
Fristlose Kündigung – was man nicht machen sollte
außerordentliche Kündigung
Eine fristlose und außerordentliche Kündigung hat für den Arbeitnehmer erhebliche, negative Rechtsfolgen. Plötzlich ist man seinen Arbeitsplatz los – ohne Vorwarnung, ohne Übergangszeit. Doch gerade in solchen Momenten ist es entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren. Denn wer nun unüberlegt handelt, kann sich selbst schaden – juristisch, finanziell und beruflich.
In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie nach einer fristlosen Kündigung NICHT tun sollten, um Ihre Chancen auf rechtliche, finanzielle und berufliche Sicherheit zu wahren.
Nicht vorschnell unterschreiben
Nach einer fristlosen Kündigung legen Arbeitgeber häufig Dokumente zur Unterschrift vor – sei es ein Abwicklungsvertrag mit oder ohne Abfindung oder Verzichtserklärungen. In der Aufregung tendieren viele dazu, schnell zu unterschreiben, um „die Sache abzuschließen“. Dies ist aber nicht sinnvoll.
Fehler: Wer blind unterschreibt, verzichtet möglicherweise auf wichtige Ansprüche – z. B. eine Kündigungsschutzklage oder ausstehendes Gehalt. Beim Abwicklungsvertrag droht ebenfalls eine Sperre beim Arbeitslosengeld!
Tipp: Niemals sofort unterschreiben. Immer Bedenkzeit verlangen und ggf. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
Nicht unüberlegt reagieren
Wut und Verletztheit sind verständlich. Doch wer seinem Ärger Luft macht – sei es durch Beschimpfungen, Drohungen oder gar Sachbeschädigung – handelt sich schnell eine Anzeige oder eine weitere Kündigung ein.
Fehler: Unüberlegte Reaktionen können die eigene Rechtsposition massiv schädigen – besonders, wenn die erste Kündigung unwirksam ist und mann dann aufgrund der Äußerungen eine zweite, wirksame Kündigung erhält.
Tipp: Auch wenn es schwerfällt – bewahre Ruhe. Lassen Sie sich nicht provozieren. Am besten ist, Gespräche über die fristlose Kündigung vermeiden.
Nicht auf rechtlichen Beistand verzichten
Viele Arbeitnehmer scheuen sich davor, einen Anwalt einzuschalten – aus Angst vor Kosten oder weil sie denken, es „bringt eh nichts“. Doch gerade bei einer fristlosen Kündigung stehen die Chancen oft gut, sich dagegen erfolgreich zu wehren. Es reicht schon aus, wenn man vor dem Arbeitsgericht – nach Klageeinreichung – sich auf eine ordentliche Beendigung einigt; dann ist die Sperre beim ALG vom Tisch.
Fehler: Wer keine Kündigungsschutzklage einreicht (innerhalb von 3 Wochen!), verliert automatisch seine Rechte. Die Kündigung wird wirksam (§ 7 KSchG).
Tipp: Sofort juristische Beratung einholen – oft übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.
Nicht untätig bleiben/ arbeitslos melden
Manche Betroffene fallen nach einer Kündigung in eine Art Schockstarre und handeln tagelang nicht – ein folgenschwerer Fehler.
Fehler: Wer sich nicht schnell beim Arbeitsamt meldet, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (die aber ohnehin schon wegen die fristlosen Kündigung kommen wird)
Tipp: Spätestens am nächsten Werktag nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden.
Nicht einfach Grund hinnehmen
Der Arbeitgeber muss auf Verlangen des Arbeitnehmers (§ 626 II BGB) den Grund für die Kündigung mitteilen.
Fehler: Nichtstun ist oft die schlechteste Variante.
Tipp: Sofort den Arbeitgeber anschreiben und den Grund für die Kündigung erfragen. Damit kann man dann beim Anwalt argumentieren.
Nicht über den Ex-Arbeitgeber lästern – besonders online
Nach einer fristlosen Kündigung sitzen Enttäuschung und Wut tief – und landen oft in sozialen Medien oder auf Bewertungsplattformen.
Fehler: Beleidigungen oder falsche Tatsachenbehauptungen können juristische Konsequenzen – wie eine neue verhaltensbedingte Kündigung – haben.
Tipp: In der Ruhe liegt die Kraft; die Kündigungsschutzklage erzeugt viel mehr Druck als irgendwelche üblen Nachreden
Nicht das Arbeitszeugnis vergessen
Auch nach einer fristlosen Kündigung haben Sie einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Manche Arbeitgeber „vergessen“ diesen Punkt gern.
Fehler: Wer nicht aktiv nachfragt, bekommt oft gar kein Zeugnis – ein Nachteil bei künftigen Bewerbungen.
Tipp: Fordern Sie Ihr Zeugnis schriftlich und zeitnah an. Im Kündigungsschutzverfahren einigt man sich oft auch auf eine gute Zeugnisnote.
FAQ- häufig gestellte Fragen zur fristlosen Kündigung
Nachfolgend beantworte ich häufig gestellte Fragen zum Thema „Kündigung“. Bitte klicken Sie auf die Sie interessierende Frage und sodann wird die Antwort angezeigt.
Was ist eine Kündigung?
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können im Arbeitsverhältnis eine Kündigung aussprechen. Man unterscheidet hier zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung.
Ist eine fristlose und eine außerordentliche Kündigung das Gleiche?
In der Regel erfolgt eine außerordentliche Kündigung fristlos. Diese kann aber auch mit einer sozialen Auslauffrist, also nicht fristlos, erfolgen. Fristlos bedeutet zu wann die Kündigung erklärt wird und außerordentlich heiß, dass die Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolgt, also keine ordentliche Kündigung ist.
Nützt der Sonderkündigungsschutz bei einer fristlosen Kündigung?
Der Sonderkündigungsschutz schützt den Arbeitnehmer in der Regel vor jeder Kündigung. Allerdings hat die Sache einen Harken.
Der Arbeitgeber braucht für eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der Sonderkündigungsschutz genießt, die Zustimmung der zuständigen Behörde. Diese wird in der Regel aber beim Vorliegen eines wichtigen Grundes auch die Zustimmung zur fristlosen Kündigung erteilen. Von daher gilt zwar formell Kündigungsschutz, rein faktisch ist dieser Kündigungsschutz aber recht schwach, wenn ein außerordentlicher Grund vorliegt.
Gibt es für die außerordentliche Kündigung eine Frist?
Auch für die fristlose Kündigung gibt es eine Frist, die sogenannte Kündigungserklärungsfrist. Der Arbeitgeber hat gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur zwei Wochen Zeit, nach Kenntnis vom Kündigungsgrund, die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären. Diese Frist muss zwingend beachtet werden, ansonsten ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.
Ist eine fristlose Kündigung sofort wirksam?
Ja, sie beendet das Arbeitsverhältnis unmittelbar. Trotzdem sollte sie rechtlich geprüft werden. Das Gericht überprüft die Kündigung nur, wenn mann innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einreicht.
Kann ich gegen eine fristlose Kündigung vorgehen?
Ja, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang kann eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. In Berlin wäre das Arbeitsgericht Berlin zuständig.
Bekomme ich Arbeitslosengeld nach fristloser Kündigung?
Ja, aber es wird in der Regel eine Sperrzeit geben – deshalb ist schnelles Handeln wichtig.
Muss ich sofort das Unternehmen verlassen?
In der Regel ja. Dennoch man Rückgabe von Arbeitsmitteln und Kommunikation dokumentieren.
Ist mein Anspruch auf Resturlaub verloren?
Nein, nicht automatisch. Durch die Kündigung verfällt der Urlaub nicht. Der Urlaubsabgeltungsanspruch (Geldanspruch) kann aber – beim Bezug von Arbeitslosengeld, auf die Bundesagentur über gehen.
Was ist mit meinem Gehalt für den letzten Monat?
Sie haben einen Anspruch auf alle erbrachten Leistungen bis zur Kündigung.
Kontakt – Rechtsanwalt Andreas Martin
Termine nach telefonischer Vereinbarung!
Adresse und Telefon
Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
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Fax: 030 74 92 38 18
E-Mail: info@anwalt-martin.de
Webpage: www.anwalt-martin.de
Anfahrtbeschreibung
Anfahrt mit dem Kfz
Die Kanzlei (Zweigstelle) auf der Marzahner Promenade 22 ist verkehrsgünstig gelegen. Der S-Bahnhof “Marzahn”(S 7) befindet sich nur 1 Minute Gehweg von der Kanzlei entfernt. Dies gilt auch für das Eastgate. Rund um der Kanzlei befinden sich zudem mehrere Parkmöglichkeiten (Eastgate/ Le Prom).
Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
öffentliche Verkehrsmittel •
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Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade) •
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Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade) •
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S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn)
Achtung:Der Eingang der Kanzlei befindet sich nicht auf der Seite zum Eastgate (dort ist eine Bank), sondern auf der “Straßenseite” gegenüber dem Kinderspielplatz.