Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 2.1.2007 – 14 W 785/06) entschied, dass die Beauftragung eines Detektivs zur Informationsbeschaffung zur Abwehr von unterhaltsrechtlichen Ansprüchen nach Beendigung (hier nicht ehelichen Partnerschaft mit Partnerschaftsvertrag) notwendige Kosten des Verfahrens sind.
Ab dem 1.1.2014 ändert sich das Recht über die Gewährung von Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe .Ziel der Reform ist die Verringerung der staatlichen Ausgaben für die PKH und die Verbeugung von Mißbrauch.
Die Anforderungen an die PKH-Gewährung wurden verschärft. Nun kann z.B. selbst bei Erfolgsaussichten in der Sache PKH verweigert werden, wenn die Rechtsverfolgung wirtschaftlich unsinnig wäre.
Die Tabelle über Ratenzahlung wird abgeschafft und stattdessen die Ratenhöhe nun konkret ausgerechnet.
Auch muss der Antragsteller das durch den Prozess erlangte (z.B. Abfindung) in der Regel zur Finanzierung des Prozesses einsetzen.
Weiter muss der Antragsteller zukünftig dem Gericht eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation mitteilen.
Nun gibt es auch die neuen Formlare nach der (PKHFV Prozesskostenhilfeformularver ordnung).
Das OLG Bremen (Urteil vom 4.3.2014 -4 UF181/13) hat entschieden, dass das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto der Eheleute, beiden Eheleuten gemeinschaftlich (in der Regel zu 50 %) zusteht. Die polnische Ehefrau hatte vom Gemeinschaftskonto rund € 15.000 ohne Zustimmung des Ehemannes abgehoben. Dies hielt das OLG für rechtswidrig.
Anmerkung: Problematisch sind vor allem unberechtigte Kontoabhebungen nach der Trennung!
Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 13.05.2013 – 5 UF 361/13) hat in einer Grundsatzentscheidung, die zeitliche Grenze für die Verwirkung von Trennungsunterhaltsansprüchen auf 10 Jahre festgesetzt. Nach 10 Jahren Trennung können die Ehegatten keinen Trennungsunterhalt mehr verlangen. Die Ansprüche sind aufgrund des langen Zeitablaufs verwirkt.
Anmerkung: Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kann schon viel früher eintreten (teilweise sogar schon nach 1 Jahr).
Versorgungsausgleich bei Scheidung und Saldierung

Kammergericht Entscheidung
Kammergericht Berlin: Kein Anspruch auf Zustimmung zu einer Saldierungsabrede im Versorgungsausgleich
Mit Beschluss vom 7. März 2016 (Az. 13 UF 178/15) hat das Kammergericht Berlin klargestellt, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren kein Anspruch des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zu einer sogenannten Saldierungsabrede zu verpflichten.
Hintergrund: Versorgungsausgleich und Saldierungsmodell
Im Versorgungsausgleich werden bei einer Scheidung die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung ausgeglichen. In dem entschiedenen Fall hatte der ausgleichspflichtige Ehegatte – ein Beamter mit beamtenrechtlichem Versorgungsanspruch – beantragt, dass der andere Ehegatte einer „Saldierung“seiner Rentenanrechte zustimmen solle. Dabei sollte das in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten zunächst mit dem Beamtenversorgungsanrecht intern verrechnet werden. Nur der verbleibende Differenzbetrag („Spitzenbetrag“) sollte sodann extern ausgeglichen werden, also durch Begründung eines Rentenanrechts zugunsten des Ausgleichsberechtigten.
Kammergericht: Keine Verpflichtung zur Zustimmung im gerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahren
Das Kammergericht stellte jedoch klar, dass eine solche Zustimmung nicht erzwungen werden kann. Das Gesetz sieht eine einseitige Saldierung durch gerichtliche Anordnung nicht vor, und auch ein Anspruch auf Zustimmung des anderen Ehegatten besteht nicht. Eine solche Vereinbarung bedarf der freiwilligen Zustimmung beider Ehegatten und kann nicht einseitig durchgesetzt werden.
Die Entscheidung betont, dass das Versorgungsausgleichsverfahren streng gesetzlichen Vorgaben folgt. Ein abweichender Ausgleich durch eine Saldierungsabrede ist nur im Rahmen einer vereinbarten Abänderung oder individuellen Vereinbarung gem. § 6 VersAusglG möglich – nicht jedoch durch gerichtlichen Zwang.
Fazit der Entscheidung
Ein ausgleichspflichtiger Ehegatte kann den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des gerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens nicht dazu zwingen, einer Saldierung von Versorgungsanrechten zuzustimmen. Eine derartige Regelung ist nur einvernehmlich und vertraglich möglich. Die gerichtliche Durchführung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes und der formellen Trennung der Versorgungssysteme.
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Rechtsanwalt Andreas Martin
Kammergericht Berlin: Fernreise mit dem Kind während Ferienumgang ist Alltagsentscheidung

Kammergericht Entscheidung
Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 (Az. 13 UF 163/16) hat der Familiensenat des Kammergerichts Berlinentschieden, dass eine Fernreise mit dem Kind durch einen umgangsberechtigten Elternteil während der Ferienzeit grundsätzlich keine Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils erfordert.
Das gelte auch bei Langstreckenreisen, etwa nach Thailand, sofern keine konkrete Gefährdung für das Kind besteht.
Entscheidung über Fernreisen ist Teil der elterlichen Alltagsverantwortung im Rahmen des Umgangs
Ausgangspunkt: Umgangsrecht und gemeinsames Sorgerecht
Im konkreten Fall plante der Kindesvater, mit dem gemeinsamen Kind während des einvernehmlich geregelten Ferienumgangs eine Reise nach Thailand durchzuführen. Die Kindesmutter, bei der das Kind lebt, hatte zunächst zugestimmt, diese Zustimmung aber später widerrufen, nachdem es in Thailand zu Unruhen gekommen war.
Der Vater reiste dennoch. Die Mutter beantragte daraufhin familiengerichtlich, solche Reisen künftig zu untersagen bzw. an ihre Zustimmung zu binden.
Kammergericht: Keine Zustimmungspflicht bei gewöhnlichen Reisezielen ohne Gefahrenlage
Das Kammergericht stellte klar, dass auch Fernreisen heute zum üblichen Urlaubsverständnis zählen und deshalb im Rahmen des allein wahrgenommenen Umgangsrechts nicht der Zustimmung des anderen Elternteils bedürfen.
Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Reisen in politisch instabile Regionen oder bei bestehender Reisewarnung des Auswärtigen Amtes – sei eine Zustimmung beider Elternteile erforderlich, da dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB vorliege.
Kein Verstoß des umgangsberechtigten Elternteils bei üblicher Urlaubsreise
Da für Thailand zum Reisezeitpunkt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand und sich die Lage nicht als außergewöhnlich gefährlich darstellte, sah das Kammergericht keinen Verstoß des Kindesvaters gegen das gemeinsame Sorgerecht.
Auch die Vorinstanz, das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Az. 163 F 13683/16), hatte die Urlaubsreise nicht beanstandet und ebenfalls festgestellt, dass eine Zustimmung der Mutter nicht erforderlich gewesen sei.
Maßstab ist das veränderte Urlaubsverständnis in der Gesellschaft
Das Kammergericht berücksichtigte ausdrücklich das veränderte Urlaubsverhalten der Bevölkerung. Fernreisen seien längst üblich geworden und könnten nicht pauschal als sorgerechtsrelevant eingestuft werden. Die Entscheidung über das Urlaubsziel sei daher – soweit keine besonderen Risiken bestehen – eine Alltagsentscheidung, die der jeweilige Elternteil im Rahmen des Umgangs eigenständig treffen kann.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht in Berlin Marzahn
Im Fall Emmely hob das Bundesarbeitsgericht die verhaltensbedingte Kündigung gegen die “Supermarktkassiererin” auf. Allerdings nicht, weil die “Pfandbons” eine Kündigung nicht gerechtfertigt hätten (geringer Wert), sondern aufgrund der nicht vorgenommenen Interessenabwägung bei der Kündigung. Aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit hätte der Arbeitgeber erst abmahnen müssen. Bei der Arbeitnehmerin hat sich über die Jahre des störungsfreien Arbeitsverhältnisses ein sog. „Vertrauenskapital“ gebildet, das der Arbeitgeber hätte hier berücksichtigen müssen.
Klage des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher möglich

BAG- Entscheidung
Das BAG hat vor kurzem entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, wenn ein Leiharbeiter gegen einen Entleiher (also nicht gegen seinen Arbeitgeber – den Verleiher) Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Entleiher ähnlich, wie ein Arbeitgeber auftritt und rein faktisch Arbeitgeberfunktionen ausübt.
Bundesarbeitsgericht: Arbeitsgerichte zuständig bei Ansprüchen von Leiharbeitnehmern gegen den Entleiher
Mit Beschluss vom 13. September 2023 (Az. 5 AZB 3/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine wichtige Entscheidung zur arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit in Fällen der Leiharbeit getroffen. Danach ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch dann eröffnet, wenn ein Leiharbeitnehmer Ansprüche gegen den Entleiher geltend macht – also gegen das Unternehmen, bei dem er tatsächlich eingesetzt ist, nicht gegen seinen formellen Arbeitgeber, den Verleiher.
BAG bejaht arbeitsgerichtliche Zuständigkeit bei arbeitgeberähnlichem Verhalten
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Leiharbeitnehmer gegen den Entleiher Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geltend. Zwar bestand kein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien, jedoch trat der Entleiher im Arbeitsalltag faktisch wie ein Arbeitgeber auf: Er erteilte Weisungen, organisierte die Arbeitszeit und wies Aufgaben zu.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar:
„Macht ein Leiharbeitnehmer gegen den Entleiher Ansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis geltend, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, wenn der Entleiher wie ein Arbeitgeber auftritt und arbeitgebertypische Funktionen ausübt.“
(BAG, Beschluss vom 13.09.2023 – 5 AZB 3/23)
Rechtsweg richtet sich nach der Natur der tatsächlichen Beziehung
Entscheidend sei, ob der Entleiher arbeitgebertypische Aufgaben übernimmt und sich das Verhältnis damit faktisch wie ein Arbeitsverhältnis darstellt. Die bloße fehlende Vertragsbeziehung steht der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte dann nicht entgegen. Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit knüpft also nicht allein an den schriftlichen Arbeitsvertrag an, sondern an das tatsächliche rechtliche und organisatorische Verhältnis zwischen den Beteiligten.
Praxisrelevanz: Weg frei für Equal-Pay-Ansprüche und andere arbeitsrechtliche Klagen gegen Entleiher
Die Entscheidung ist insbesondere für Equal-Pay-Klagen (§ 8 AÜG), Auskunftsansprüche oder Schadensersatzforderungen von Leiharbeitnehmern von Bedeutung. Bislang war die Frage des Rechtswegs in derartigen Konstellationen umstritten. Das BAG schafft nun Klarheit: Wer gegenüber dem Leiharbeitnehmer wie ein Arbeitgeber auftritt, muss sich auch vor dem Arbeitsgericht verantworten.
Fazit: Wichtige Stärkung der Rechte von Leiharbeitnehmern
Mit dieser Entscheidung stärkt das Bundesarbeitsgericht die Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten von Leiharbeitnehmern, die sich im Betrieb des Entleihers nicht nur tatsächlich eingliedern, sondern auch dort ihre Ansprüche durchsetzen wollen.
Für Entleiher bedeutet dies, dass sie sich ihrer arbeitgeberähnlichen Verantwortung bewusst sein und künftig verstärkt mit arbeitsgerichtlichen Verfahren rechnen müssen – auch ohne formalen Arbeitsvertrag.
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Rechtsanwalt Andreas Martin
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass eine Lohnvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unwirksam/ sittenwidrig ist, wenn der Arbeitslohn noch nicht einmal 2/3 des ortsüblichen/ branchenüblichen Arbeitslohnes beträgt.
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