Das Arbeitsgericht Heilbronn hat im Jahr 2012 entschieden (Entscheidung vom 8.5.2012 – 5 Ca 307/11), dass die Vereinbarung einer für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichlangen Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag von 18 Monaten rechtswirksam ist. Hierin liegt keine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers, da ja z.B. durch den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sogar ohne Sachgrund eine Bindung von 24 Monaten vereinbart werden kann.
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