Die Schwiegereltern finanzierten (ohne explizit ein Darlehen zu geben) das Eigenheim ihrer Tochter und des Schwiegersohnes. Nach der Scheidung der Tochter wollten diese anteilig vom Schwiegersohn das gezahlte Geld zurück erhalten. Dies – so die Schwiegereltern – sei nur auf das Vertrauen in den Bestand der Ehe der Tochter gezahlt worden. Grundsätzlich sah der BGH (BGH, Beschluss v. 16.12.2015, Az.: XII ZB 516/14) einen solchen Anspruch, da die Geschäftsgrundlage (Ehe der Tochter) hier nach der Scheidung entfallen war. Der Rückzahlungsanspruch war aber bereits verjährt. Die Verjährung beträgt hier 3 Jahre und zwar beginnend mit dem Schluss des Jahres des Scheiterns der Ehe. Das Scheitern liegt aber ehe vor als die rechtskräftige Scheidung, sondern spätestens mit dem Einreichen des Scheidungsantrages.
Die Eheleute schloßen vor der Ehe im Jahr 1990 einen Ehevertrag. Darin wurde eine Gütertrennung, der Ausschluss des Versorgungsausgleiches und der Ausschluss von Ehegattenunterhalt – auch für den Fall von Krankheit oder Alters – vereinbart. Nach der Heirat wechselte die Ehefrau – absprachegemäß – von Vollzeit in Teilzeit. Nach dem Scheitern der Ehe verlangte die Ehefrau Unterhalt und verlor in der ersten Instanz. Die zweite Instanz (OLG Hamm – Beschluss v. 17.10.2013, 4 UF 161/11) sah dies aber anders und hielt den Ehevertrag für sittenwidrig. Der Ausschluss jeglicher Unterhaltsansprüche sei schon problematisch, da diese zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehören, da hier aber auch noch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde und Gütertrennung vereinbart wurde und die Ehefrau während der Ehe absprachegemäß – ihr Einkommen reduziert hätte, war der Ehevertrag sittenwidrig.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 2867/11 vom 18.6.2012) hält die bisherige Rechtsprechung zur Anrechnung von fiktiven Einkommen des Unterhaltsschuldners für verfassungswidrig. Die Gerichte müssen hier genauer ermitteln, welches Einkommen der Unterhaltsschuldner erzielen könnte.
OLG Hamm: „kostengünstige und schnelle Online-Scheidung“
Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm zur Werbung mit Online-Scheidung
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 7.3.2013 – 4 U 162/12) entschied, dass die Werbung eines Rechtsanwalts mit der Online-Scheidung, dass diese eben besonders “kostengünstig” sei und schneller und reibungsloser abläuft, als die “normale Scheidung”, grundsätzlich noch zulässig sei.
Dabei wurde betont, dass diese Werbeaussage im Zusammenhang mit dem gesamten Text auf der Internetseite des Anwalts zu sehen sei und die Anlockwirkung eines Werbeauftritts grundsätzlich nicht verboten sei, solange keine “übertriebene reklamehafte Herausstellung” erfolgen würde.
Anmerkung:
Falsch ist die Aussage trotzdem. Eine Scheidung „online“ gibt es nicht. Beide Eheleute müssen in der Regel zum Anhörungstermin beim Familiengericht. Auch fallen die gleichen Gebühren für den Rechtsanwalt an, egal, ob dieser „online“ beauftragt wurde oder nicht. Darauf sollte man hinweisen, wenn dementsprechend wirbt.
Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 2.1.2007 – 14 W 785/06) entschied, dass die Beauftragung eines Detektivs zur Informationsbeschaffung zur Abwehr von unterhaltsrechtlichen Ansprüchen nach Beendigung (hier nicht ehelichen Partnerschaft mit Partnerschaftsvertrag) notwendige Kosten des Verfahrens sind.
Das OLG Bremen (Urteil vom 4.3.2014 -4 UF181/13) hat entschieden, dass das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto der Eheleute, beiden Eheleuten gemeinschaftlich (in der Regel zu 50 %) zusteht. Die polnische Ehefrau hatte vom Gemeinschaftskonto rund € 15.000 ohne Zustimmung des Ehemannes abgehoben. Dies hielt das OLG für rechtswidrig.
Anmerkung: Problematisch sind vor allem unberechtigte Kontoabhebungen nach der Trennung!
Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 13.05.2013 – 5 UF 361/13) hat in einer Grundsatzentscheidung, die zeitliche Grenze für die Verwirkung von Trennungsunterhaltsansprüchen auf 10 Jahre festgesetzt. Nach 10 Jahren Trennung können die Ehegatten keinen Trennungsunterhalt mehr verlangen. Die Ansprüche sind aufgrund des langen Zeitablaufs verwirkt.
Anmerkung: Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kann schon viel früher eintreten (teilweise sogar schon nach 1 Jahr).
Das Kammergericht (Berlin) hat am 7.3.2016 (13 UF 178/15) beschlossen, dass im Versorgungsausgleichsrecht (bei der Durchführung einer Scheidung führt das Familiengericht im Normalfall auch den sog. Vorsorgungsausgleich/ Rentenausgleich durch) ein Anspruch des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten, dass der andere, ausgleichsberechtigte Ehegatte verpflichtet wird, einer von ihm gewünschten „Saldierungsabrede“ zuzustimmen nicht besteht. Es ging darum den Ausgleich der Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst „intern“ mit dem Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf eine Beamtenversorgung verrechnet werden sollte und sodann nur noch der verbleibende „Spitzenbetrag“ aus der Beamtenversorgung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten extern, durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt wird. Das Kammergericht sah hier im Scheidungsverfahren der Eheleute/ Versorgungausgleichsverfah ren keinen solchen Anspruch.
Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass grundsätzlich auch Fernurlaubsreisen aufgrund des geänderten Urlaubsverständnis der Bevölkerung eine Alltagsentscheidung darstellen. Deshalb müsse auch der andere sorgeberechtigte Elternteil nicht zustimmen. Hier ging es um eine Urlaubsreise des Kindesvaters mit dem Kind nach Thailand während des einvernehmlich geregelten Ferienumgangs. Die Kindesmutter, bei der das Kind lebte, stimmte zunächst zu, widerrief später aber die Zustimmung aufgrund vorheriger Unruhen in Thailand. Nur, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den Zielort der Reise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen, dann müssen beide Elternteile zustimmen, so das Kammergericht (KG Berlin Senat für Familiensachen, Beschluss vom 02.02.2017 – 13 UF 163/16). Die Vorinstanz das Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 163 F 13683/16 hatte dies ebenso gesehen.
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