Beim klassischen Auffahrunfall wird normalerweise vermutet, dass der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam oder zu schnell gefahren ist. Das OLG München, (Urteil v. 24.10.2013, 10 U 964/13) geht auch vom Beweis des ersten Anscheins aus, dass der Auffahrende Schuld am Unfall hat, selbst wenn eingewandt wird, dass der Vorausfahrende zunächst einen Fahrspurwechsel begangen hat. Auch dann bleibt es bei der Beweislast des Auffahrenden.
Wer einen Verkehrsunfall verursacht, kann in der Regel den Schaden abzüglich der Selbstbeteiligung bei seiner Vollkaskoversicherung geltend machen. Wird der Unfall aber aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht, dann darf die Versicherung die Regulierung ablehnen. Eine Versicherungsnehmerin verursachte einen Unfall mit 1,1 Promille. Die Versicherung wollte nicht regulieren. Die 1. Instanz gab dem Versicherer Recht, das OLG Karlsruhe (Urteil v. 15.04.2014, 9 U 135/13) hielt einen Anspruch in Höhe von 25 % für gerechtfertigt
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15) hat entschieden, dass der beim Verkehrsunfall geschädigte Verkehrsteilnehmer den Ersatz seiner Mietwagenkosten zu verlangen kann und zwar, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei muss der Geschädigte bei mehreren vergleichbaren Angeboten das Angebot mit dem günstigsten Mietpreis wählen muss. Bietet der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (die Gegenseite) dem Geschädigten einen ohne weiteres zugänglichen, günstigeren Tarif an, dann kann der Geschädigte nicht ohne weiteres ein anderes und teureres Mietfahrzeugs anmieten. Dann liegt ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Dies gilt nur dann, wenn die Gegenseite vor der Anmietung hier ein eigenes, günstigeres Angebot unterbreitet.
Ein Arbeitsloser hatte 6500 € geerbt. Zuvor hatte er Leistung vom Jobcenter bezogen. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistung ein. Der Arbeitslose verschwendete daraufhin das geehrte Geld, zum Beispiel für eine Reise in die Türkei und eine Digitalkamera. Da beantragte er wieder Leistungen auf ALG II. Das Jobcenter verwehrte dies mit der Begründung, dass er vom Erbe wenigstens sechs Monate hätte leben können. Der Arbeitslose klagte und gewann letztendlich vom Bundessozialgericht. Das BSG sah noch keinsozialwidriges Verhalten des Arbeitslosen und meinte, dass auch hier das Jobcenter das Existenzminimum des Arbeitslosen sicherstellen muss.
Was sich eigentlich aus dem Gesetz ergibt, hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.8.2013 – I-3Wx 34/13) nun nochmals klargestellt. Ein Erblasser hatte zu Lebzeiten immer wieder unter Zeugen bekundet, dass seine Enkelin aufgrund eines vom ihm errichteten Testaments Miterbin geworden ist. Ein solches Testament konnte aber später nicht aufgefunden werden. Das OLG stellte klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Existenz eines solchen Testaments hier die Enkelin trägt und dass bloße mündliche Erklärungen des Erblassers unerheblich sind, wenn diese nicht wenigstens schriftlich (entsprechend den Formvorschriften für Testamente) fixiert wurden.
Zu Vereinheitlichung des Erbrechts innerhalb Europas hat die EU eine Erbrechtsverordnung (ErbRVO) verabschiedet, die u.a. einheitlich regelt, welches Recht auf den jeweiligen Erbfall Anwendung findet, falls der Erblasser selbst kein Recht gewählt hat. Nunmehr kommt es für die Frage des anwendbaren Rechts auf den letzten Wohnsitz des Erblassers an. Die Verordnung tritt 2015 in Kraft.
Das Kammergericht (Urteil vom 19.12.2013 – 1 AR 22/13) hat entschieden, dass das Amtsgericht Schöneberg auch für Erbfälle zuständig ist, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im ehemaligen deutschen Gebieten hatte. Eine Verweisung des Erbfalles an das AG Schöneberg ist von daher nicht willkürlich.
Das OLG Hamm (Urteil vom 22.07.2014, 15 W 92/14). Die Tochter der Erblasserin erklärte zuvor nach dem Tod ihres Vaters mit notariellen Vertrag, dass sie ein und für alle Mal abgefunden sei (Erbverzicht). Die Frage war nun, ob dies auch für den späteren Erbfall (Tod der Mutter) gilt. Die Klägerin (Tochter) vertrat die Ansicht, dass der Erbverzicht nur für den Erbfall nach dem Vater galt, aber nicht für den Tod der Mutter und beantragte einen Erbschein beim Nachlassgericht. Das OLG sah dies anders, da die Klägerin expliziert auch beim Verzicht auf das “elterliche Vermögen” Bezug nahm.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 2867/11 vom 18.6.2012) hält die bisherige Rechtsprechung zur Anrechnung von fiktiven Einkommen des Unterhaltsschuldners für verfassungswidrig. Die Gerichte müssen hier genauer ermitteln, welches Einkommen der Unterhaltsschuldner erzielen könnte.
OLG Hamm: „kostengünstige und schnelle Online-Scheidung“

familiengerichtliche Rechtsprechung von Rechtsanwalt Martin
Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm zur Werbung mit Online-Scheidung
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 7.3.2013 – 4 U 162/12) entschied, dass die Werbung eines Rechtsanwalts mit der Online-Scheidung, dass diese eben besonders “kostengünstig” sei und schneller und reibungsloser abläuft, als die “normale Scheidung”, grundsätzlich noch zulässig sei.
Dabei wurde betont, dass diese Werbeaussage im Zusammenhang mit dem gesamten Text auf der Internetseite des Anwalts zu sehen sei und die Anlockwirkung eines Werbeauftritts grundsätzlich nicht verboten sei, solange keine “übertriebene reklamehafte Herausstellung” erfolgen würde.
Anmerkung:
Falsch ist die Aussage trotzdem. Eine Scheidung „online“ gibt es nicht. Beide Eheleute müssen in der Regel zum Anhörungstermin beim Familiengericht. Auch fallen die gleichen Gebühren für den Rechtsanwalt an, egal, ob dieser „online“ beauftragt wurde oder nicht. Darauf sollte man hinweisen, wenn dementsprechend wirbt.
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Rechtsanwalt Andreas Martin