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Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?
Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Inhaltsverzeichnis

  • Einführung: Warum ist die Dauer einer Kündigungsschutzklage so wichtig?
  • Was ist eine Kündigungsschutzklage überhaupt?
  • Faktoren, die die Dauer einer Kündigungsschutzklage beeinflussen
  • Typischer Ablauf einer Kündigungsschutzklage
    • 1. Einreichung der Klage (Woche 1–3)
    • 2. Gütetermin (innerhalb von 4–6 Wochen)
    • 3. Kammertermin (nach ca. 6–12 Monaten)
    • 4. Urteil oder Vergleich
  • Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage im Durchschnitt?
  • Was kann die Kündigungsschutzklage verzögern?
  • Wie kann man das Verfahren beschleunigen?
  • Was kostet eine Kündigungsschutzklage – und wer trägt die Kosten?
  • Fazit: Kündigungsschutzklage – Dauer gut einschätzbar, aber variabel
  • FAQ zur Dauer einer Kündigungsschutzklage
    • Wie schnell geht eine Kündigungsschutzklage?
    • Was passiert, wenn ich die Klage zu spät einreiche?
    • Kann ich während der Klage weiterarbeiten?
    • Wie wahrscheinlich ist ein Erfolg vor Gericht?
    • Was passiert, wenn das Gericht der Klage stattgibt?

Einführung: Warum ist die Dauer einer Kündigungsschutzklage so wichtig?

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, hat oft viele Fragen – vor allem eine: Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage? Die Dauer des Verfahrens ist für viele Arbeitnehmer wichtig, denn Sie wollen keine langwidrigen Prozesse führen. Das Ziel einer Klage gegen eine Kündigung ist oft eine Abfindung, machmal aber auch die Fortführung des Arbeitsvertrags.

Was ist eine Kündigungsschutzklage überhaupt?

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage auf Feststellung, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht. Diese führt zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Das Gericht entscheidet – sofern es keine vorherige Einigung gibt – ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht.

Diese Klage ist oft die einzige Möglichkeit des Arbeitnehmers sich gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu wehren. Ohne Klage hat der Arbeitnehmer oft schlechte Karten.

👉 Wichtig: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen!

Faktoren, die die Dauer einer Kündigungsschutzklage beeinflussen

Die Verfahrensdauer ist nicht pauschal vorhersagbar – sie hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Arbeitsgericht und regionale Auslastung
  • Komplexität des Falles
  • Bereitschaft zur Einigung beider Parteien
  • Beweislage und Zeugen
  • Anzahl der Instanzen

Typischer Ablauf einer Kündigungsschutzklage

1. Einreichung der Klage (Woche 1–3)

Nach Zugang der Kündigung reicht der Arbeitnehmer die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Das kann schriftlich oder persönlich zur Niederschrift (Rechtsantragstelle) geschehen. Erfolgt die Klageerhebung durch einen Anwalt, so muss dieser die Klage elektronisch einreichen.

2. Gütetermin (innerhalb von 4–6 Wochen)

Das Arbeitsgericht setzt in der Regel zügig einen sogenannten „Gütetermin“ an. Dieser Termin ist sehr wichtig, da hier oft einvernehmliche Erledigungen erfolgen.

Hier kommt es oft zu einem gerichtlichen Vergleich, meist durch Zahlung einer Abfindung. Der Richter fragt nach dem Sachverhalt und versucht eine gütliche Einigung zu erreichen.

Die meisten Verfahren enden durch einen Abfindungsvergleich im Gütetermin. Kommt es also zum Vergleich, dann endet das Verfahren bereits hier, also innerhalb sehr kurzer Zeit.

3. Kammertermin (nach ca. 6–12 Monaten)

Kommt es zu keiner Einigung im Gütetermin, folgt der Kammertermin. In Berlin erfolgt der Kammertermin wenigstens 6 Monaten oder später nach dem Gütetermin. Nun entscheidet die Kammer und die Parteien bekommen Termine für die Einreichung von weiteren Schriftsätzen.

Termin heißt so, da die Kammer entscheidet. Diese besteht aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.

So muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen. Der Arbeitnehmer muss darauf erwidern. Diese Schriftsätze sind sehr wichtig, da diese oft den Ausgang der Verfahren stark beeinflussen.

Das Gericht kann im oder nach dem Kammertermin eine Beweisaufnahme anordnen und Zeugen laden. Dies passiert aber eher selten. Oft wird ohne Beweisaufnahme nach dem Kammertermin entschieden.

4. Urteil oder Vergleich

Am Ende steht entweder ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich. Ein solcher Vergleich ist auch noch im Kammertermin möglich.

Nach einem Urteil in der ersten Instanz kann es auch in die zweite Instanz gehen. Nach der Entscheidung der Berufungsinstanz (LAG) kann der Fall weiter zum BAG gehen. Dies wäre über eine Revision oder Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision möglich.

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage im Durchschnitt?

Verfahrensabschnitt Durchschnittliche Dauer
Gütetermin 4–8 Wochen nach Klageeinreichung
Kammertermin 6–12 Monate nach Gütetermin
Gesamtdauer bei Vergleich ca. 1–3 Monate
Gesamtdauer bei Urteil ca.6–12 Monate
Berufung/Rechtsmittel zusätzlich 6–12 Monate

Was kann die Kündigungsschutzklage verzögern?

  • Scheitern des Gütetermins
  • fehlende Bereitschaft zur Einigung
  • geringes Prozessrisiko für den Arbeitgeber
  • Komplexe Sachverhalte
  • emotional geführtes Verfahren

Die Kündigungsschutzklage kann sich erheblich verzögern.

Dies passiert vor allem dann, wenn die Parteien nicht einigungsbereit sind und das Verfahren insbesondere sehr emotional betreiben.

Oft ist es bei einer emotional geführten Verfahren so, dass eine Einigung schwierig ist. Dann sind weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu einem Kompromiss bereit.

Auch gibt es oft keine Einigung, wenn der Arbeitgeber meint, dass er gewinnt. Dann schätzt er sein Prozessrisiko gering ein und wird bis zum Ende das Verfahren führen. Eine Einigung und Abfindungszahlung gibt es dann nicht.

Die Chancen für den Arbeitgeber stehen gut, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet,

Dies ist zum Beispiel im Kleinbetrieb oder bei einer Kündigung in der Probezeit der Fall.

In diesen Fällen wird der Arbeitgeber in der Regel keine Einigung herbeiführen wollen. Er wird keine Abfindung anbieten.

Er wird stattdessen versuchen, das Verfahren zu gewinnen.

Daher wird der Gütetermin meist scheitern.

 

Wie lange dauert das Kündigungsschutzverfahren?

Wie lange dauert das Kündigungsschutzverfahren?

Wie kann man das Verfahren beschleunigen?

  • Rechtzeitig Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen
  • Gute Vorbereitung mit dem Anwalt
  • Verhandlung auf einen Vergleich ausrichten
  • sachliche Streitbeilegung mit der Gegenseite in den Vordergrund stellen
  • Infos über Rechtmäßigkeit der Kündigung sammeln

Das Kündigungsschutzverfahren verläuft recht zügig, wenn es im Gütetermin zu einer Einigung kommt. Durch einen Anwalt vertreten lassen, ist oft sinnvoll. Schnelles Handeln ebenfalls.

Dies ist auch in weitaus mehr als 50 % der Fälle der Fall.

Eine Einigung in der Güteverhandlung kommt allerdings nur dann zustande, wenn beide Seiten zur Einigung bereit sind.

Beschleunigt werden kann das Verfahren vor allem dadurch, dass die Parteien sachlich und frei von Emotionen miteinander kommunizieren. Dies ist nicht immer einfach. Der Arbeitnehmer ist oft durch die Kündigung des Arbeitgebers verletzt. Oft wird vom Arbeitnehmer nur die Abfindung, nicht aber die Fortbeschäftigung angestrebt.

Vorwürfe über die Durchführung des Arbeitsvertrags sind in diesem Zusammenhang nicht zielführend.

Der Arbeitnehmer kann sich hinsichtlich einer möglichen Abfindung grob an der Abfindungsformel In orientieren. Entscheidend ist jedoch stets das konkrete Prozessrisiko. Darüber hinaus auch der Verhandlungsgeschick. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden sich oft schnell einig, wenn beide anwaltlich vertreten sind.

Kommt es im Gütetermin zu keiner Einigung, sind die Chancen auf eine kurzfristige Erledigung des Verfahrens eher gering.

Allerdings ist auch im Kammertermin noch eine Einigung möglich – ebenso wie zwischen den Terminen.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage – und wer trägt die Kosten?

Im Arbeitsrecht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten in erster Instanz, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz nicht an, wenn es zu keiner Entscheidung kommt (z. B. durch Vergleich).

Dies heißt, dass die Klage recht kostengünstig ist, wenn die Anwaltskosten abgedeckt sind. Dies erfolgt oft über eine Rechtsschutzversicherung. Ohne Rechtsschutz kann manchmal über Prozesskostenhilfe eine Finanzierung erfolgen.

Notfalls kann der Arbeitnehmer auch selbst die Klage einreichen. Dies geht über die Antragsstelle beim Arbeitsgericht recht gut.

Fazit: Kündigungsschutzklage – Dauer gut einschätzbar, aber variabel

Eine Kündigungsschutzklage kann in wenigen Wochen erledigt sein – oder sich über Monate hinziehen. Die Dauer hängt von vielen Faktoren ab, lässt sich aber durch kluges Vorgehen oft deutlich verkürzen.

Die beste Chance biete dabei ein früher Vergleich. Dies kann im Gütetermin, aber auch danach und sogar davor geschehen. Dazu sollte man sich über die Risiko des Prozesses gut informieren. Ein Anwalt kann dabei helfen.

Dieser teilt dann auch die Kosten des Verfahrens mit.

Wer eine Rechtsschutz hat, muss sich über die Kosten keine Gedanken machen, da diese die Anwaltskosten übernimmt.

Bei einem Vergleich endet das Verfahren nicht nur früher, sondern es entfallen auch die Gerichtskosten.

Man sollte im Verfahren auf emotionale Vorwürfe verzichten, um einen möglichen Vergleichsschluss nicht zu gefährden.

Eine Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist auf jeden Fall anzuraten.

 

FAQ zur Dauer einer Kündigungsschutzklage

FAQ - häufig gefragte Fragen

FAQ – häufige Fragen von Anwalt Martin beantwortet

Wie schnell geht eine Kündigungsschutzklage?

Im besten Fall ist das Verfahren innerhalb von 1–2 Monaten erledigt, vor allem wenn ein Vergleich im Gütetermin geschlossen wird. Dies geht auch schon vor dem Termin.

Was passiert, wenn ich die Klage zu spät einreiche?

Dann gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie unrechtmäßig war. Dies steht in § 7 des KSchG. Die Drei-Wochen-Frist ist zwingend!

Kann ich während der Klage weiterarbeiten?

Das hängt vom Einzelfall ab – meist endet das Arbeitsverhältnis zunächst. In seltenen Fällen gibt es eine Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung. Wird der Arbeitnehmer – dies ist der Normalfall – nach dem Ablauf der Frist nicht beschäftigt, muss er sich um Arbeit bemühen.

Wie wahrscheinlich ist ein Erfolg vor Gericht?

Das hängt stark von der Rechtslage und dem Kündigungsgrund ab. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann realistisch einschätzen, wie gut die Chancen stehen. Er wird eine Strategie vorschlagen.

Was passiert, wenn das Gericht der Klage stattgibt?

Dann besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter theoretisch wieder einstellen und beschäftigen.

Wie kann ich mich am besten vorbereiten?

Alle Unterlagen sammeln (Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag), frühzeitig einen Anwalt konsultieren und rechtzeitig Klage einreichen.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin


5. April 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Gleichbehandlung beim Gehalt?
Arbeitslohn, Arbeitsrecht, Gleichbehandlung

Gleichbehandlung beim Gehalt?

Keine Gehaltsanpassung bei höher vergüteten Neueinstellungen

Gleichbehandlung beim Gehalt?

Gleichbehandlung beim Gehalt?

nicht immer Gleichbehandlung beim Lohn

Ein aktuelles Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 28.01.2025 – 5 SLa 159/24) zeigt erneut die Grenzen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf. Vielen Arbeitnehmer glauben, dass der Arbeitgeber im Betrieb grundsätzlich immer das gleiche Gehalt bzw. den Lohn für vergleichbare Tätigkeiten zahlen muss. Dies ist nicht der Fall. Nicht alles Arbeitnehmer sind gleich, auch wenn diese die gleichen Tätigkeiten ausüben. Insbesondere die Berufserfahrung und Qualifikationen können sich unterscheiden.

Ein bereits beschäftigter Arbeitnehmer kann regelmäßig keine Gehaltserhöhung verlangen, nur weil später eingestellte Kolleginnen und Kollegen in vergleichbarer Position mehr verdienen – zumindest dann nicht, wenn sachliche Differenzierungskriterien vorliegen. Die Entscheidung ist insbesondere für Arbeitgeber im Rahmen der Personalgewinnung und Vergütungsstruktur von Bedeutung.


Sachverhalt zum Urteil

Ein langjähriger Personalleiter eines Unternehmens verlangte rückwirkend eine Gehaltsanpassung an das Niveau von zwei später eingestellten Kollegen, die für dieselbe Position ein Bruttomonatsgehalt von 10.000 Euro zzgl. Provisionszahlungen und Dienstwagen erhielten. Er selbst verdiente seit seiner Einstellung im Oktober 2020 lediglich 4.200 Euro brutto.

Trotz mehrfacher Versuche, intern eine Gehaltserhöhung zu erreichen, blieb der Arbeitgeber unnachgiebig. Der Kläger argumentierte im Rechtsstreit unter anderem mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem Entgelttransparenzgesetz (§§ 3, 7 EntgTranspG), sah eine Diskriminierung vorliegen und verlangte eine rückwirkende Lohnanpassung ab seinem Beschäftigungsbeginn.


Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:
Das LAG wies – ebenso wie die Vorinstanz – die Klage vollständig ab. Weder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Entgelttransparenzgesetz ergab sich im vorliegenden Fall ein Anspruch auf eine höhere Vergütung.

Die wesentlichen Erwägungen:

  • Gleichbehandlungsgrundsatz:
    Der Grundsatz greift nur, wenn ein Arbeitgeber nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt. Eine individuelle Gehaltsverhandlung mit einzelnen neu eingestellten Arbeitnehmern stellt aber gerade keine solche betriebliche Einheitsregelung dar.

  • Sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung:
    Die beiden besser vergüteten späteren Personalleiter verfügten über erheblich höhere akademische Qualifikationen (Diplom-Ökonom bzw. Master in HR-Management) sowie einschlägigere Berufserfahrung in Großunternehmen. Das Gericht erkannte hierin einen sachlich einleuchtenden Grund für die Differenzierung der Gehälter.

  • Keine Diskriminierung nach EntgTranspG:
    Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts schloss das Gericht ebenfalls aus – die höher vergüteten Personen waren sowohl männlich als auch weiblich, eine systematische Ungleichbehandlung war nicht erkennbar.


Rechtliche Wertung des LAG MV


Die Entscheidung reiht sich in die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein, wonach der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in Vergütungsfragen nur eingeschränkt greift.

Konkret bedeutet dies: Arbeitgeber dürfen mit neu eingestellten Mitarbeitenden höhere Gehälter vereinbaren, etwa um qualifiziertes Personal zu gewinnen, ohne automatisch verpflichtet zu sein, bestehende Arbeitsverhältnisse anzupassen. Maßgeblich ist, ob objektive Differenzierungsmerkmale vorliegen – wie etwa unterschiedliche Abschlüsse, berufliche Stationen oder die aktuelle Marktsituation.

Für einen Anspruch auf gleiche Vergütung müsste die Differenzierung willkürlich oder sachlich nicht gerechtfertigtsein. Das war hier nicht der Fall.


Praxishinweis für Arbeitgeber


Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sehen sich viele Unternehmen gezwungen, neue Kräfte mit attraktiveren Gehältern zu locken. Die Vertragsfreiheit bleibt dabei ein zentrales Schutzgut. Solange die höheren Gehälter nicht auf pauschalen, gruppenweiten Regelungen beruhen und sachlich begründbar sind, besteht kein Risiko für erfolgreiche Gleichbehandlungs- oder Diskriminierungsklagen durch bereits beschäftigte Mitarbeitende.

Wichtig bleibt dennoch eine transparente Kommunikation im Betrieb, um interne Unruhe zu vermeiden. Arbeitgeber tun gut daran, in Vergütungsentscheidungen nachvollziehbare Kriterien zu dokumentieren – etwa durch HR-Richtlinien oder nachvollziehbare Gehaltsbänder.


Praxishinweis für Arbeitnehmer


Einzelfallprüfung ist essenziell. In Fällen mutmaßlicher Entgeltbenachteiligung sollten Arbeitnehmer darlegen (und möglichst belegen) können:

  • dass vergleichbare Kollegen unter vergleichbaren Bedingungen besser vergütet werden,

  • dass keine wesentlichen Unterschiede in Qualifikation, Berufserfahrung oder Verantwortung bestehen,

  • dass die Besserstellung nicht auf sachlichen Gründen basiert.

In der Regel genügt die bloße Ungleichheit der Gehälter nicht, um den Gleichbehandlungsgrundsatz oder EntgTranspG erfolgreich zu aktivieren. Dennoch kann eine Klage im Einzelfall – etwa bei systematischer oder geschlechtsbezogener Diskriminierung – begründet sein.


Zusammenfassung


Das Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern zeigt, dass Gleichbehandlung nicht immer gleiches Gehalt für die gleiche Stelle im Betrieb bedeutet.


Fundstelle:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.01.2025 – 5 SLa 159/24
Vorgängerverfahren: ArbG Rostock, Urt. v. 15.05.2024 – 4 Ca 1137/23


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

24. März 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Darf mein Arbeitgeber Gespräche über das Gehalt verbieten?
Arbeitslohn, Arbeitsrecht

Darf mein Arbeitgeber Gespräche über das Gehalt verbieten?

Darf mein Arbeitgeber Gespräche über das Gehalt verbieten?

Gehaltsgespräch

Inhaltsverzeichnis

  • Darf mein Arbeitgeber Gespräche über das Gehalt verbieten? – Was ist erlaubt?
  • Gesetzliche Grundlagen zur Gehaltstransparenz
  • Darf der Arbeitgeber Gehaltsgespräche untersagen?
    • Relevantes Gerichtsurteil zur Gehaltsverschwiegenheit
  • Vertragliche Erweiterung der Schweigepflicht – Wann ist sie zulässig?
    • Grundlagen der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht
    • Unzulässige Klauseln zur Gehaltsverschwiegenheit
    • Wann ist eine Verschwiegenheitspflicht über das Gehalt zulässig?
    • Konsequenzen für Arbeitnehmer bei unzulässigen Verboten
    • Fazit

Darf mein Arbeitgeber Gespräche über das Gehalt verbieten? – Was ist erlaubt?

Das Thema Gehaltstransparenz ist ein interessantes Gebiet im Arbeitsrecht. Viele Arbeitgeber möchten Gehaltsgespräche unter den Mitarbeitern verhindern. Dafür gibt es aber oft sachlich keinen Grund.  Ob ein ein solches „Sprechverbot“ über den Lohn zulässig ist, erfahren Sie hier.


Gesetzliche Grundlagen zur Gehaltstransparenz

Grundsätzlich existiert in Deutschland kein generelles gesetzliches Verbot, über das eigene Gehalt zu sprechen. Vielmehr unterstützt das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) den Austausch über Gehälter, um Diskriminierung, insbesondere aufgrund des Geschlechts, zu verhindern. Letztendlich kann der Arbeitnehmer nur über einen Austausch über die Gehaltshöhe erfahren, ob er vom Arbeitgeber ungleich in Bezug auf seinen Lohn behandelt wird oder nicht.

Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer davor, aufgrund von Geschlecht, Herkunft oder anderen Merkmalen benachteiligt zu werden – ein Aspekt, der insbesondere bei Lohnunterschieden zwischen Männern und Frauen relevant ist.

Zusätzlich regelt § 612a BGB, dass Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen, wenn sie ihre Rechte ausüben. Hierzu gehört auch das Recht, sich mit Kollegen über das eigene Gehalt auszutauschen.

Unter das Geschäftsgeheimnisgesetz fällt der Arbeitslohn des Arbeitnehmers nicht.

Andererseits muss der Arbeitnehmer auch Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers nehmen; dies ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss nicht alle Arbeitnehmer komplett gleich behandeln, denn auch bei der Lohnhöhe kann es gute Gründe geben, weshalb hier Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt werden. Entscheidend wird hier zum Beispiel die Qualifikation sein.


Darf der Arbeitgeber Gehaltsgespräche untersagen?

Ein generelles Verbot von Gehaltsgesprächen unter Arbeitskollegen durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Vertragsklauseln, die Arbeitnehmern untersagen, über ihre Vergütung zu sprechen, sind in der Regel unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Relevantes Gerichtsurteil zur Gehaltsverschwiegenheit

Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Frage befasst, ob Gehaltsverschwiegenheit durch den Arbeitgeber durchgesetzt werden kann:

 LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Oktober 2009 (Az.: 2 Sa 183/09)

    • Die Klausel „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Arbeitsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen“ wurde als unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB eingestuft.

Vertragliche Erweiterung der Schweigepflicht – Wann ist sie zulässig?

Grundlagen der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht

Nach Auffassung des LAG Hamm (Urteil vom 5. Oktober 1988 – 15 Sa 1403/88) kann die allgemeine Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitnehmers durch den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung erweitert werden. Allerdings sind solche Klauseln nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.

Die rechtlichen Grenzen einer vertraglichen Verschwiegenheitserweiterung ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

  • §§ 134, 138, 242 BGB: Begrenzung sittenwidriger oder treuwidriger Vertragsklauseln
  • §§ 305 ff. BGB: Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)
  • § 307 Abs. 1 BGB: Verbot unangemessener Benachteiligung und fehlender Transparenz

Laut LAG Hamm muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung nachweisen, welches die entgegenstehenden Interessen des Arbeitnehmers überwiegt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2013 – 2 Sa 386/12).

Eine pauschale Gehaltsverschwiegenheitspflicht ohne nachvollziehbare Begründung kann als übermäßige Vertragsbindung und damit unwirksam gemäß § 138 Abs. 1 BGB eingestuft werden.

Unzulässige Klauseln zur Gehaltsverschwiegenheit

Folgende Klauseln wurden von Gerichten als unwirksam beurteilt:

  • „Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über den Inhalt seines Vertrages, insbesondere über die Bezüge, Stillschweigen zu bewahren.“
  • „Über seine Bezüge hat der Mitarbeiter dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungspflichten.“

Das BAG (Urteil vom 26. Februar 1987 – 6 ABR 46/84) stellte klar, dass Arbeitnehmer sich untereinander über ihre Gehälter austauschen dürfen. Hier ging es zwar überwiegend um die Rechte des Betriebsrats, allerdings gilt dies auch mittelbar für Arbeitnehmer.

Wann ist eine Verschwiegenheitspflicht über das Gehalt zulässig?

Es gibt jedoch Fälle, in denen eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht legitim sein kann:

  • Führungskräfte und leitende Angestellte: Wenn es um hochvertrauliche Vergütungsstrukturen geht, kann eine Geheimhaltung erforderlich sein.
  • Unternehmensinterne Geheimhaltungsinteressen: Betrifft die Vergütung Geschäftsgeheimnisse oder sensible Boni-Regelungen, kann eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung unter bestimmten Umständen gültig sein.

Dennoch müssen solche Klauseln stets Öffnungstatbestände enthalten, sodass Arbeitnehmer ihr Gehalt gegenüber Gewerkschaften, Behörden oder Sozialversicherungsträgern offenlegen können (BAG, Urteil vom 19. Mai 1998 – 9 AZR 394/97).


Konsequenzen für Arbeitnehmer bei unzulässigen Verboten

Sollte ein Arbeitgeber versuchen, Gehaltsgespräche zu unterbinden oder sogar Sanktionen gegen Mitarbeitende verhängen, kann dies als verbotene Maßregelung (§ 612a BGB) gewertet werden. Klauseln im Arbeitsvertrag, die den Austausch unter Mitarbeitern über ihr Gehalt verbieten, sind in der Regel unwirksam. Der Arbeitnehmer ist daran nicht gebunden.

Betroffene Arbeitnehmer können sich in einem solchen Fall an  einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.


Fazit

Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten nicht generell verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen. Vertragsklauseln, die eine absolute Gehaltsverschwiegenheit fordern, sind in den meisten Fällen unwirksam.

Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere für leitende Angestellte oder in Fällen eines nachweisbaren Unternehmensinteresses.

Wer von einer unzulässigen Gehaltsverschwiegenheitsklausel betroffen ist, sollte rechtlichen Rat einholen und seine Rechte kennen.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

22. März 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Betriebsrat - welche Aufgaben hat er?
Arbeitsrecht, Betriebsrat

Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

 

Aufgaben und Bedeutung des Betriebsrats

Ob ein Betriebsrat im Unternehmen existiert oder nicht, wird der Arbeitnehmer recht schnell merken. Insbesondere bei Personalgesprächen mit dem Arbeitgeber über die Arbeitsbedingungen, den Lohn oder auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung kann ein Betriebsrat äußerst hilfreich sein.

Betriebsrat – Organ der Arbeitnehmer im Betrieb

Der Betriebsrat ist das Organ der Arbeitnehmer im Betrieb. Insbesondere bei Betriebsschließungen oder Betriebsränderungen macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Betriebsrat im Unternehmern existiert oder nicht.

Arbeitnehmer haben im Falle der Betriebsschließung durch den Arbeitgeber kaum Möglichkeiten, eine Abfindung bei Kündigung zu erhalten, wenn kein Betriebsrat existiert. Wäre ein Betriebsrat vorhanden, könnten über eine Betriebsvereinbarung oder einen Sozialplan Abfindungen für die Schließung des Betriebes ausgehandelt werden.

Ärgernis für den Arbeitgeber?

Daher ist der Betriebsrat für Arbeitnehmer ein sehr wichtiges Organ. Für Arbeitgeber hingegen stellt er oft ein Problem dar. Manche Arbeitgeber versuchen, obwohl dies rechtlich unzulässig ist, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern.

Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten ein Betriebsrat hat und welche wesentlichen Aufgaben er übernimmt.

Betriebsrat und dessen Rolle im Betrieb

Der Betriebsrat nimmt im Unternehmen eine besondere Rolle ein. Er ist dafür da, die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Rechtliche Grundlage seiner Tätigkeit ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das ihm weitreichende Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen einräumt.

Wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf ständigen Arbeitnehmern gewählt werden. Von den 5 Arbeitnehmern müssen 3 wählbar sein.

Welche Aufgaben hat der Betriebsrat?

Die Aufgaben des Betriebsrats sind vielfältig und betreffen nahezu alle Bereiche des Arbeitsverhältnisses. Er überwacht die Einhaltung von Arbeitsgesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, nimmt an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber teil und kann Maßnahmen anstoßen, die die Arbeitsbedingungen verbessern.

Besonders relevant ist seine Rolle bei Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei diesen Entscheidungen informieren, und dieser kann unter bestimmten Umständen sein Veto einlegen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Betriebsrat jede Maßnahme verhindern kann, sondern dass er auf eine faire Umsetzung hinwirken soll.

Neben personellen Angelegenheiten kümmert sich der Betriebsrat auch um soziale Fragen, etwa bei der Einführung neuer Arbeitszeitmodelle, Regelungen zur Urlaubsplanung oder Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. In wirtschaftlichen Fragen hat er ebenfalls Mitspracherechte, insbesondere wenn es um Betriebsänderungen geht, die sich erheblich auf die Belegschaft auswirken.

Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat umfassende Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte. In bestimmten Fällen kann er Entscheidungen beeinflussen oder sogar blockieren. Dazu gehören beispielsweise Betriebsvereinbarungen, die bestimmte Arbeitsbedingungen regeln.

Das Gesetz gibt ihm außerdem das Recht, sich mit der Unternehmensleitung zu regelmäßigen Sitzungen zu treffen, um über aktuelle Entwicklungen und mögliche Veränderungen im Betrieb zu sprechen. Auch kann er Sachverständige hinzuziehen, wenn komplexe Fragen geklärt werden müssen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Schutz der Arbeitnehmerrechte. Wenn Mitarbeiter Benachteiligungen oder Verstöße gegen das Arbeitsrecht vermuten, können sie sich an den Betriebsrat wenden. Dieser kann sich für sie einsetzen und gegenüber dem Arbeitgeber auf eine Klärung drängen.

Der Betriebsrat ist bei Kündigungen der Arbeitnehmer vorher anzuhören. Dieser kann die Arbeitgeberkündigung aber nicht blockieren.

Wie arbeitet der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber zusammen?

Obwohl der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer vertritt, ist er auf eine sachliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber angewiesen.

In vielen Fällen gelingt dies durch Verhandlungen, bei denen Kompromisse gefunden werden. Besonders wichtig ist dies bei Umstrukturierungen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn es darum geht, Arbeitsplätze zu sichern oder faire Abfindungsregelungen zu treffen.

Der Betriebsrat hat also nicht die Aufgabe, dem Arbeitgeber zu schaden, sondern soll dazu beitragen, dass Entscheidungen transparent und im Sinne der Belegschaft getroffen werden. Viele Arbeitgeber sehen einen Betriebsrat im eigenem Betrieb aber sehr skeptisch, da dann nicht mehr alle Entscheidungen selbst getroffen werden können.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

16. März 2025/von Rechtsanwalt Andreas Martin
Minijob - Kündigung und Kündigungsschutz
Arbeitsrecht, Kündigung, Minijob

Minijob – Kündigung und Kündigungsschutz

Minijob - Kündigung und Kündigungsschutz

Minijob – Kündigung und Kündigungsschutz

Gilt der Kündigungsschutz auch für Minijobber (Geringfügige Beschäftigte)?

Ja, Minijobber bzw. geringfügig beschäftigte Personen haben grundsätzlich denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Das bedeutet, dass sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer die gesetzlichen Kündigungsfristen und -bedingungen gelten. Eine Kündigung muss schriftlich (§ 623 BGB) erfolgen und die entsprechenden Fristen einhalten.

Definition eines Minijobs

Ein Minijob liegt gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn:

  • Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (Entgeltgeringfügigkeit).
  • Die Beschäftigung höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr beträgt (Zeitgeringfügigkeit).

Die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze beträgt seit dem 1. Januar 2024 538 Euro pro Monat.

Steuerliche Regelungen für Minijobs

  • Arbeitgeber kann 2 % Pauschalsteuer zahlen oder individuelle Lohnsteuerabrechnung wählen.
  • Keine Sozialabgaben für kurzfristige Minijobs, aber 25 % Pauschalsteuer gemäß § 40a EStG.
  • Haushaltsnahe Minijobs: Günstigere Abgaben mit nur 12 % Pauschalabgaben für den Arbeitgeber.

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

Art der Versicherung Regelung für Minijobs (Entgeltgeringfügigkeit) Regelung für kurzfristige Minijobs (Zeitgeringfügigkeit)
Rentenversicherung Grundsätzlich versicherungspflichtig, aber Befreiung möglich (Opt-out). Keine Versicherungspflicht.
Krankenversicherung Keine Versicherungspflicht für Minijobber, aber Arbeitgeber zahlt 13 % Pauschalbeitrag. Keine Versicherungspflicht.
Arbeitslosenversicherung Keine Versicherungspflicht. Keine Versicherungspflicht.
Unfallversicherung Arbeitgeber zahlt Beiträge. Arbeitgeber zahlt Beiträge.

🔹 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Minijobber können sich auf Antrag befreien lassen. Ohne Befreiung zahlen sie einen Eigenanteil von 3,6 % des Arbeitsentgelts.

Welche Kündigungsfristen gelten für Minijobber?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Minijobber entsprechen denen anderer Arbeitnehmer. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Während der Probezeit kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern eine Probezeit vereinbart wurde. Im Arbeitsvertrag können aber auch längere Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer vereinbart werden.

 

Wann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Betriebsgröße: Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.

  • Beschäftigungsdauer: Der Arbeitnehmer ist länger als sechs Monate im Unternehmen tätig.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann eine Kündigung nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen.

 

Welche Rechte haben Minijobber ohne Kündigungsschutzgesetz?

In Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern oder bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als sechs Monaten findet das KSchG keine Anwendung. Dennoch sind Minijobber nicht schutzlos:

  • Allgemeiner Kündigungsschutz: Eine Kündigung darf nicht willkürlich, diskriminierend oder aus sittenwidrigen Gründen erfolgen.

  • Formvorschriften: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; Kündigungen per E-Mail oder SMS sind unwirksam

Gibt es gesetzliche Kündigungsverbote?

Wenn ein Arbeitnehmer eine Änderung seiner Arbeitszeit beantragt (z. B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit oder umgekehrt) und der Arbeitgeber dies rechtswidrig verweigert, greift ein gesetzliches Kündigungsverbot gemäß § 11 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Wichtige Punkte:

  • Nach § 11 TzBfG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, weil der Arbeitnehmer seine Rechte aus dem Gesetz geltend macht (z. B. Antrag auf Teilzeit oder Rückkehr in Vollzeit).
  • Eine Kündigung als Reaktion auf einen solchen Antrag wäre eine unzulässige Maßregelung und damit rechtlich unwirksam.
  • Dies schützt Arbeitnehmer davor, wegen eines berechtigten Wechsels der Arbeitszeit eine Kündigung zu erhalten.

Was ist bei befristeten Minijobs zu beachten?

Bei befristeten Arbeitsverträgen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch stets möglich. Gegen eine unrechtmäßige Befristung kann sich der Arbeitnehmers mittels Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) wehren. Diese muss spätestens innerhalb von 3 Wochen ab Befristungsende eingereicht werden.

Wie können Minijobber gegen eine Kündigung vorgehen?

Halten Sie eine Kündigung für unwirksam, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit.

Haben Minijobber Anspruch auf eine Abfindung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht automatisch. In bestimmten Fällen ist eine Abfindung jedoch wahrscheinlich, nämlich:

  • Betriebsbedingte Kündigung nach § 1 a KSchG: Wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben nach § 1 a KSchG eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer dies annimmt (keine Klageerhebung).

  • Aufhebungsvertrag: Bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung vereinbart werden; muss aber nicht.

  • Gerichtlicher Vergleich: Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann eine Abfindung ausgehandelt werden.

Wichtig:

Nur mit der Kündigungsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber. Die meisten Abfindungen werden im Gütetermin beim Arbeitsgericht ausgehandelt.

Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache und hängt von Faktoren wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Grund der Kündigung ab. Ein Abfindungsrechner finden Sie hier.

Zusammenfassung zur Kündigung und den Kündigungsschutz für geringfügig Beschäftigte

Allgemeine Kündigungsregeln

  • Minijobber haben grundsätzlich denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitkräfte.
  • Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und gesetzliche Fristen beachten:
    • Probezeit: 2 Wochen Kündigungsfrist
    • Nach der Probezeit: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Wann es gilt

Das KSchG schützt Minijobber nur, wenn:

  • Der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat.
  • Die Beschäftigungsdauer mindestens 6 Monate beträgt.

Falls das KSchG nicht greift, gelten dennoch allgemeine Schutzregeln:

  • Kündigung darf nicht willkürlich, diskriminierend oder sittenwidrig sein.
  • Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte oder Eltern in Elternzeit.

Besondere Regelungen für Minijobs

  • Mindestlohnpflicht: Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
  • Arbeitszeitaufzeichnung: Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit dokumentieren.
  • Midijob-Gleitzone: Übergangsbereich bei Einkommen zwischen 538 und 2000 Euro mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen.

Fazit – Minijob – Kündigung und Kündigungsschutz

Minijobber genießen in vielen Bereichen denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Es ist wichtig, die geltenden Kündigungsfristen und -formen zu kennen und im Falle einer Kündigung rechtzeitig zu handeln. Die richtige Handlungsweise ist fast immer das Erheben einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.

—

Rechtsanwalt Andreas Martin

 

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