbeitsgericht recht gut.

Fazit: Kündigungsschutzklage – Dauer gut einschätzbar, aber variabel

Eine Kündigungsschutzklage kann in wenigen Wochen erledigt sein – oder sich über Monate hinziehen. Die Dauer hängt von vielen Faktoren ab, lässt sich aber durch kluges Vorgehen oft deutlich verkürzen.

Die beste Chance biete dabei ein früher Vergleich. Dies kann im Gütetermin, aber auch danach und sogar davor geschehen. Dazu sollte man sich über die Risiko des Prozesses gut informieren. Ein Anwalt kann dabei helfen.

Dieser teilt dann auch die Kosten des Verfahrens mit.

Wer eine Rechtsschutz hat, muss sich über die Kosten keine Gedanken machen, da diese die Anwaltskosten übernimmt.

Bei einem Vergleich endet das Verfahren nicht nur früher, sondern es entfallen auch die Gerichtskosten.

Man sollte im Verfahren auf emotionale Vorwürfe verzichten, um einen möglichen Vergleichsschluss nicht zu gefährden.

Eine Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist auf jeden Fall anzuraten.

 

FAQ zur Dauer einer Kündigungsschutzklage

FAQ - häufig gefragte Fragen

FAQ – häufige Fragen von Anwalt Martin beantwortet

Wie schnell geht eine Kündigungsschutzklage?

Im besten Fall ist das Verfahren innerhalb von 1–2 Monaten erledigt, vor allem wenn ein Vergleich im Gütetermin geschlossen wird. Dies geht auch schon vor dem Termin.

Was passiert, wenn ich die Klage zu spät einreiche?

Dann gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie unrechtmäßig war. Dies steht in § 7 des KSchG. Die Drei-Wochen-Frist ist zwingend!

Kann ich während der Klage weiterarbeiten?

Das hängt vom Einzelfall ab – meist endet das Arbeitsverhältnis zunächst. In seltenen Fällen gibt es eine Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung. Wird der Arbeitnehmer – dies ist der Normalfall – nach dem Ablauf der Frist nicht beschäftigt, muss er sich um Arbeit bemühen.

Wie wahrscheinlich ist ein Erfolg vor Gericht?

Das hängt stark von der Rechtslage und dem Kündigungsgrund ab. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann realistisch einschätzen, wie gut die Chancen stehen. Er wird eine Strategie vorschlagen.

Was passiert, wenn das Gericht der Klage stattgibt?

Dann besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter theoretisch wieder einstellen und beschäftigen.

Wie kann ich mich am besten vorbereiten?

Alle Unterlagen sammeln (Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag), frühzeitig einen Anwalt konsultieren und rechtzeitig Klage einreichen.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin


5. April 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Gleichbehandlung beim Gehalt?

Gleichbehandlung beim Gehalt?

Arbeitslohn, Arbeitsrecht, Gleichbehandlung

Keine Gehaltsanpassung bei höher vergüteten Neueinstellungen

Gleichbehandlung beim Gehalt?

Gleichbehandlung beim Gehalt?

nicht immer Gleichbehandlung beim Lohn

Ein aktuelles Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 28.01.2025 – 5 SLa 159/24) zeigt erneut die Grenzen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf. Vielen Arbeitnehmer glauben, dass der Arbeitgeber im Betrieb grundsätzlich immer das gleiche Gehalt bzw. den Lohn für vergleichbare Tätigkeiten zahlen muss. Dies ist nicht der Fall. Nicht alles Arbeitnehmer sind gleich, auch wenn diese die gleichen Tätigkeiten ausüben. Insbesondere die Berufserfahrung und Qualifikationen können sich unterscheiden.

Ein bereits beschäftigter Arbeitnehmer kann regelmäßig keine Gehaltserhöhung verlangen, nur weil später eingestellte Kolleginnen und Kollegen in vergleichbarer Position mehr verdienen – zumindest dann nicht, wenn sachliche Differenzierungskriterien vorliegen. Die Entscheidung ist insbesondere für Arbeitgeber im Rahmen der Personalgewinnung und Vergütungsstruktur von Bedeutung.


Sachverhalt zum Urteil

Ein langjähriger Personalleiter eines Unternehmens verlangte rückwirkend eine Gehaltsanpassung an das Niveau von zwei später eingestellten Kollegen, die für dieselbe Position ein Bruttomonatsgehalt von 10.000 Euro zzgl. Provisionszahlungen und Dienstwagen erhielten. Er selbst verdiente seit seiner Einstellung im Oktober 2020 lediglich 4.200 Euro brutto.

Trotz mehrfacher Versuche, intern eine Gehaltserhöhung zu erreichen, blieb der Arbeitgeber unnachgiebig. Der Kläger argumentierte im Rechtsstreit unter anderem mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem Entgelttransparenzgesetz (§§ 3, 7 EntgTranspG), sah eine Diskriminierung vorliegen und verlangte eine rückwirkende Lohnanpassung ab seinem Beschäftigungsbeginn.


Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:
Das LAG wies – ebenso wie die Vorinstanz – die Klage vollständig ab. Weder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Entgelttransparenzgesetz ergab sich im vorliegenden Fall ein Anspruch auf eine höhere Vergütung.

Die wesentlichen Erwägungen:

  • Gleichbehandlungsgrundsatz:
    Der Grundsatz greift nur, wenn ein Arbeitgeber nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt. Eine individuelle Gehaltsverhandlung mit einzelnen neu eingestellten Arbeitnehmern stellt aber gerade keine solche betriebliche Einheitsregelung dar.

  • Sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung:
    Die beiden besser vergüteten späteren Personalleiter verfügten über erheblich höhere akademische Qualifikationen (Diplom-Ökonom bzw. Master in HR-Management) sowie einschlägigere Berufserfahrung in Großunternehmen. Das Gericht erkannte hierin einen sachlich einleuchtenden Grund für die Differenzierung der Gehälter.

  • Keine Diskriminierung nach EntgTranspG:
    Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts schloss das Gericht ebenfalls aus – die höher vergüteten Personen waren sowohl männlich als auch weiblich, eine systematische Ungleichbehandlung war nicht erkennbar.


Rechtliche Wertung des LAG MV


Die Entscheidung reiht sich in die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein, wonach der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in Vergütungsfragen nur eingeschränkt greift.

Konkret bedeutet dies: Arbeitgeber dürfen mit neu eingestellten Mitarbeitenden höhere Gehälter vereinbaren, etwa um qualifiziertes Personal zu gewinnen, ohne automatisch verpflichtet zu sein, bestehende Arbeitsverhältnisse anzupassen. Maßgeblich ist, ob objektive Differenzierungsmerkmale vorliegen – wie etwa unterschiedliche Abschlüsse, berufliche Stationen oder die aktuelle Marktsituation.

Für einen Anspruch auf gleiche Vergütung müsste die Differenzierung willkürlich oder sachlich nicht gerechtfertigtsein. Das war hier nicht der Fall.


Praxishinweis für Arbeitgeber


Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sehen sich viele Unternehmen gezwungen, neue Kräfte mit attraktiveren Gehältern zu locken. Die Vertragsfreiheit bleibt dabei ein zentrales Schutzgut. Solange die höheren Gehälter nicht auf pauschalen, gruppenweiten Regelungen beruhen und sachlich begründbar sind, besteht kein Risiko für erfolgreiche Gleichbehandlungs- oder Diskriminierungsklagen durch bereits beschäftigte Mitarbeitende.

Wichtig bleibt dennoch eine transparente Kommunikation im Betrieb, um interne Unruhe zu vermeiden. Arbeitgeber tun gut daran, in Vergütungsentscheidungen nachvollziehbare Kriterien zu dokumentieren – etwa durch HR-Richtlinien oder nachvollziehbare Gehaltsbänder.


Praxishinweis für Arbeitnehmer


Einzelfallprüfung ist essenziell. In Fällen mutmaßlicher Entgeltbenachteiligung sollten Arbeitnehmer darlegen (und möglichst belegen) können:

  • dass vergleichbare Kollegen unter vergleichbaren Bedingungen besser vergütet werden,

  • dass keine wesentlichen Unterschiede in Qualifikation, Berufserfahrung oder Verantwortung bestehen,

  • dass die Besserstellung nicht auf sachlichen Gründen basiert.

In der Regel genügt die bloße Ungleichheit der Gehälter nicht, um den Gleichbehandlungsgrundsatz oder EntgTranspG erfolgreich zu aktivieren. Dennoch kann eine Klage im Einzelfall – etwa bei systematischer oder geschlechtsbezogener Diskriminierung – begründet sein.


Zusammenfassung


Das Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern zeigt, dass Gleichbehandlung nicht immer gleiches Gehalt für die gleiche Stelle im Betrieb bedeutet.


Fundstelle:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.01.2025 – 5 SLa 159/24
Vorgängerverfahren: ArbG Rostock, Urt. v. 15.05.2024 – 4 Ca 1137/23


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

24. März 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Darf mein Arbeitgeber Gespräche über das Gehalt verbieten?

Darf mein Arbeitgeber Gespräche über das Gehalt verbieten?

Arbeitslohn, Arbeitsrecht
Darf mein Arbeitgeber Gespräche über das Gehalt verbieten?

Gehaltsgespräch

Darf mein Arbeitgeber Gespräche über das Gehalt verbieten? – Was ist erlaubt?

Das Thema Gehaltstransparenz ist ein interessantes Gebiet im Arbeitsrecht. Viele Arbeitgeber möchten Gehaltsgespräche unter den Mitarbeitern verhindern. Dafür gibt es aber oft sachlich keinen Grund.  Ob ein ein solches „Sprechverbot“ über den Lohn zulässig ist, erfahren Sie hier.


Gesetzliche Grundlagen zur Gehaltstransparenz

Grundsätzlich existiert in Deutschland kein generelles gesetzliches Verbot, über das eigene Gehalt zu sprechen. Vielmehr unterstützt das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) den Austausch über Gehälter, um Diskriminierung, insbesondere aufgrund des Geschlechts, zu verhindern. Letztendlich kann der Arbeitnehmer nur über einen Austausch über die Gehaltshöhe erfahren, ob er vom Arbeitgeber ungleich in Bezug auf seinen Lohn behandelt wird oder nicht.

Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer davor, aufgrund von Geschlecht, Herkunft oder anderen Merkmalen benachteiligt zu werden – ein Aspekt, der insbesondere bei Lohnunterschieden zwischen Männern und Frauen relevant ist.

Zusätzlich regelt § 612a BGB, dass Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen, wenn sie ihre Rechte ausüben. Hierzu gehört auch das Recht, sich mit Kollegen über das eigene Gehalt auszutauschen.

Unter das Geschäftsgeheimnisgesetz fällt der Arbeitslohn des Arbeitnehmers nicht.

Andererseits muss der Arbeitnehmer auch Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers nehmen; dies ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss nicht alle Arbeitnehmer komplett gleich behandeln, denn auch bei der Lohnhöhe kann es gute Gründe geben, weshalb hier Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt werden. Entscheidend wird hier zum Beispiel die Qualifikation sein.


Darf der Arbeitgeber Gehaltsgespräche untersagen?

Ein generelles Verbot von Gehaltsgesprächen unter Arbeitskollegen durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Vertragsklauseln, die Arbeitnehmern untersagen, über ihre Vergütung zu sprechen, sind in der Regel unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Relevantes Gerichtsurteil zur Gehaltsverschwiegenheit

Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Frage befasst, ob Gehaltsverschwiegenheit durch den Arbeitgeber durchgesetzt werden kann:

 LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Oktober 2009 (Az.: 2 Sa 183/09)

    • Die Klausel „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Arbeitsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen“ wurde als unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB eingestuft.

Vertragliche Erweiterung der Schweigepflicht – Wann ist sie zulässig?

Grundlagen der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht

Nach Auffassung des LAG Hamm (Urteil vom 5. Oktober 1988 – 15 Sa 1403/88) kann die allgemeine Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitnehmers durch den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung erweitert werden. Allerdings sind solche Klauseln nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.

Die rechtlichen Grenzen einer vertraglichen Verschwiegenheitserweiterung ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

  • §§ 134, 138, 242 BGB: Begrenzung sittenwidriger oder treuwidriger Vertragsklauseln
  • §§ 305 ff. BGB: Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)
  • § 307 Abs. 1 BGB: Verbot unangemessener Benachteiligung und fehlender Transparenz

Laut LAG Hamm muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung nachweisen, welches die entgegenstehenden Interessen des Arbeitnehmers überwiegt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2013 – 2 Sa 386/12).

Eine pauschale Gehaltsverschwiegenheitspflicht ohne nachvollziehbare Begründung kann als übermäßige Vertragsbindung und damit unwirksam gemäß § 138 Abs. 1 BGB eingestuft werden.

Unzulässige Klauseln zur Gehaltsverschwiegenheit

Folgende Klauseln wurden von Gerichten als unwirksam beurteilt:

  • „Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über den Inhalt seines Vertrages, insbesondere über die Bezüge, Stillschweigen zu bewahren.“
  • „Über seine Bezüge hat der Mitarbeiter dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungspflichten.“

Das BAG (Urteil vom 26. Februar 1987 – 6 ABR 46/84) stellte klar, dass Arbeitnehmer sich untereinander über ihre Gehälter austauschen dürfen. Hier ging es zwar überwiegend um die Rechte des Betriebsrats, allerdings gilt dies auch mittelbar für Arbeitnehmer.

Wann ist eine Verschwiegenheitspflicht über das Gehalt zulässig?

Es gibt jedoch Fälle, in denen eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht legitim sein kann:

  • Führungskräfte und leitende Angestellte: Wenn es um hochvertrauliche Vergütungsstrukturen geht, kann eine Geheimhaltung erforderlich sein.
  • Unternehmensinterne Geheimhaltungsinteressen: Betrifft die Vergütung Geschäftsgeheimnisse oder sensible Boni-Regelungen, kann eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung unter bestimmten Umständen gültig sein.

Dennoch müssen solche Klauseln stets Öffnungstatbestände enthalten, sodass Arbeitnehmer ihr Gehalt gegenüber Gewerkschaften, Behörden oder Sozialversicherungsträgern offenlegen können (BAG, Urteil vom 19. Mai 1998 – 9 AZR 394/97).


Konsequenzen für Arbeitnehmer bei unzulässigen Verboten

Sollte ein Arbeitgeber versuchen, Gehaltsgespräche zu unterbinden oder sogar Sanktionen gegen Mitarbeitende verhängen, kann dies als verbotene Maßregelung (§ 612a BGB) gewertet werden. Klauseln im Arbeitsvertrag, die den Austausch unter Mitarbeitern über ihr Gehalt verbieten, sind in der Regel unwirksam. Der Arbeitnehmer ist daran nicht gebunden.

Betroffene Arbeitnehmer können sich in einem solchen Fall an  einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.


Fazit

Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten nicht generell verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen. Vertragsklauseln, die eine absolute Gehaltsverschwiegenheit fordern, sind in den meisten Fällen unwirksam.

Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere für leitende Angestellte oder in Fällen eines nachweisbaren Unternehmensinteresses.

Wer von einer unzulässigen Gehaltsverschwiegenheitsklausel betroffen ist, sollte rechtlichen Rat einholen und seine Rechte kennen.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

22. März 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Betriebsrat - welche Aufgaben hat er?

Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Arbeitsrecht, Betriebsrat
Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

 

Aufgaben und Bedeutung des Betriebsrats

Ob ein Betriebsrat im Unternehmen existiert oder nicht, wird der Arbeitnehmer recht schnell merken. Insbesondere bei Personalgesprächen mit dem Arbeitgeber über die Arbeitsbedingungen, den Lohn oder auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung kann ein Betriebsrat äußerst hilfreich sein.

Betriebsrat – Organ der Arbeitnehmer im Betrieb

Der Betriebsrat ist das Organ der Arbeitnehmer im Betrieb. Insbesondere bei Betriebsschließungen oder Betriebsränderungen macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Betriebsrat im Unternehmern existiert oder nicht.

Arbeitnehmer haben im Falle der Betriebsschließung durch den Arbeitgeber kaum Möglichkeiten, eine Abfindung bei Kündigung zu erhalten, wenn kein Betriebsrat existiert. Wäre ein Betriebsrat vorhanden, könnten über eine Betriebsvereinbarung oder einen Sozialplan Abfindungen für die Schließung des Betriebes ausgehandelt werden.

Ärgernis für den Arbeitgeber?

Daher ist der Betriebsrat für Arbeitnehmer ein sehr wichtiges Organ. Für Arbeitgeber hingegen stellt er oft ein Problem dar. Manche Arbeitgeber versuchen, obwohl dies rechtlich unzulässig ist, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern.

Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten ein Betriebsrat hat und welche wesentlichen Aufgaben er übernimmt.

Betriebsrat und dessen Rolle im Betrieb

Der Betriebsrat nimmt im Unternehmen eine besondere Rolle ein. Er ist dafür da, die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Rechtliche Grundlage seiner Tätigkeit ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das ihm weitreichende Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen einräumt.

Wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf ständigen Arbeitnehmern gewählt werden. Von den 5 Arbeitnehmern müssen 3 wählbar sein.

Welche Aufgaben hat der Betriebsrat?

Die Aufgaben des Betriebsrats sind vielfältig und betreffen nahezu alle Bereiche des Arbeitsverhältnisses. Er überwacht die Einhaltung von Arbeitsgesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, nimmt an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber teil und kann Maßnahmen anstoßen, die die Arbeitsbedingungen verbessern.

Besonders relevant ist seine Rolle bei Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei diesen Entscheidungen informieren, und dieser kann unter bestimmten Umständen sein Veto einlegen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Betriebsrat jede Maßnahme verhindern kann, sondern dass er auf eine faire Umsetzung hinwirken soll.

Neben personellen Angelegenheiten kümmert sich der Betriebsrat auch um soziale Fragen, etwa bei der Einführung neuer Arbeitszeitmodelle, Regelungen zur Urlaubsplanung oder Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. In wirtschaftlichen Fragen hat er ebenfalls Mitspracherechte, insbesondere wenn es um Betriebsänderungen geht, die sich erheblich auf die Belegschaft auswirken.

Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat umfassende Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte. In bestimmten Fällen kann er Entscheidungen beeinflussen oder sogar blockieren. Dazu gehören beispielsweise Betriebsvereinbarungen, die bestimmte Arbeitsbedingungen regeln.

Das Gesetz gibt ihm außerdem das Recht, sich mit der Unternehmensleitung zu regelmäßigen Sitzungen zu treffen, um über aktuelle Entwicklungen und mögliche Veränderungen im Betrieb zu sprechen. Auch kann er Sachverständige hinzuziehen, wenn komplexe Fragen geklärt werden müssen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Schutz der Arbeitnehmerrechte. Wenn Mitarbeiter Benachteiligungen oder Verstöße gegen das Arbeitsrecht vermuten, können sie sich an den Betriebsrat wenden. Dieser kann sich für sie einsetzen und gegenüber dem Arbeitgeber auf eine Klärung drängen.

Der Betriebsrat ist bei Kündigungen der Arbeitnehmer vorher anzuhören. Dieser kann die Arbeitgeberkündigung aber nicht blockieren.

Wie arbeitet der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber zusammen?

Obwohl der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer vertritt, ist er auf eine sachliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber angewiesen.

In vielen Fällen gelingt dies durch Verhandlungen, bei denen Kompromisse gefunden werden. Besonders wichtig ist dies bei Umstrukturierungen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn es darum geht, Arbeitsplätze zu sichern oder faire Abfindungsregelungen zu treffen.

Der Betriebsrat hat also nicht die Aufgabe, dem Arbeitgeber zu schaden, sondern soll dazu beitragen, dass Entscheidungen transparent und im Sinne der Belegschaft getroffen werden. Viele Arbeitgeber sehen einen Betriebsrat im eigenem Betrieb aber sehr skeptisch, da dann nicht mehr alle Entscheidungen selbst getroffen werden können.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

16. März 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Minijob - Kündigung und Kündigungsschutz

Minijob – Kündigung und Kündigungsschutz

Arbeitsrecht, Kündigung, Minijob

Minijob – Kündigung und Kündigungsschutz

Minijob - Kündigung und KündigungsschutzMinijob – Kündigung und Kündigungsschutz

Gilt der Kündigungsschutz auch für Minijobber?

Minijobber haben in der Regel denselben Kündigungsschutz wie Arbeitnehmer in einem regulären Beschäftigungsverhältnis.
Auch hier müssen Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben beachten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) und die geltenden Fristen sind einzuhalten. Ein abweichender Schutz besteht nicht allein wegen der geringfügigen Beschäftigung.

Definition des Minijobs

Ein Minijob liegt nach § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung als geringfügig eingestuft wird.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Entgeltgeringfügigkeit und der Zeitgeringfügigkeit.

  • Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt überschreitet die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze nicht.
  • Oder die Beschäftigung ist auf höchstens drei Monate bzw. siebzig Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.

Seit dem 1. Januar 2024 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 538 Euro im Monat.

Steuerliche Aspekte

Arbeitgeber können eine Pauschalsteuer in Höhe von 2 % entrichten oder eine individuelle Lohnsteuerabrechnung nutzen.
Für kurzfristige Minijobs gilt eine Pauschalsteuer von 25 % nach § 40a EStG. Bei haushaltsnahen Beschäftigungen fallen lediglich 12 % Pauschalabgaben an.

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

Art der Versicherung Entgeltgeringfügigkeit Zeitgeringfügigkeit
Rentenversicherung Grundsätzlich versicherungspflichtig, jedoch Befreiung möglich. Keine Versicherungspflicht.
Krankenversicherung Keine Versicherungspflicht; Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 13 %. Keine Versicherungspflicht.
Arbeitslosenversicherung Keine Versicherungspflicht. Keine Versicherungspflicht.
Unfallversicherung Beitragspflicht für Arbeitgeber. Beitragspflicht für Arbeitgeber.

Hinweis: Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf Antrag möglich. Ohne Befreiung zahlt der Arbeitnehmer einen Eigenanteil von 3,6 %.

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen für Minijobber entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach der Probezeit beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die Frist zwei Wochen. Vertraglich können längere Fristen für Arbeitnehmer vereinbart sein.

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.
  • Die Beschäftigungsdauer beträgt länger als sechs Monate.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist eine Kündigung nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen möglich.

Rechte ohne Kündigungsschutzgesetz

Greift das Kündigungsschutzgesetz nicht, besitzen Minijobber dennoch einen Mindestschutz.
Eine Kündigung darf nicht willkürlich oder sittenwidrig sein und muss immer schriftlich erfolgen.
Eine Kündigung per SMS oder E-Mail ist unwirksam. Zum Urlaub und Minijob verweise ich hier auf meinen Artikel.

Gesetzliche Kündigungsverbote

Arbeitnehmer dürfen wegen der Geltendmachung ihrer Rechte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht benachteiligt werden.
Ein Kündigungsverbot besteht nach § 11 TzBfG insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Änderung der Arbeitszeit gestellt hat und der Arbeitgeber darauf mit einer Kündigung reagiert. Diese wäre unwirksam. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anbietet von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt zu wechseln und der Arbeitnehmer dies ablehnt und darauf die Kündigung des Arbeitgebers folgt.

Befristete Minijobs

Bei befristeten Arbeitsverträgen endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Frist.
Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt zulässig.
Gegen eine möglicherweise unwirksame Befristung kann mittels Entfristungsklage vorgegangen werden. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach dem vorgesehenen Vertragsende erhoben werden.

Wie können Minijobber gegen eine Kündigung vorgehen?

Soll die Wirksamkeit einer Kündigung überprüft werden, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig vom tatsächlichen Kündigungsgrund.

Abfindung bei Kündigung

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht.
In der Praxis wird eine Abfindung häufig ausgehandelt, insbesondere:

  • bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG,
  • im Rahmen eines Aufhebungsvertrags,
  • oder im gerichtlichen Vergleich.

Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem der Dauer der Beschäftigung.
Ein Abfindungsrechner kann zur Orientierung genutzt werden.

Zusammenfassung

Minijobber unterliegen im Wesentlichen denselben Kündigungsregeln wie andere Arbeitnehmer.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten.
Ob das Kündigungsschutzgesetz eingreift, hängt von der Betriebsgröße und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab.
Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Kündigung sollte rechtzeitig Klage erhoben werden.

Rechtsanwalt Andreas Martin, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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