Automatische Scheidung nach 3 Jahren?
Wie kann man eine Scheidung beschleunigen?- Hinweise und Anmerkungen von Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht in Berlin
Es gibt immer mehr Scheidungen, nicht nur in Berlin. Das Scheidungsverfahren dauert ab Einreichung des Scheidungsantrag – auch in Berlin – ungefähr 1 Jahr. Es stellt sich die Frage, ob man die Ehescheidung beschleunigen kann? Oft findet man im Internet ja Schlagworte, wie “Blitzscheidung” oder Ähnliches. Um dies gleich am Anfang klarzustellen; eine “Online-Scheidung“ oder “Blitzscheidung” gibt es nicht, auch wenn man dies oft im Internet liest! Mit diesen Begriffen versuchen oft auswärtige Anwälte an Scheidungsmandate in anderen Städten/ Regionen zu kommen.
Anwalt vor Ort oder auwärtigen Rechtsanwalt für die Scheidung?
Es geht also nur um die Frage, ob man sich einen Anwalt vor Ort für die Scheidung nimmt und jemanden von außerhalb, den man wahrscheinlich nie zu Gesicht bekommt. Dies muss jeder Ehepartner / Mandant für sich selbst entscheiden. .
Scheidung beschleunigen wegen neuer Heirat oder Schwangerschaft
Ein häufiger Grund für das Motiv um eine Ehescheidung zu beschleunigen ist der Wunsch eines Ehepartners erneut zu heiraten. Ein weiterer häufiger Grund ist der, dass die Ehefrau von einem neuen Partner schwanger ist und bei der Geburt vor Rechtskraft der Scheidung der Ehemann als gesetzlicher Vater gilt. Auch hier ist das Ziel die Scheidung möglich schnell abzuschließen.
keine Blitzscheidung aber schnellere Scheidung möglich
Um es kurz zu machen:
Ja, man kann eine Scheidung vor dem Familiengericht beschleunigen und nein, es gibt keine Blitzscheidung!
kurzfristige Ehescheidung ist nachvollziehbar
Es ist oft so, dass Mandanten zu mir die Kanzlei in Berlin Marzahn-Hellersdorf kommen und danach fragen, wie sie möglichst schnell geschieden werden können. Dies ist ein nachvollziehbares Anliegen, schließlich möchte man auch das Rechtliche im Zusammenhang mit der Trennung und dem Scheitern der Ehe möglichst schnell abschließen, um dann unbeschwert seine weiteren Pläne für die Zukunft verfolgen zu können. Nur selten spielt dabei der Wunsch nach einer schnellen (neuen) Eheschließung eine Rolle. Die schnelle Scheidung ist also ein nachvollziehbarer Wunsch des Mandanten.
Trennungsjahr ist fast immer abzuwarten
Die meisten Mandanten wissen schon, dass zunächst das Trennungsjahr abzuwarten ist. Viele haben aber die Vorstellung, dass die Scheidung insgesamt nur rund ein Jahr dauert und zwar vom Zeitpunkt der Trennung, was nicht gerade logisch ist.
Scheidung mit Versorgungsausgleich dauert rund 1 Jahr
Wichtig ist zunächst, dass das Trennungsjahr abzuwarten ist. Nur bei der Härtefallscheidung ist dies anders. Eine Härtefallscheidung, bei der das Trennung ja nicht zu beachten ist, kommt aber nur äußerst selten vor und hat in der Praxis kaum eine Relevanz.
Familiengericht Berlin Kreuzberg und Dauer des Scheidungsverfahrens
Wichtig ist zu wissen, dass die Scheidung in Berlin, so auch beim Familiengericht Kreuzberg, welches für Marzahn – Hellersdorf zuständig ist, rund ein Jahr dauert, sofern der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. In der Regel werden fast alle Scheidungen mit Versorgungsausgleich durchgeführt. Nur bei kurzen Ehen (unter 3 Jahren) wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wenn dieser nicht beantragt wird. Ansonsten kann man den VA (Versorgungsausgleich) nur umgehen, in dem man diesen notariell oder – wenn beide Eheleute durch Anwälte im Scheidungsverfahren vertreten sind – im Scheidungstermin ausschließt. Dies sollte man sich aber genau überlegen.
Wie kann man nun die Scheidungsdauer verkürzen?
Es gibt einige Maßnahmen und die Dauer der Ehescheidung zu verkürzen.
1. schneller Scheidungsantrag
Man kann meist schon 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag bei Gericht über einen Rechtsanwalt einreichen. Damit spart man dann meist auch nur 2-3 Monate ein.
2. Achtung bei Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren
Wenn die Scheidung mit dem Versorgungsausgleich durchzuführen ist, kann man eine Beschleunigung dadurch erreichen, dass man den Scheidungsantrag 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres beim Gericht stellt, da das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Termin zur Anhörung der Eheleute) abgelaufen sein muss. Allerdings akzeptieren dies die Gerichte dann nicht, wenn man gleichzeitig eine Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellt, da das Gericht ja zunächst dann über diesen Antrag entscheiden muss und das Trennungsjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.
3. Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Eine Beschleunigung der Ehescheidung kann man dadurch herbeiführen, dass man den Versorgungsausgleich notariell ausschließt. Wichtig ist dabei, dass dies bei einem Notar erfolgen muss. Eine handschriftliche Vereinbarung ist nichtig. Man sollte dabei aber beachten, dass man es sehr genau überlegt sein sollte, ob man tatsächlich auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet. Der Versorgungsausgleich ist nämlich der Ausgleich der Rentenpunkte, die man während der Ehe erworben hat. Von daher ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs, da die meisten Eheleute unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften haben, für eine Seite dann im Endeffekt immer negativ. Ich rate auf keinen Fall vorschnell auf dem Versorgungsausgleich zu verzichten, nur um ein paar Monate bei der Scheidung zu sparen.
4. Klärung des Rentenkontos vor Einreichung der Scheidung
Eine weitere Möglichkeit der Beschleunigung besteht darin, dass man vor der Scheidung bereits-im Trennungsjahr-eine Klärung des Rentenkontos herbeiführt. Dann kann die Auskunft zum Versorgungsausgleich, die ja von den Rentenversicherung im Scheidungsverfahren zu erfolgen hat, schneller geschehen. Gerade diese Auskünfte, die oft mehrere Monate in Anspruch nehmen, sind es, die die Scheidung insgesamt so lange dauern lassen.
5. Fragebogen zum Versorgungsausgleich sofort einreichen
Weiter kann man den Fragebogen zum Versorgungsausgleich, den jeder Ehegatte am Anfang ausfüllen muss, mit Angaben, wo man gearbeitet hat etc., gleich mit dem Scheidungsantrag einreichen. Die Beschleunigung wird allerdings nur dann herbeigeführt, wenn die Gegenseite ebenfalls kurzfristig den Fragebogen einreicht. Dies kann man aber abstimmen, wenn eine einverständliche Ehescheidung vorliegt.
begrenzte Möglichkeiten zur Verkürzung der Scheidung im Verfahren selbst
Im Scheidungsverfahren selbst sind die Möglichkeiten der Beschleunigung dann recht begrenzt. Wichtig ist, dass man weiß, wenn man eine schnelle Scheidung durchführen will, dass man den Fragebogen zum Versorgungsausgleich kurzfristig einreicht und auch Fragen der Rentenversicherung, bei der Kontenklärung, sofort beantwortet.
schnelle Scheidung Gründe?
Die Gründe für eine schnelle Scheidung sind einfach erklärt. Die Scheidung ist gut durch den Rechtsanwalt vorbereitet und beide Eheleute sind sich einig und wollen möglichst schnell geschieden werden. Eine Ehescheidung kann aber auch von Seiten des Familiengerichts beschleunigt werden.
Scheidung beschleunigen wegen Schwangerschaft
Dies hat man aber selten in der Hand. Manchmal beschleunigt das Gericht eine Scheidung, wenn die Ehefrau schwanger ist und von einem neuen Partner ein Kind erwartet. Hier gilt der Ehemann als gesetzlicher Vater, wenn das Kind vor Rechtskraft der Scheidung geboren (Ausnahme: Geburt nach Einreichung + Errichtung entsprechender Jugendamtsurkunden).
Blitzscheidung/ Online-Scheidung gibt es nicht!
Hüten sollte man sich als Mandant vor sogenannten “Onlinescheidungen” oder “Blitzscheidungen“, wie sie manchmal im Internet – auch von Anwälten – beworben werden. So etwas gibt es nicht!
Eine Scheidung kann nicht online durchgeführt werden. Die Anwälte, die mit einer Online-Scheidung werben, machen letztendlich genau das gleiche, wie der Anwalt, der vor Ort dem Mandanten betreut, nur mit dem Unterschied, dass der Mandant, der den Online-Scheidungs-Anwalt beauftragt, wahrscheinlich seinen Anwalt nie zu Gesicht bekommt.
Jede Scheidung muss seit dem 1.1.2022 durch einen Anwalt online (per elektronischem Anwaltspostfach – beA) bei Gericht eingereicht werden. Dies macht die Ehescheidung aber nicht zur Online-Scheidung, denn für jede Scheidung muss es einen Termin zur Anhörung der Eheleute geben. Zu dem Anhörungstermin / Scheidungstermin müssen beide Eheleute erscheinen. Auch derjenige Ehegatte muss zum Scheidungstermin, der anwaltlich vertreten ist.
Es gibt von daher keine Online-Scheidung und eine Blitzscheidung ebenfalls nicht.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Marzahn-Hellersdorf- Fachanwalt für Familienrecht
Ehewohnung bei Scheidung und Trennung
Der erste Schritt zur Scheidung ist die Trennung der Eheleute. Die Trennung kann entweder innerhalb der Ehewohnung erfolgen oder durch den Auszug eines Ehepartners. Wichtig ist, dass keiner der Eheleute verpflichtet ist, auszuziehen. Dabei spielt keine Rolle, wer Eigentümer oder Hauptmieter der Wohnung ist. Eine Verpflichtung zum Auszug gibt es – mit Ausnahme der Fälle der Wohnungszuweisung – nicht.#
Auszug bei Trennung aus Ehewohnung in Berlin oft schwierig
Durch den angespannten Wohnungsmarkt derzeit in Berlin (auch in Marzahn-Hellersdorf) werden immer mehr Trennungen innerhalb der Ehewohnung durchgeführt. Dies ist rechtlich zwar möglich, allerdings sind die Anforderungen daran auch recht hoch. Es muss eine komplette Trennung von Tisch und Bett erfolgen, so dass die Wohnungsmiete von beiden Eheleuten anteilig gezahlt wird. Versorgungsleistungen dürfen nicht mehr ausgetauscht werden. Ein gemeinsamer ALG-2-Bescheid widerspricht von daher einer Trennung innerhalb der Ehewohnung. Jeder Ehegatte muss seine Einkäufe selbst erledigen. Es darf keine gemeinsame Wäsche gewaschen werden und keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten geben. Die Mahlzeiten müssen getrennt zubereitet und eingenommen werden. Die Anforderungen sind recht hoch.
Auswirkungen der Trennung auf den Mietvertrag
Die Trennung selbst hat zunächst keine Auswirkungen auf den Mietvertrag. Dieser besteht – egal, ob ein Ehegatte auszieht oder nicht – für beide Eheleute weiter. Auch durch die Scheidung wird das Mietverhältnis mit beiden Eheleuten nicht beendet. Eine Beendigung des Mietverhältnisses ist nur durch Kündigung möglich.
Ehewohnung
Ist nur ein Ehegatte Mieter, ist der Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB (Verbot der Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters), solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um die Ehewohnung handelt. Die Eigenschaft als Ehewohnung verliert die Wohnung nicht schon dadurch, dass der verbleibende Ehegatte die Wohnung dem anderen Ehegatte – für einen längeren Zeitraum – überlassen hat. Erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung endet der Status als Ehewohnung.
Wer schuldet nach Trennung die Miete – beide Eheleute stehen als Mieter im Mietvertrag.
Haben die Eheleute den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, haften sie auch nach der Trennung weiterhin als Gesamtschuldner (also gemeinsam) für die Miete. Dies gilt nicht nur dann, wenn sie während der Trennungszeit in der gemeinsamen Wohnung verbleiben, sondern auch nach einem Auszug eines Ehepartners. Kann der in der Wohnung verbleibende Ehegatte seinen Anteil an der Miete nicht mehr aufbringen, so kann der Vermieter daher die volle Miete von dem ausgezogenen Partner verlangen, der im Allgemeinen aber bereits für eine eigene (neue) Mietwohnung Miete zu entrichten hat. Dies ist die Gefahr für den ausziehende Ehepartner.
Tipp: • Daher muss nach der Trennung / Auszug bereits frühzeitig beim Vermieter versucht werden, auf die Entlassung des auszugswilligen Ehegatten aus dem Mietvertrag hinzuwirken. Dabei ist zu beachten, dass der Vermieter einer Entlassung eines Ehegatten bei Trennung nicht zustimmen muss! Dies ist ein erhebliches Problem ist der Praxis. Meist möchte der Vermieter – aufgrund der in Berlin (auch in Marzahn/ Hellersdorf) in den letzten Jahren stark gestiegenen Mieten beide Eheleute aus der Wohnung bekommen, um diese zu einer höheren Miete neu zu vermieten.
Tipp: Unter den Eheleuten sollte dann vor dem Auszug eines Ehegatten noch geregelt werden:
– Wer führt später geschuldete Schönheitsreparaturen durch?– Wer bekommt die Mietkaution?
Wer schuldet nach Trennung die Miete – nur ein Ehepartner steht im Mietvertrag.
Hat nur ein Ehegatte den Mietvertrag abgeschlossen, so bleibt er auch dann aus dem Vertrag verpflichtet, wenn er auszieht. Es muss dann mit dem Vermieter eine Regelung getroffen werden, dass der verbleibende Ehegatte Vertragspartner wird und allein die Miete schuldet (mit Vermieter).
Auszug eines Ehegatten – Mietzahlungspflicht untereinander
Von der Zahlungspflicht der Miete gegenüber dem Vermieter (Außenverhältnis) ist die Frage, welcher der Ehegatten zur Mietzahlung gegenüber dem Vermieter verpflichtet ist und ob es hier einen Ausgleichsanspruch gibt (Innenverhältnis) zu unterscheiden.
Wichtig: Grundsätzlich gilt, dass der bleibende Ehegatte allein die Miete zu zahlen hat. Er hat im Normalfall keinen Anspruch auf Teilung der Miete bzw. keinen Ausgleichsanspruch auf Zahlung der hälftigen Miete gegenüber dem ausziehenden Ehepartner (OLG Düsseldorf. B. v. 17. März 2014 -11-2 UF 4/14334).
Eine Ausnahme gibt es aber für den Fall der ausgedrängten Wohnung. Zieht nämlich ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, so ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist dahin gehend einzuräumen, ob er die Wohnung behalten will. Zieht der verbleibende Ehegatte nach Ablauf der Überlegungsfrist dann aus (z.B. weil die Wohnung für ihn allein zu groß ist), so hat er einen gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch, auch für die Zeit der Überlegungsfrist. Diese kann durchaus 3 bis 6 Monate (je nach Möglichkeit eines schnellen Umzugs) betragen.
Kündigung des Mietverhältnisses
nur ein Ehepartner ist Mieter
Grundsätzlich kann ein Mieter als alleiniger Vertragspartner das Mietverhältnis allein durch – schriftliche- Kündigung beenden (§ 542 BGB). Es gibt im Mietrecht keine Sonderregelungen für die Ehewohnung. Daher bedarf es keiner vorherigen Zustimmung durch den nicht mietenden (anderen) Ehegatten gemäß § 1367 BGB.
Ist die Kündigung des Alleinmieters (Ehepartners) wirksam, so muss der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist aus der Ehewohnung ausziehen, da er sich ansonsten ohne rechtlichen Grund in der Wohnung befindet. Von daher könnte ein Ehepartner (Alleinmieter) ausziehen und dann das Mietverhältnis kündigen und der andere Ehepartner muss dann ausziehen.
beide Ehepartner sind Mieter
Solange beide Ehepartner Mieter sind, kann der Mietvertrag auch nur zusammen gekündigt werden. Einen außerordentlichen Kündigungsgrund bei Trennung oder Scheidung sieht das Gesetz nicht vor.
Zusammenfassung:
Weder die Trennung noch die Scheidung an sich haben keinen Einfluss auf den Bestand eines Mietverhältnisses unabhängig davon, ob beide Ehegatten die Wohnung angemietet hätten oder nur ein Ehegatte Mieter ist. Bei der Zahlung der Miete ist der Ehegatte, der in der Wohnung verbleibt im Innenverhältnis verpflichtet die Miete allein zu zahlen. Im Außenverhältnis kann sich der Vermieter aber aussuchen von wem er die Miete haben möchte.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht
Kontakt
Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
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Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]
Anfahrt
öffentliche Verkehrsmittel:
Tram: 16, 27, M 6 (Marzahner Promenade)
Bus: 191, 192, 195 (Marzahner Promenade)
S-Bahn: S 7 (S-Bahnhof Marzahn)
Anfahrt mit dem Kfz:
Parkplätze vor dem Nettomarkt